Pornographie-Fahndung

Kreditkarten nicht gerastert

Von Robert von Lucius

Kreditkartenkonten dürfen nicht per Rasterfahndung überprüft werden

Kreditkartenkonten dürfen nicht per Rasterfahndung überprüft werden

10. Januar 2007 War das Vorgehen der Hallenser Fahnder gegen Kinderpornographie eine Rasterfahndung in Kreditkarten, ein Schritt zum Überwachungsstaat, zum gläsernen Bürger? Davon könne nicht die Rede sein, sagte dazu am Mittwoch der Datenschutzbeauftragte Sachsen-Anhalts, Harald von Bose. Die Fahnder seien gemäß dem Recht vorgegangen. Zuvor hatten sich zahlreiche Bürger in Eingaben an sein Amt in Magdeburg besorgt gezeigt.

Am Vortag hatten die Fahnder mitgeteilt, sie hätten 322 Täter ermittelt, die sich Zugang zu einer Internetseite mit kinderpornographischem Inhalt verschafft hatten – gegen Kreditkartenzahlung von 79,99 Dollar auf ein bestimmtes Konto im Ausland. Bei den Ermittlungen arbeiteten die Behörden dann zum ersten Mal mit allen deutschen Kreditkartenservice-Unternehmen zusammen. Die Unternehmen betreuen zwanzig von insgesamt 22 Millionen Kreditkarten in Deutschland. Nach fünf Kriterien der Staatsanwaltschaft suchten sie für die Fahnder ihre Daten ab. So konnten rasch die 322 Täter ermittelt werden, die sich binnen einiger Monate des Jahres 2006 Zugang zu der kriminellen Internetseite verschafft hatten.

Nur Straftäter herausgefiltert

Schon die Zahlung des Betrags von 79,99 Dollar für diesen Zugang war eine Straftat: Paragraph 184 b des Strafgesetzbuches stellt die Beschaffung von kinderpornographischem Material unter Strafe. Die Kreditkartenservice-Unternehmen, die der Staatsanwaltschaft halfen, filterten mit ihren Datenabfragen somit nach Angaben von Boses ausschließlich Straftäter heraus und nicht etwa eine unbestimmte Gruppe von Personen, unter denen die Täter hätten sein können. Sie gaben zudem nur deren Kreditkartennummern weiter – die Ermittler hatten weder Zugang zu anderen Namen oder Bankdaten noch zu anderen Überweisungen der Herausgefilterten.

Im nächsten Schritt gaben Banken die Namen und Anschriften der Besitzer der Kreditkarten weiter. Auch hier wurde der Datenschutz nach Angaben von Boses nicht verletzt. Das Bankgeheimnis, die Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten über ihr anvertraute Daten, sei durch zahlreiche Gesetze eingeschränkt, etwa jene zur Geldwäsche, zur Terrorbekämpfung oder zum Schutz des Handels vor Betrügern und Bankrotteuren. In Strafprozessen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zumal bei konkretem Verdacht könnten sich Banken nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und Zugriffe auf die etwa 500 Millionen von ihnen verwalteten Konten und Depots verweigern. Das Bankgeheimnis trete zurück hinter dem Interesse des Staates und seiner Bürger an der Aufklärung von Straftaten, sagte Harald von Bose. Hätten die Hallenser Ermittler dagegen nach einem Schlagwort gesucht, das bloß Verdachtsmomente bringt, bei dem also nicht schon automatisch eine Straftat bei jeder herausgefilterten Person vorliegt, dann hätte das eine Rasterfahndung sein können – eine unbestimmte Suche nach einem unbestimmten Täter.

Kein Rechtsverstoß der Fahnder

Für Rasterfahndungen, die sich um Verdachtsmomente drehen, gelten strikte Regeln, die das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr noch einmal verschärfte, in seinem Urteil über Rasterfahndung gegen Terrorverdächtige. Zu den Vorgaben zählt, dass die Rasterfahndung nur auf Anordnung eines Richters angewendet werden darf und der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes informiert werden muss. Beides geschah im Fall der Kinderpornographie-Ermittlungen nicht, war aber auch nicht nötig, da die Ermittler aus Halle sich auf eine „normale“ elektronische Fahndung nach Paragraph 161 der Strafprozessordnung stützen konnten – auch wenn sie mit ihren Ermittlungsmethoden Neuland betraten.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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