Von Florian Mercker und Gabor Mues
27. September 2007 Künstlerwerkstätten, bei denen unter der Ägide eines Meisters Gehilfen Teile eines Werks übernehmen oder gar vollständig fertigen, verbindet man meist mit vergangenen Zeiten und mit Künstlern wie Tizian oder Rembrandt. Aber auch von Zeitgenossen wie Thomas Demand, Sylvie Fleurie, John Armleder oder Michael Sailstorfer, Gerhard Richter oder Jeff Koons ist bekannt, dass sie sich zur Herstellung ihrer Werke zahlreicher Helfer, Assistenten und auch Fotografen bedienen.
Die Renaissance der künstlerischen Arbeitsteilung in jüngster Zeit ist nicht nur kunsthistorisch interessant, sie ist auch rechtlich von Bedeutung: Schließlich ist im Urheberrecht das Original grundsätzlich als ein vom Künstler eigenhändig geschaffenes Werkstück definiert - und nicht bloß als ein nach seiner Idee gestaltetes. Darüber hinaus stellt sich für den Künstler beim Einsatz von künstlerischen Helfern die Frage, ob diese bei einem späteren Erfolg des Kunstwerks Ansprüche geltend machen können.
Warhols Werkstatt
Das unübertreffliche Paradebeispiel dafür, wie Dritte bei der Entstehungsgeschichte eines Kunstwerks mitwirken können, ist natürlich Andy Warhols Factory. Dort galt über lange Zeit hin, ausgesprochen oder unausgesprochen, das Motto: Jeder darf mal an einem Warhol mitwirken. Und auch schon Tizian ließ in seiner Werkstatt am Biri Grande ganze Partien seiner Gemälde allein durch Mitarbeiter malen. Doch tatsächlich entsteht bereits bei geringeren Werkbeiträgen häufig schon ein (urheber-)rechtlich relevanter Anspruch gegenüber dem Künstler, als dessen Werk das Endprodukt schließlich das Atelier verlässt.
Zu klären ist dabei zunächst, in welcher Form das Werk produziert wurde und wie die einzelnen Werkbeiträge des Künstlers oder der Mitarbeiter ausgestaltet sind: Handelt es sich um reine Ideen, um eine gemeinsame Ausführung, um Vorarbeiten oder lediglich um die Zusammenführung verschiedener Werkbeiträge unterschiedlicher Urheber? Einige Künstler geben bei spezialisierten Anbietern sogar (fast) den gesamten Herstellungsprozess in Auftrag. So realisierte zum Beispiel das Mike Smith Studio, London, nach Vorgaben von Künstlern ganze Rauminstallationen. Nur die Idee und die Vorgaben zum Endprodukt stammen dann vom Künstler selbst, die gesamte Ausführung und Materialauswahl stammen aber von Dritten - kein Einzelfall in einer arbeitsteiligen Welt.
Nur der schöpferische Tätige hat Rechtsanspruch
Die Miturheberschaft verschiedener Künstler ist nach deutschem Recht geregelt in Paragraph 8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werks und haben dieses gemeinsam zu verwerten. Hierfür müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes mehrere Personen einer künstlerischen Idee unterordnen und diese auch gemeinsam verwirklichen - was bedeutet das in der Praxis? Miturheber kann nur sein, wer einen eigenen schöpferischen Beitrag zum Entstehen eines einheitlichen Kunstwerks liefert. Bloße Anregungen, Anmerkungen oder untergeordnete Hilfsarbeiten beim Schöpfungsprozess hingegen begründen keine Stellung als Miturheber.
Von der Miturheberschaft zu unterscheiden ist die sogenannte Werkverbindung. Diese liegt vor, wenn mehrere Urheber ihre einzeln geschaffenen Werke zu einem gemeinsamen Ganzen verbinden, um dieses gemeinsam zu verwerten. Ein Paradebeispiel hierfür aus der Welt der Musik sind die Beiträge von Librettist und Komponist bei einer Oper, einer Operette oder einem Musical. Im Bereich der Kunst ist es die Performance, bei der zum Beispiel Musiker und bildende Künstler zusammenwirken.
Vertragliche Bindungen im Sinne des Meisters
Möchte nun ein Künstler sichergehen, dass er sein Werk in Zukunft ungestört allein verwerten kann, sollte er sich vorsorglich von seinen Gehilfen vertraglich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen lassen. Im Fall der Miturheberschaft sollten die Mitschöpfer auf ihren Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten des Meisters verzichten.
Bisweilen ist eine solche Rechtseinräumung aber gar nicht notwendig. Steht der Gehilfe nämlich in einem Anstellungsverhältnis mit dem Künstler, so erhält dieser nach Paragraph 43 des Urheberrechtsgesetzes alle Nutzungsrechte an den mitgestalteten Werken. Das ist zwar bei Künstlern ein eher seltener Fall, weil Assistenten und Helfer in der Regel nicht seine Arbeitnehmer sind, sondern vielmehr selbständig oder auf Honorarbasis tätig werden. Aber auch bei selbständigen Auftragsverhältnissen werden sämtliche Nutzungsrechte meist - stillschweigend oder ausdrücklich - mit übertragen.
Das Recht der Namensgebung
Dem angestellten oder beauftragten Künstlergehilfen verbleiben jedoch grundsätzlich noch die Persönlichkeitsrechte an seinen Werken, namentlich das Recht zur Namensnennung, das Recht der Erstveröffentlichung sowie das Recht, Entstellungen des Werks zu verbieten. Diese Rechte können allerdings ganz oder teilweise vertraglich ausgeschlossen werden: Je nachdem, was als branchenüblich gilt, kann das so weit gehen, dass der Gehilfe zwar formal Urheber der von ihm geschaffenen Werke, gleichzeitig aber von jeglicher Nutzung seiner Urheberrechte ausgeschlossen ist und er die Anerkennung seiner Urheberschaft nicht mehr beanspruchen kann. Branchenüblichkeit darf dabei aber nicht mit Branchenunsitte verwechselt werden. (Leider gibt es zu dieser Frage im Bereich der bildenden Kunst kaum Anhaltspunkte in Literatur und Rechtsprechung. Bei der industriellen Formgebung, zum Beispiel für Möbel oder Lampen, und im Kunstgewerbe wird eine Weglassung des Urhebers jedoch regelmäßig als rechtmäßig betrachtet.)
Auch bei Fotografien von Kunstwerken hat nicht nur der Künstler des abgebildeten Werks Rechte an der Fotografie; denn der Fotograf hat grundsätzlich eigene Bildrechte. Sinnvoll ist es für Künstler in diesen Fällen, sich die entsprechenden Verwertungsrechte vor der Anfertigung der Fotografie vertraglich einräumen zu lassen. Anderenfalls zieht man sich - je nach Werkgestaltung - unter Umständen sogar einen Miturheber ins Boot, mit den genannten rechtlichen Folgen. Ohne vorherigen Vertrag geschieht das auch dann, wenn beide - Künstler und Fotograf - ursprünglich etwas anderes wollten.
Der künstlerische Erfolg hat viele Väter
Getrennt von der Frage des Urheberrechts ist die des Eigentumsrechts an dem entsprechenden Werkstück zu betrachten. Hier gilt, dass der Auftrag- beziehungsweise der Arbeitgeber, der für die Herstellung des Werks beziehungsweise der einzelnen Beiträge zahlt, auch Eigentum an dem Objekt erwirbt - so weit zur Theorie. Gerade bei Künstlerkollektiven allerdings, bei denen die Beiträge gleichberechtigt nebeneinanderstehen, kann sich die Frage stellen, wem nun das Eigentum am Endprodukt gebührt. Auch hier können klare Absprachen zwischen den Beteiligten im Vorhinein späteren Streit vermeiden helfen.
Endlich sollten sich die Sammler möglichst Klarheit darüber verschaffen, ob ihr teuer erstandenes Werk wirklich von dem Künstler allein stammt, von dem sie es erwerben, oder ob dieser zumindest alle erforderlichen Rechte seiner Mitstreiter erworben hat. Denn hier kann es zu bösen Überraschungen kommen, wenn sich nach Jahren die an der Herstellung beteiligten Künstler nicht mehr grün sind. Im schlimmsten Fall fordern die übergangenen Kollegen nachträglich Tantiemen für die Verwertung des Werks, einen Teil des Verkaufserlöses oder gar die Herausgabe des Werks. Eine - schriftliche - vertragliche Vereinbarung empfiehlt sich also in jedem Fall. Denn auch der künstlerische Erfolg hat meist viele Väter.
Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München.
Text: F.A.Z., 28.09.2007, Nr. 226 / Seite K4
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa
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