Organtransplantation

Medizinische Notwehr?

Von Katja Gelinsky, Washington

20. Dezember 2006 Schwangere, deren Leben in Gefahr ist, dürfen in jedem Stadium der Schwangerschaft abtreiben, und zwar auch nach Ansicht amerikanischer Juristen, die ein generelles Recht auf Schwangerschaftsabbruch ablehnen. Warum aber ist es Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, verboten, ihr Leben durch Geldzahlungen für das benötigte Organ zu retten? Dem amerikanischen Rechtsprofessor Eugene Volokh von der University of California in Los Angeles (Ucla) leuchtet die juristisch unterschiedliche Behandlung beider Fälle nicht ein.

Der Strafrechtsprofessor fordert, das strikte Verbot, Organe gegen Bezahlung anzubieten, müsse aufgehoben und durch ein staatliches Regulierungsverfahren zur kommerziellen Überlassung von Organen ersetzt werden. Das gebiete das Recht auf „medizinische Notwehr“.

Unterschiedliche Fallgestaltungen

Ein solches Recht ist bislang allerdings nicht in amerikanischen Gesetzbüchern zu finden. Auch wird es nicht von den amerikanischen Gerichten anerkannt. Zu Unrecht, wie Volokh in einem Aufsatz darlegt, der im April des kommenden Jahres in der renommierten Rechtszeitschrift „Harvard Law Review“ erscheinen wird. Volokh, geboren 1968, der am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten der liberalkonservativen Richterin Sandra Day O'Connor zuarbeitete, betreibt den vielgelesenen Blog „The Volokh Conspiracy“.

Er legt dar, das Recht auf Schwangerschaftsabbruch bei Lebensgefahr der Mutter sei im Grunde nur ein Spezialfall des von ihm postulierten Rechts, das eigene Leben durch Inanspruchnahme medizinischer Hilfe zu schützen („right of medical self-defense“). Überzeugende Gründe dafür, das medizinische Notwehrrecht auf Abtreibungsfälle zu beschränken, vermag er nicht zu erkennen. Schließlich erfasse das generelle Notwehrrecht auch ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. Wenn es gerechtfertigt sei, das eigene Leben sogar durch Tötung eines Angreifers zu verteidigen, warum sollte es dann nicht auch gestattet sein, das eigene Leben durch den Kauf einer Niere zu schützen, die jemand freiwillig anbietet?

Recht auf medizinische Selbstverteidigung

Von der Aufhebung des bislang geltenden Verbots, eigene Organe oder Organe verstorbener Angehöriger gegen Bezahlung anzubieten, verspricht sich Volokh, daß weit mehr Leben durch Organtransplantationen gerettet werden könnten. Die Aussicht, mit der Organspende Geld zu verdienen, werde das Angebot an den dringend benötigten Organen gewiß erhöhen. Und der Gefahr sittenwidriger Geschäfte und unzulässigen Drucks auf potentielle „Spender“ könne man auch durch Regulierungen begegnen, zum Beispiel durch Einführung von Beratungspflichten und Versicherungspflichten für Personen, die sich zum Verkauf eines Organs entschlössen. Volokh erwartet allerdings nicht, mit seinen Argumenten einen Sinneswandel bei Bioethikern herbeizuführen, die eine Kommerzialisierung von Organspenden als unvereinbar mit der Menschenwürde betrachten.

Das Ziel des kalifornischen Strafrechtlers, eine „breite Koalition der politischen Mitte“ für ein Recht auf medizinische Selbstverteidigung zu gewinnen, scheint ohnehin noch in weiter Ferne zu liegen. Zumindest zeigten sich kürzlich auf einer Veranstaltung des konservativen Washingtoner Think Tanks „American Enterprise Institute“ Vertreter des linken wie des konservativen Flügels der Juristenschaft skeptisch gegenüber Volokhs Ideen.

Kampf um mehr Privatautonomie

Jeffrey Rosen, Rechtsprofessor an der George Washington University und verantwortlicher Redakteur für juristische Beiträge in der linksliberalen Zeitschrift „New Republic“, kritisiert, Volokh unterschätze die Bedeutung der Menschenwürde in der amerikanischen Rechtstradition. Auch übersehe Volokh bei seiner Analogie zwischen Transplantation und Abtreibung, daß Fälle zum Lebensschutz von Schwangeren von jeher als juristische Spezialkategorie behandelt würden und deshalb schwerlich als juristische Grundlage für ein generelles Recht auf medizinische Notwehr taugten.

Auch der libertäre Rechtsprofessor Richard Epstein von der University of Chicago äußert Bedenken, wenngleich nicht gegen die Option, freiwillig und im gegenseitigen Einverständnis die Überlassung von Organen gegen Geld zu vereinbaren. Für das bestehende Handelsverbot gibt es nach Epsteins Überzeugung keine Rechtfertigung. Aber um zu diesem Ergebnis zu gelangen, brauche man Volokhs Doktrin vom medizinischen Notwehrrecht nicht. Dieses sei sogar kontraproduktiv: Denn auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes hätten die amerikanischen Gerichte stets starke staatliche Regelungsbefugnisse anerkannt, selbst zur Blütezeit des ökonomischen Liberalismus. Dem Kampf um mehr Privatautonomie sei nicht damit gedient, daß man mit dem stumpfen Schwert des „right of medical self-defence“ nochmals auf juristisches Terrain ziehe, das schon verloren sei.



Text: F.A.Z., 21.12.2006, Nr. 297 / Seite 32
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

 
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