Kommentar

Attrappe

Von Reinhard Müller

25. August 2005 „Wir haben eine klare Entscheidung getroffen“, sagte der Senatsvorsitzende. Tatsächlich weist das Urteil des Verfassungsgerichts klar in Richtung Kanzlerdemokratie mit eingebautem Plebiszit.

Weniger klar sind die Maßstäbe des Gerichts. Hier war der Senat gespalten, er entschied nur mit einer Mehrheit von fünf zu drei Richtern. Was ist mit der Aussage bei der Urteilsverkündung gemeint, man habe die Entscheidung von 1983 in das Jahr 2005 gestellt?

War schon das damalige Urteil nicht widerspruchsfrei, so haben die Karlsruher nun die Anforderungen an eine Vertrauensfrage weiter verwässert. Nach bisheriger Rechtsprechung durfte der Bundeskanzler die Auflösung des Bundestages auf diesem Wege nur anstreben, wenn die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag seine Handlungsfähigkeit so „beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag“.

Davon ist nicht viel geblieben. Nun sollen womöglich künftig drohende Abstimmungsniederlagen und die politische Großwetterlage entscheidend sein - so wie der Kanzler sie sieht.

Es ist ja richtig: Das Bundesverfassungsgericht ist kein Amtsgericht, das über den Vorsatz, also über die innere Tatseite von Angeklagten zu entscheiden und dafür Motivforschung zu betreiben hat. Es steht bei der Entscheidung über die Vertrauensfrage nur am Ende einer Kette von politischen Leitentscheidungen dreier Verfassungsorgane.

Die Karlsruher Richter können nicht Beweis darüber erheben, wer wann wem ver- oder mißtraut hat. In manch anderen Rechtsstaaten würde ein Verfassungsgericht über ein solch politisches Wechselspiel gar nicht entscheiden. Doch gibt es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nun einmal das Instrument der Vertrauensfrage, das aus bestimmten verfassungshistorischen Gründen geschaffen wurde und gegen dessen zweckwidrige Verwendung Karlsruhe angerufen werden kann.

Allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht nun - anders, als man es von ihm gewohnt ist - seiner Überwachungsaufgabe entledigt. Die Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle, die sich das Gericht angeblich noch vorbehält, ist eine Beleidigung für das Geschick eines jeden Bundeskanzlers. Da wäre es ehrlicher, die Vertrauensfrage rein formal zu sehen, wie das die Richterin Lübbe-Wolff vorschlägt. Das Recht darf ihrer Ansicht nach keine Forderungen aufstellen, „gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten hat“.

Jedenfalls hat der Bundeskanzler nun ein hervorragendes Instrument an die Hand bekommen, mit dem er nach Belieben die Flucht nach vorn antreten und die Legislaturperiode verkürzen kann. Der Karlsruher Hinweis, daß es ja noch der Bundestag und der Bundespräsident in der Hand hätten, die Auflösung „nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern“, ist lehrbuchhaft weltfremd. Der Wirklichkeit in der Parteiendemokratie, deren Gewalten miteinander verschränkt sind, wird er nicht gerecht. Es ist bezeichnend, daß der einzige Richter mit praktischer politischer Erfahrung, der frühere Bundes- und Landtagsabgeordnete sowie Landesminister Jentsch, hier eine Schwächung des Parlaments, des Auftrags des Abgeordneten sowie der repräsentativen Demokratie sieht.

So allein, wie das Ergebnis glauben macht, stand Jentsch im Senat im übrigen nicht. Im Gericht legt man Wert darauf, daß sich im Mehrheitsvotum und in den Sondervoten die ganze Bandbreite der Meinungen spiegelt. Es wurde durchaus gerungen. Aber am Ende setzte sich womöglich als Unterton der verfassungsrechtlichen Prüfung die verbreitete Ansicht durch, es sei doch nichts „Unanständiges“, eine Wahl anzustreben, wie Bundestagspräsident Thierse es ausdrückte. Das hängt freilich vom Weg ab.

Das Gericht wollte mit seiner zurückhaltenden Überprüfung eine „Beschädigung des politischen Handlungssystems“ verhindern. Es hat dessen Koordinaten weiter verschoben. Was bleibt, ist die Attrappe einer Vertrauensfrage.

Text: F.A.Z., 26.08.2005, Nr. 198 / Seite 1

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