12. Oktober 2007 Maxim Billers Roman Esra bleibt endgültig verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Schutz der Intimsphäre setze der Kunstfreiheit Grenzen, hieß es in dem an diesem Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss zur Begründung. Eine gegen das Publikationsverbot gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kölner Verlags Kiepenheuer & Witsch war nur teilweise erfolgreich.
Die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans war zuletzt vom Bundesgerichtshof (BGH) verboten worden. Das Werk verletze das Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Freundin Billers und ihrer Mutter, die in den Romanfiguren Esra und Lale für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar seien, betonte der BGH.
Kein Unterlassungsanspruch der Mutter
Das Verfassungsgericht sah nun bei der ehemaligen Freundin einen Anspruch in Form eines Gesamtverbots des Romans wegen Verletzung ihrer Intimsphäre gegeben. In dem Roman komme es zu der genauen Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar sei. Für die Mutter bestehe ein solcher Unterlassungsanspruch allerdings nicht.
Das Buch handelt von der schwierigen Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler Adam, wobei auch Einzelheiten des Sexuallebens geschildert werden. Die männliche Hauptfigur ist - laut Ursprungsfassung - Schriftsteller wie Biller, die weibliche ist Schauspielerin und Bundesfilmpreisträgerin, so wie Billers ehemalige Freundin. Diese hatte mit Biller eine anderthalbjährige intime Beziehung unterhalten. Esras Mutter Lale wird dem Leser als Trägerin des Alternativen Nobelpreises vorgestellt, was auch die Mutter der ehemaligen Freundin Billers ist.
Sondervotum sieht Gefahr der Tabuisierung
Die Entscheidung des Ersten Senats des Gerichts fiel knapp mit fünf zu drei Stimmen. Die drei abweichenden Richter gaben Sondervoten ab, in dem sie die Senatsmehrheit scharf kritisierten: Christine Hohmann-Dennhardt und Reinhard Gaier kritisierten, die Entscheidung der Senatsmehrheit führe letztlich zu einer der Kunst verordneten Tabuisierung des Sexuellen. Das Kriterium der Erkennbarkeit sei zudem untauglich. Kunst lebe von Anlehnungen an die Wirklichkeit und stehe immer in der Gefahr, dass sich Personen in ihr wiedererkennen und für andere erkennbar seien. Entscheidendes Kriterium müsste vielmehr sein, ob der Roman das Ziel verfolge, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen. Eine solche Absicht sei nicht erkennbar.
Richter Wolfgang Hoffmann-Riem kritisierte, die Vielfalt künstlerischen Schaffens drohe aus dem Blick zu geraten, wenn der Schutz des Künstlerischen auf das Fiktionale begrenzt und ein Kunstwerk unter solchen Vorgaben rechtlich bewertet werde.
Verlag zutiefst enttäuscht
Kiepenheuer & Witsch hat sich zutiefst enttäuscht über das endgültige Verbot. Das sei keine Entscheidung für die Kunstfreiheit, sagte Verlagssprecherin Gaby Callenberg auf der Buchmesse. Damit habe der Verlag nicht sein Ziel erreicht, für das er in den vergangenen vier Jahren durch alle rechtlichen Instanzen gegangen sei. Callenberg zufolge gibt es jedoch einen Teilerfolg, da das Gericht in der gegen das Publikationsverbot gerichteten Verfassungsbeschwerde keinen Verbotsanspruch für die Mutter sah. Zudem sei die Entscheidung knapp ausgefallen.
Es war absolut angemessen, dass wir gegen das Verbot geklagt haben, sagte die Sprecherin. Dieser Präzidenzfall habe auch ganz andere Dimensionen. Es stelle sich die Frage, was das für die Literatur bedeute. Es sei fraglich, ob Autoren noch das schreiben könnten, was sie wollten.
Maxim Biller wird sich nach Angaben Callenbergs nicht zur der Entscheidung äußern.
Die Karlsruher Leitsätze zum Verbot des Romans Esra
1. Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.
2. Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.
3. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.
4. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
Text: ddp
Bildmaterial: dpa
