Fall Daschner

Klage gegen Polizei-Vize wegen Folterdrohungen erhoben

20. Februar 2004 Gegen den Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner und ein Vernehmungsbeamter hat die Staatsanwaltschaft Frankufrt wegen der Folterdrohungen gegen den Entführer von Jakob von Metzler Klage erhoben. Daschners Anweisungen an einen ebenfalls angeklagten Vernehmungsbeamten seien als Anleitung zur schweren Nötigung anzusehen, erklärte die Staatsanwaltschaft am Freitag in Frankfurt. Der hessische Innenminister Volker Bouffier löste Daschner mit sofortiger Wirkung als Polizeivizepräsident ab und versetzte ihn zum Landespolizeipräsidium in Wiesbaden, wo er verwaltungsinterne Aufgaben übernehmen soll.

In der Hoffnung, den im September 2002 entführten Jakob noch lebend zu finden, hatte Daschner dem mittlerweile verurteilten Mörder Magnus Gäfgen im Verhör mit Gewalt drohen lassen, um den Aufenthaltsort des Jungen zu erfahren. Der elfjährige Jakob war zu diesem Zeitpunkt allerdings schon tot. Der Fall hatte eine bundesweite Diskussion über die Zulässigkeit von Foltermethoden zur Rettung von Menschenleben ausgelöst.

Einmaliger Fall der deutschen Rechtsgeschichte

Seit mehr als einem Jahr liefen die Ermittlungen gegen Daschner und den nun ebenfalls angeklagten Vernehmungsbeamten. Der Fall gilt als einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte, weil Daschner sein umstrittenes Vorgehen noch am Tattag detailliert schriftlich festgehalten und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft war zuletzt selbst wegen des Vorwurfes unter Druck geraten, sie verschleppe die Ermittlungen gegen Daschner.

Daschner und der Kriminalkommissar bestreiten die Drohungen nicht. Sie sehen ihr Verhalten aber dadurch gerechtfertigt, dass sie Jakob retten wollten. „Dieses verständliche Motiv macht jedoch rechtlich die Androhung von Folter nicht zu einem zulässigen Mittel“, erklärte die Staatsanwaltschaft. Ihr Verhalten sei „weder geboten noch angemessen“ gewesen und habe gegen „elementare Verfassungsrechte“ verstoßen. Die Staatsanwaltschaft lehnte aber eine Anklage wegen Aussage-Erpressung ab. Die Beschuldigten hätten nicht in der Absicht gehandelt, den mutmaßlichen Mörder im Rahmen des Verfahrens zu einer Aussage zu nötigen, erklärte die Behörde. Sie hätten versucht, das Kind zu retten. Für Nötigung und Verleitung dazu ist eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren möglich.

„Füge Magnus Gäfgen Schmerzen zu“

„Füge Magnus Gäfgen Schmerzen zu und versuche, den Aufenthaltsort herauszufinden“, lautete nach Angaben der Polizei die Anweisung Daschners an einen Vernehmungsbeamten. Bis zu der Drohung habe Gäfgen entweder gar nichts gesagt oder gelogen, erklärte ein Polizeisprecher nach Bekanntwerden des Vorgangs. Die Ermittler hätten das Gefühl gehabt, ihnen laufe die Zeit davon. „Hätte die Drohung nicht gewirkt, hätten wir ihm Schmerzen zufügen müssen.“ Ein solches Vorgehen sei zwar „absolut nicht üblich", die Ermittler hätten es aber als Gefahrenabwehr gesehen, um das Leben des Kindes zu schützen. Auch über die Verabreichung eines „Wahrheitsserums“ sei nachgedacht worden, um eine Aussage zu erhalten.

Daschners Anwalt Eckart Hild will bei Gericht eine Nichtzulassung der Anklage erreichen. „Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Polizei tatenlos zuwarten darf und muß, wie ein entführtes Kind qualvoll stirbt", erklärte er. Daschner habe zwischen dem Recht des Kindes auf Leben sowie Gäfgens Recht auf körperliche Unversehrtheit abwägen müssen. Die Menschenrechtskonvention lasse jedoch die Anwendung von Gewalt ausdrücklich zu, um die „Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicher zu stellen".

Weder Notwehr noch Notstand

Die Staatsanwaltschaft stellte fest, die beiden Beamten könnten sich weder auf Notwehr noch auf einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand berufen. Ihr Verhalten sei weder geboten noch angemessen gewesen, sondern habe grundlegend gegen die Verfassung und internationale Abkommen verstoßen. Danach darf ein Festgenommener weder seelisch noch körperlich misshandelt werden, und niemand darf der Folter oder einer erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.

Zu Gunsten der beiden Beamten wertete die Behörde, daß der schwerer wiegende Tatbestand der Aussage-Erpressung nicht vorliege. Die Beamten hätten zwar vorsätzlich gehandelt. Sie hätten damit jedoch nicht ein für Gäfgen belastendes Geständnis erpressen wollen, sondern eine Gefahr von Jakob abwehren wollen. Es handle sich daher um eine „reine polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme, um das Kind zu retten", sagte die Behördensprecherin Doris Möller-Scheu. Auf Aussage-Erpressung steht eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.

Gäfgen-Anwalt kritisiert Staatsanwaltschaft

Gäfgens Anwalt Hans Ulrich Endres kritisierte, die Staatsanwaltschaft hätte Daschner klar wegen Aussage-Erpressung und nicht nur wegen Nötigung anklagen müssen. Die Anklage sei unbegreiflich und einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte. Möglicherweise sei die Staatsanwaltschaft jedoch so milde, weil sie wie die Polizei an die Weisungen der Landesregierung gebunden sei.

Wegen der Drohungen hatte das Frankfurter Landgericht im Verfahren gegen Gäfgen alle Geständnisse des Angeklagten, die er vor dem Prozeß abgelegt hatte, für unverwertbar erklärt. Dieser gestand aber vor Gericht erneut, den Jungen entführt und getötet zu haben. Das Landgericht Frankfurt verurteilte ihn am 28. Juli vergangenen Jahres zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und stellte eine besondere Schwere der Schuld fest.

Der rechtliche Hintergrund:

§240 Strafgesetzbuch: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. Ein besonderes schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§357 Strafgesetzbuch: Ein Vorgesetzter, welcher seinen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

Art. 104, Abs. 1, Satz 2 Grundgesetz: Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.



Text: @cop mit Material von dpa, AFP, AP, Reuters
Bildmaterial: dpa/dpaweb

 

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