Von Jonas Siehoff
18. Januar 2007 Dieser Streit ließ selbst hartgesottene Europa-Abgeordnete nicht kalt: Als eine Lobbyfehde ohne Beispiel bezeichnete der CSU-Abgeordnete Joachim Wuermeling die Abstimmung des Europäischen Parlaments über eine Softwarepatent- Richtlinie im Juli 2005. Ziel dieser Richtlinie war es eigentlich gewesen, das Patentrecht auf dem Gebiet der sogenannten computerimplementierten Erfindungen zu vereinheitlichen. Als Lobbyisten standen sich Großkonzerne sowie kleinere Unternehmen und freie Programmierer gegenüber. Am Ende lehnte das Parlament den Vorschlag des Europäischen Rates nahezu geschlossen ab. Dies war allerdings nicht allein auf das Wirken der Richtliniengegner zurückzuführen - das Parlament war in der Frage Softwarepatente ähnlich gespalten wie die Lobbyisten. Vielmehr verpasste das Parlament dem Rat einen Denkzettel, weil er Änderungswünsche nicht berücksichtigt hatte.
Das Ausmaß des damaligen Rummels zeigt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Themas. Software macht bei vielen Produkten inzwischen einen beträchtlichen Teil des Gesamtwertes aus. Das gilt für alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Mobiltelefone ebenso wie für langlebige Konsum- und Investitionsgüter wie zum Beispiel Autos, medizinische Geräte und Werkzeugmaschinen. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums werden beim Deutschen Patent- und Markenamt jährlich rund 60.000 Patente angemeldet, zehn Prozent davon beziehen sich auf softwarebezogene Erfindungen.
Software wie ein Kunstwerk
Eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Patentierbarkeit von Software ist in Europa nicht mehr in Sicht. Nach wie vor gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften, hierzulande das Deutsche Patentgesetz. Darin gibt es für Software eine ausdrückliche Ausschlussklausel: Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche, heißt es in Paragraph eins. Dadurch wird Software ganz im Sinne der Open-Source-Bewegung wie ein Kunstwerk, eine Spielregel oder ein journalistischer Text behandelt.
Damit stehen Computerprogramme zwar grundsätzlich unter Urheberschutz. Dieser greift nach Paragraph zwei des Urhebergesetzes automatisch, ohne dass ein Programm irgendwo angemeldet oder geprüft werden müsste. Auf diese Weise würdigt der Gesetzgeber den Charakter von Software als Sprache. Allerdings schützt das Urheberrecht nur den Quelltext an sich, eine dadurch möglicherweise verwirklichte Idee darf kopiert werden - zwar in anderer Form, aber sonst ohne Einschränkung.
Dass es in Deutschland dennoch jährlich rund 6000 neue Patentanmeldungen für softwarebezogene Erfindungen gibt, hat seine Grundlagen ebenfalls im Patentgesetz. Denn das Gesetz schützt ausdrücklich nur Computerprogramme als solche nicht, also nach herrschender Meinung Software ohne technische Funktion, etwa Programme für die Buchhaltung oder die Preisgestaltung. Eine eindeutige technische Funktion hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber zum Beispiel eine Software, die für ein Antiblockiersystem benötigt wird. Sie ist sogar das eigentlich Neue daran, denn die Bremsen gab es ja schon vorher.
Allgemein förderliches Geben und Nehmen
Befürworter der Vergabe von Patenten auf Software sehen dadurch den auch in anderen Branchen herrschenden Gedanken gewürdigt, dass es sich beim Patentwesen um ein allgemein förderliches Geben und Nehmen handelt. Der Erfinder veröffentlicht seine Idee und erhält ein auf 20 Jahre befristetes Ausschließlichkeitsrecht. So erhalten Unternehmen Investitionssicherheit und können einigermaßen sichergehen, dass ihnen die Konkurrenz nicht die Früchte jahrelanger Forschungsarbeit entreißt. Andererseits entstehen dadurch vor allem für kleine und mittlere Unternehmen Nachteile. Denn dass es Patente gibt, bedeutet auch, dass man über den aktuellen Entwicklungsstand gut informiert sein muss, um nicht in eine Erfindung zu investieren, die andere schon längst haben schützen lassen. Große Unternehmen haben dafür eigene Patentabteilungen, sagt Werner Bertl, Abteilungsleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt. Für kleine Unternehmen ist das natürlich schwieriger.
Was aber vor allem für Verunsicherung sorgt, ist die Angst vor sogenannten Trivialpatenten. Dabei handelt es sich um technische Entwicklungen, deren erfinderische Leistung gegen null geht. Dazu kann es durch eine mangelhafte Prüfung der Anträge durch das Patentamt kommen oder durch eine grundsätzlich großzügige Vergabepraxis, wie sie in den Vereinigten Staaten herrscht. Dort wurde unter anderem das berüchtigte Patent auf die Ein-Klick-Bestellmöglichkeit des Online-Händlers Amazon erteilt. (Siehe: Mit einem Klick nach Amazon)
Dass es jenseits des Atlantiks in den vergangenen Jahren zu einer wahren Flut an Trivialpatenten gekommen ist, liegt an der engen Definition des Begriffs der Offensichtlichkeit durch den Federal Circuit, das zuständige Patentgericht. Diesen Begriff kennt auch das deutsche Patentrecht. Er bezieht sich auf die Erfindungshöhe, also die innovative Qualität einer angemeldeten Erfindung. Wird diese im Vergleich zum allgemeinen Stand der Technik als zu offensichtlich oder zu naheliegend beurteilt, gibt es kein Patent. In Amerika sucht man inzwischen nach Wegen gegen sogenannte Patent-Trolle, welche die lasche Auslegung der Gesetze nutzen, um sich triviale Erfindungen zu sichern, ohne sie jemals anwenden zu wollen. Alleiniger Zweck ist es, eventuelle Nutzer auf Schadensersatz oder die Zahlung von Lizenzgebühren zu verklagen.
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Literatur:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Patente auf computerimplementierte Erfindungen, Berlin 2006. (Zum Download unter www.bmwi.de)
Michael Samardzija: The Obvious War, Science, Januar 2007.
Text: FAZ.NET