Kleine Patentgeschichte

Und ewig ringen die Ämter

Von Klemens Polatschek

17. Januar 2007 Die amerikanische Patentgerichtsbarkeit brauchte ihre Zeit, bis sie Zugang zum Thema Software fand. Eine wegweisende Entscheidung sehen die Rechtskommentare erstmals im Jahr 1972. Der Supreme Court entschied damals als höchste Revisionsinstanz im Fall Gottschalk vs. Benson gegen einen Patentantrag: Man könne sich nicht ein Computerprogramm schützen lassen, das effizienter als bisher binär codierte Dezimalzahlen in Binärzahlen umrechne, denn es beschreibe nur einen Algorithmus, also ein mathematisches Verfahren.

Darauf folgten einige Jahre zäher Ringkämpfe. Viele Patentanträge wurden gar nicht erst eingereicht (siehe „Gründlich vergessen“). Die Wende brachte 1981 der Fall Diamond vs. Diehr. Darin stülpte der Supreme Court seine Sicht wieder um. James Diehr als benannter Erfinder wollte ein Verfahren schützen lassen, bei dem Gummi in einer Presse vulkanisiert wird, ein heikler, aber in allen Abläufen längst bekannter Vorgang. Bei Diehr war nur neu, dass ein Computer, also ein Programm, die Temperatur in der Presse messen und sie öffnen sollte, sobald bestimmte Werte erreicht waren. Am Ende bekam Diehr das Patent (US4344142), und das Patentamt formulierte seine Richtlinien um. Software als Anwendung wurde in Amerika patentfähig.

Früh gezwungen, Stellung zu nehmen

Das Europäische Patentamt war in seinen frühen Jahren ebenfalls gezwungen, grundsätzlich Stellung zu beziehen. Der Medizintechnik-Hersteller Koch & Sterzel in Essen etwa ließ von 1977 an in mehreren Ländern einen neuen Durchleuchtungsapparat patentieren, in dem ein Mikroprozessor die Röntgenröhren ansteuert. Die Bilder wurden dadurch schärfer, und die Röhren hielten länger. Alles zu sehen im europäischen Patentdokument EP1640. Siemens und Philips als etablierte Großkonzerne gingen gegen das Patent vor, bis 1987 die letzte Instanz entschied, die Erteilung habe ihre Richtigkeit: Solange eine Erfindung Elemente technischer Anwendung enthalte, müssten die Prüfer auch nicht umständlich abwägen, zu welchen Anteilen, da nur Software geschützt werden solle - der Anwendungsaspekt genüge.

Letztlich jedoch sind alle diese Fragen bis heute den Patentgesetzen der einzelnen Staaten ausgeliefert. Eine einheitliche europäische Richtlinie zu dieser Frage kam nicht zustande.

Die Liste solcher Fälle lässt sich beliebig verlängern. Zu nennen wären etwa:

- Der Fall Lowry von 1994, in dem der Federal Circuit auch reine Datenstrukturen patentierbar fand (US5664177);

- die Finanzmanagerin Susan Wagner, die mit einem Patent von 1990 (US4903201) alle großen amerikanischen Börsenplätze zu Lizenzzahlungen für elektronischen Wertpapierhandel anhalten konnte;

- die Ein-Mann-Firma Eolas, die den Giganten Microsoft seit 1999 mit einem Patent bedrängt (US5838906), das auch die Einbindung von Softwaremodulen in Web-Browser beschreibt:

- die Firma C2 Global, die mit diversen Patenten für Internet-Telefonie (etwa US6243373) alle Anbieter dieser Branche nervt; und so weiter, ad infinitum

Text: F.A.S.

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