München

Letzte Ausfahrt für zwei gefährliche Täter

Das Münchner Urteil gegen die beiden U-Bahn-Schläger taugt nicht zu politischer Erregung. Von Albert Schäffer

Von Albert Schäffer

Das Opfer- “durch Zufall“ nicht gestorben

Das Opfer- "durch Zufall" nicht gestorben

08. Juli 2008 Es ist kein überraschendes Urteil, das die Münchner Jugendkammer am Dienstag gegen die beiden jungen Männer gesprochen hat, die in der U-Bahn einen Pensionär angegriffen und schwer verletzt haben. Schon in der Beweisaufnahme hatte sich nach dem rechtsmedizinischen Gutachten abgezeichnet, dass eine Verurteilung wegen versuchten Mordes kaum zu vermeiden sein würde. Zu eindeutig ist der Befund: Es war nur ein Zufall, dass das 76 Jahre alte Opfer nicht an den wuchtigen Fußtritten gegen den Kopf gestorben ist - bis hin zu dem finalen Fußtritt, zu dem einer der beiden Angeklagten einen Anlauf nahm wie bei einem Elfmeter im Fußball.

„Eine weitgehend verfestigte dissoziale Persönlichkeit“

Überraschend ist es auch nicht, dass Serkan A., der zur Tatzeit 20 Jahre alt war, eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verbüßen soll, wenn das Urteil in der Revision Bestand hat. Auch hier hat ein Gutachten der Jugendkammer einen eindeutigen Weg gewiesen. Der angesehene Jugendpsychiater Franz Joseph Freisleder kam darin zu dem Ergebnis, dass bei Serkan A. eine „weitgehend verfestigte dissoziale Persönlichkeit“ vorliege. Die Jugendkammer ist dieser Einschätzung in ihrem Urteil gefolgt - auch in dem kleinen Hoffungschimmer, den Freisleder in der Persönlichkeit Serkans doch noch entdeckte, indem er bei ihm zumindest Reste von Entwicklungsmöglichkeiten sah.

Die Jugendkammer hat deshalb davon abgesehen, gegen Serkan eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen - obwohl sie angesichts der kriminellen Energie, mit der die Tat ausgeführt worden sei, keine Möglichkeit für eine Strafmilderung sah, die das Gesetz bei versuchten Taten zulässt. Aber die Richter haben von der zusätzlichen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die das das Jugendgerichtsgesetz für Täter vorsieht, die zur Tatzeit älter als 18 Jahre, aber jünger als 21 Jahre sind und nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. In solchen Fällen kann das Gericht statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis 15 Jahren verhängen.

Ein gewalttätiger, alkoholabhängiger Vater

Mit einer Freiheitstrafe von zwölf Jahren, die Serkan verbüßen soll, ist die Jugendkammer in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens geblieben. Zur Legendenbildung, im Süden der Republik urteilten die Richter mit undifferenzierter Härte, eignet sich das Urteil wenig. Die Jugendkammer hat beim Strafmaß auch berücksichtigt, dass Serkan A., als Kind türkischer Eltern in München geboren, eine familiäre Prägung durch einen gewalttätigen, alkoholabhängigen Vater erfahren hat, die nur desaströs zu nennen ist. Eine Chance haben die Richter allerdings nicht genutzt: sich in der mündlichen Urteilsbegründung direkt an Serkan zu wenden und ihm vor Augen zu führen, dass die Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe vielleicht die letzte Chance für ihn ist, zu einem Leben ohne Gewalt, Rauschmittel und Kriminalität zu finden.

Auch bei seinem Mitangeklagten Spyridon L., geboren in Griechenland, zur Tatzeit 17 Jahre alt, kann die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten nicht darüber hinwegtäuschen, dass es auch in seinem Fall sehr spät ist für eine biographische Wende. Auch bei ihm haben es die Richter unterlassen, sich in der mündlichen Urteilsbegründung direkt an ihn zu wenden und ihm klar zu machen, dass es nicht viele Chancen mehr für ihn geben wird, seinem Leben eine Perspektive zu geben. Vielleicht ist der politische und mediale Druck, der auf dem Verfahren lastete, zu groß gewesen für eine solche Ansprache.

Beide Angeklagten sind hoch gefährlich

In München ist ein Urteil verkündet worden, das nicht zur politischen und öffentlichen Erregung taugt, zu vorschnellen Rufen nach Gesetzesänderungen und Maßnahmekatalogen, zu Klagen über Richter, die angeblich die soziale Wirklichkeit aus den Augen verlieren. Vielmehr fand der Alltag der Strafjustiz statt. Die ausländerrechtliche Frage einer Abschiebung nach Haftverbüßung ist noch weit entfernt. Die Beweisaufnahme hat ein klares Bild ergeben: Beide Angeklagten, so beherrscht sie sich auch während der Urteilverkündung gaben, sind gegenwärtig hoch gefährlich - es bleibt nur die altmodische Hoffnung, dass es im Strafvollzug gelingt, sie zu bessern.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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