„Kannibale von Rotenburg“

Armin Meiwes für achteinhalb Jahre in Haft

Von Claus Peter Müller

Armin Meiwes, der “Kannibale von Rotenburg“

Armin Meiwes, der "Kannibale von Rotenburg"

30. Januar 2004 Die 6. Große Strafkammer am Kasseler Landgericht hat Armin Meiwes, den "Kannibalen von Rotenburg", wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Vorsitzende Richter Volker Mütze schloß Tötung auf Verlangen oder Mord in seiner eineinhalbstündigen Begründung aus. Der Maßregelvollzug wäre für Meiwes richtig, doch er komme nicht in Frage, weil die Voraussetzungen fehlten. Meiwes und sein Opfer seien zwar sexuell abartig veranlagt, aber voll steuerungsfähig gewesen. Staatsanwalt Marcus Köhler, der auf Mord aus niederen Motiven plädiert und eine lebenslange Freiheitsstrafe (15 Jahre) gefordert hatte, kündigte Revision an. Der Angeklagte und sein Anwalt, Harald Ermel, wirkten nach der Urteilsverkündung sichtlich erleichtert. Ermel hatte auf Tötung auf Verlangen plädiert und eine "angemessene Strafe" gefordert. Er sprach von einem "Punktsieg für uns". Die Verteidigung habe in einem fairen Verfahren ihr Ziel überwiegend erreicht. Meiwes müsse nicht in den Maßregelvollzug. Er sei ein Mustergefangener. Die Sexualstruktur seines Mandanten sei nicht therapierbar. Er, Ermel, wolle die Hand nicht dafür ins Feuer legen, daß Meiwes nicht rückfällig wird.

Mütze sprach von der Tat zweier psychisch Kranker, die sich mit Hilfe des Internets gefunden haben. Mütze sagte: "Wir haben mit dem Verfahren die Tür geöffnet in eine Welt, die man geneigt ist, gleich wieder zuzumachen." Die Tat sei durch einen Zufall offenbart worden. Mütze gab zu bedenken, wie viele Menschen auf dem Gebiet abartiger sexueller Phantasien der Hilfe bedürften. Kannibalismus im Internet sei weit verbreitet. Der Richter sprach von der "Subkultur der Angleichung an andere, die die Bewertung bestimmen", in den einschlägigen Internet-Foren. Die Nutzer seien nicht am anderen interessiert, sondern wollten nur ihre Phantasien umsetzen. "Wenn man bedenkt, wie umfangreich die Foren sind und daß sich nur einer meldet, ist das erschreckend", sagte Mütze angesichts eines Internetnutzers aus Österreich, dem die Internet-Anzeige, mit der Meiwes nach einem Schlachtopfer gesucht hatte, als verdächtig aufgefallen war. Der Österreicher hatte daraufhin die Polizei verständigt und den Anstoß zur Aufdeckung der Tat gegeben.

Kennenlernen im Internet-Forum

Der Computerfachmann Meiwes und sein Partner Bernd Jürgen B., ein Ingenieur aus Berlin in leitender Stellung bei einem großen Konzern, hatten sich im Januar 2001 in einem Kannibalen-Forum im Internet kennengelernt. Sie verabredeten nach den Worten des Vorsitzenden Richters einen Pakt von "Leistung und Gegenleistung". Beide Männer zeigten sexuelle Abartigkeit. B. habe sich nichts sehnlicher gewünscht als die Amputation seines Geschlechtsteils. Das sei für ihn "der Kick" gewesen. Meiwes habe sich dagegen nichts sehnlicher gewünscht, als sich einen Menschen einzuverleiben. Mütze sagte, Meiwes habe B. den Penis abschneiden müssen, obwohl er es nicht wollte. Sodann habe er über B.s Körper verfügen dürfen.

Die beiden verabredeten einen Termin und das gemeinsame Vorgehen. Sie trafen sich am 9. März 2001 am Kasseler ICE-Bahnhof Wilhelmshöhe, fuhren in Meiwes' Anwesen in Wüstefeld bei Rotenburg. B. war ohne Rückfahrkarte gekommen, hatte fachmännisch alle Spuren in seinem Computer vernichtet, die auf sein Verbleiben hätten hinweisen können. Die Männer tauschten Zärtlichkeiten aus. Meiwes sollte B. beißen, doch offenbar war dies zu schmerzhaft. B. traute Meiwes nicht zu, daß er ihm seinen Penis abtrennen würde. Beide fuhren zurück nach Kassel. B. kaufte eine Rückfahrkarte nach Berlin. Meiwes wirkte auf ihn ein, doch zu bleiben. Sie kehrten zurück nach Wüstefeld. B. nahm Schmerztabletten, weiteren Hustensaft und später noch Schnaps ein, um sich zu beruhigen. Gegen 18.30 Uhr versuchte Meiwes, das Glied seines Partners abzuschneiden, doch das Messer war zu stumpf. Mit einem anderen Messer gelang der Schnitt. Meiwes teilte den Penis längs und bereitete ihn in der Küche zu. Meiwes versorgte B.s Wunde. Dieser aber manipulierte immer wieder daran. B. nahm ein Bad, legte sich ins Bett. Gegen vier Uhr am Morgen des 10. März brach B. erschöpft zusammen.

„Ich erlöse Dich von Deinen Qualen“

Meiwes legte B., der nach Auffassung des Gerichts noch erkennbar lebte, auf einen Tisch und tötete ihn durch einen Stich in den Hals und das anschließende Durchtrennen der Kehle bis zur Wirbelsäule. Bevor Meiwes zustach, fühlte er B. den Puls und sagte: "Dein Puls rast ja." Dann sagte er: "Ich erlöse dich von deinen Qualen." Anschließend nahm er B. aus, zerlegte ihn, fror das Fleisch ein und verspeiste es nach und nach. Der Internetnutzer aus Österreich wurde auf Meiwes aufmerksam, als er nach der Tötung B.s weiter nach Schlachtopfern im Internet suchte, und verständigte im Sommer 2002 die Polizei, die im Dezember 2002 Meiwes' Haus durchsuchte. Daraufhin stellte sich Meiwes, der nahezu den gesamten Tathergang auf Video dokumentiert hatte.

Mütze sprach von einem komplexen Fall. Das Gericht bewege sich im Grenzbereich des Strafrechts. Es fehle ihm an Erfahrungswerten. Das Verhalten von Täter und Opfer sei irrational. Es handele sich nicht um eine "reine Tötung", sondern um Kannibalismus, also um ein in unserer Gesellschaft geächtetes Verhalten. Zweifelsfrei habe Meiwes einen Menschen bewußt töten wollen, aber ohne ein Mörder zu sein. Es herrsche kein Zweifel: Meiwes habe gewußt, daß B. noch lebte, als er zustach. Er habe zwar eine Person getötet, die mit dem Leben abgeschlossen hatte. Die alleinige Tatherrschaft habe aber bei Meiwes gelegen.

Tötung auf Verlangen kam nicht in Betracht

Er sei nicht Gehilfe gewesen. Die Tötung auf Verlangen komme als Tatbestand nicht in Betracht, denn sie setze das ausdrückliche Tatverlangen B.s voraus. B. habe sich Meiwes aber lediglich zur Verfügung gestellt. Sein Ziel sei es gewesen, den "Kick" der Penisamputation zu erfahren. Um das zu erreichen, habe er sich zur Verfügung gestellt. Meiwes habe sich nicht in B. hineinversetzt. Für Meiwes sei nur das Einverständnis des B. in seine Tat erforderlich gewesen. Das offenbarten auch die Chats, die Meiwes auf der Suche nach Opfern geführt habe. Er schrieb vom "Ranmachen" an andere und dem ständigen "Nachbohren" bei möglichen Opfern. Der Angeklagte habe stets versucht, andere in depressiver Stimmung zur Schlachtung zu überreden. Für Meiwes sei es allein leitend gewesen, jemanden zu schlachten und zu essen. Der zwingende Zusammenhang zwischen Tötungsverlangen und Tat sei nicht gegeben.

Auch der Tatbestand des Mordes sei nicht erfüllt. Mordlust sei nicht festzustellen. Ebenso schieden der Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie ein Mord zur Befriedigung der Geschlechtslust an der Leiche aus. Meiwes' Ziel sei ausschließlich das Schlachten, Zerlegen und Verspeisen der Leiche gewesen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Tötung "nur ein notwendiges Durchgangsstadium gewesen". Den Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs anzunehmen, weil Meiwes das Töten, Schlachten und Zerlegen gefilmt habe, um sich beim Anschauen der Videos selbst zu befriedigen, sei "in zu vielen Zwischenschritten" argumentiert. Es sei entscheidend, daß der Tötungsakt von sexuellen Motiven geleitet sei. Es stehe aber nicht hinreichend fest, daß Meiwes die Tötung begangen habe, um einen Film zur sexuellen Befriedigung zu drehen.

Keine Störung der Totenruhe

Die Störung der Totenruhe in Form des beschimpfenden Unfugs als Grund der Tötung, auf welche der Staatsanwalt plädiert hatte, schloß das Gericht aus. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muß sich ein Täter des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt sein. "Ein Verächtlichmachen sehen wir nicht", sagte Mütze. Beide Teile der Tat, das Abtrennen des Penis und die Schlachtung des B., die "Handlung und der Umgang mit der Leiche", seien verabredet gewesen. Die Details von Leistung und Gegenleistung seien vorher besprochen worden. Motive und Hintergründe interessierten den jeweils anderen nicht. Es sei die Tat zweier psychisch kranker Menschen.

Der Angeklagte sei voll schuldfähig. Seine schwere seelische Abartigkeit sei erwiesen, aber seine Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Meiwes habe am Nachmittag des 9. März 2001, als B. zum Zug zurückwollte, trotz seiner "Enttäuschung" darüber durchaus "vom Schlachten abgesehen". Auch im "Nachtatverhalten" habe Meiwes gezielt, planvoll und gesteuert gehandelt. Schon beim Zerteilen des B. habe Meiwes die nächste Tat geplant: Der nächste müsse jünger und nicht so fett sein. Die Minderung der Schuldfähigkeit setze zwei Bedingungen voraus. Zum einen müsse die biologische Voraussetzung gegeben sein, Meiwes sei eine schizoide Persönlichkeit. Zum anderen müsse sich dieser Defekt auf die Tat ausgewirkt haben. Das sei bei Meiwes nicht der Fall.

„Sicher nicht minder schwerer Fall“

Für das Gericht bleibe nur die Verurteilung wegen Totschlags mit einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren in einem "sicher nicht minder schweren Fall". Dem Angeklagten sei aber zugute zu halten, daß er mit seinem Geständnis "schneller war als die Polizei". Er habe sich gestellt, obwohl er hätte fliehen können. Meiwes habe Beweismittel beschafft, insbesondere die Videofilme von der Tat. Er habe mit den Ermittlungsbehörden auch in anderen Fällen zusammengearbeitet. Zudem habe Meiwes mit dem Einverständnis des Opfers gehandelt. Die zur Verfügung stehenden Mittel des Strafrechts könnten daher "nicht im oberen Bereich liegen".

Text: Franfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: REUTERS

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