Genetischer Fingerabdruck

Von Reinhard Müller

18. Juni 2009 Der genetische Fingerabdruck ist kein Teufelszeug, sondern ein mittlerweile gängiges Mittel zur wirksamen Strafverfolgung. Das hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber schon vor acht Jahren bescheinigt. Solange es um die Feststellung von Identitäten geht, kann demnach der genetische mit dem herkömmlichen Fingerabdruck verglichen werden. Sein Beweiswert ist aber ungleich höher, auch wenn man ihn nicht überhöhen sollte.

Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist freilich kein geringer – deshalb gelten hohe Hürden: Richtervorbehalt und Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. Zudem ist eine Prognose erforderlich, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten begehen wird.

Das alles scheint manche Gerichte mitunter nicht zu scheren. Eine richterliche Anordnung hat allerdings nur dann ihren Sinn, wenn die Richter ihre Maßnahmen auch konkret begründen. Zur bloßen Wiederholung des Gesetzestextes und der Aufzählung bisheriger Verurteilungen bedarf es keines Volljuristen.

Text: F.A.Z.

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