Rechtsstreit in München

Von Ideenklau und Kabelbindern

Von Florian Mercker und Gabor Mues

16. April 2008 Prozesse zur Klärung, wann eine Nachahmung ein Plagiat ist, beschäftigen die Gerichte in steigender Anzahl. Meist handelt es sich um Tonträger, Handtaschen oder Luxusgüter, deren Verbreitung der Hersteller des „Originals“ untersagen möchte. Bisweilen kommt es aber auch vor, dass sich ein Künstler gegen eine tatsächliche oder vermeintliche Nachahmung seines Werks zur Wehr setzen will. Einen Fall dieser Art hatte das Landgericht München jetzt zu entscheiden (Aktenzeichen 7 O 4550/08 - nicht rechtskräftig): Die Antragstellerin, eine Künstlerin aus München, wollte es dem Architekturmuseum der Technischen Universität München durch eine einstweilige Verfügung untersagen, eine Rauminstallation öffentlich auszustellen, da diese zu sehr ihrem Kunstwerk „Curious Implantations“ ähnele, das bereits auf Messen ausgestellt gewesen sei: Die umstrittene Arbeit „Der Dritte Raum“ ist von Studenten des Studiengangs für Innenarchitektur angefertigt worden und im Rahmen der Ausstellung „200 Jahre Kunstakademie München“ in der Pinakothek der Moderne noch bis zum 18. Mai ausgestellt.

Beide Arbeiten, die durch - so die juristische Umschreibung - eine „amorphe Hügellandschaft aus Kunststoffbällen und Kabelbindern“ gekennzeichnet sind, verwenden Kabelbinder aus Plastik und basieren auf derselben Idee. Der Vorwurf der Künstlerin lautet: Eine zulässige freie Benutzung (Paragraph 24 Urheberrechtsgesetz) der Materialien und Inhalte läge hier nicht vor; sie scheitere einerseits an der frappanten Ähnlichkeit der beiden Werke und andererseits an der Übernahme der schöpferischen Eigentümlichkeit von ihrem Kunstwerk. Die Siebte Zivilkammer hat jedoch ihren Antrag zurückgewiesen, da sie keine Urheberrechtsverletzung feststellen konnte: Es sei nicht zu verkennen, dass auch andere Künstler in der Vergangenheit und aktuell mit Kabelbindern arbeiten würden. Außerdem fänden reine Ideen keinen Schutz im Urheberrecht.

Etwas Neues und Eigenes

Ein Plagiat und damit ein Diebstahl geistigen Eigentums ist beispielsweise in einer identischen oder nahezu identischen Kopie eines Kunstwerks zu sehen, also im Abmalen, Abfotografieren oder einer 1:1-Wiedergabe in einem anderen Medium; auch Pasticcios zählen hierzu und die identische Kopie von Einzelelementen eines Kunstwerks. Es gilt die Faustregel, dass eine Übernahme fremder Elemente dann gestattet ist, wenn etwas Neues und Eigenes entsteht. Bekannte Nachahmungen sind die Werke von Rubens nach den Vorlagen von Tizian. Die Arbeiten des Fotografen Richard Prince und andere Werke der Appropriation Art, bei denen der Künstler bewusst die Werke anderer Künstler kopiert, dürften hingegen trotz ihres künstlerischen Rangs der Zustimmung des Urhebers der Vorlage bedürfen.

Wenn die Studenten im vorliegenden Fall vom Werk der klagenden Künstlerin inspiriert wurden, so ist dies zweifelsohne zulässig und vom Urheberrecht sogar gewollt: Das künstlerische Werk steht in der öffentlichen Auseinandersetzung. Und in der Tat ähneln sich die beiden Installationen mit ihren, einem Flokati ähnlichen Wohnlandschaften. Für die Künstler und ihre Kunst ist dabei allein entscheidend, dass nur die sich im Werk verwirklichende Idee - und damit die Schöpfung in ihrer konkreten Form - Schutz genießen kann. Doch eine Kopie des Werks liegt nicht allein in der Verwendung desselben Materials. Nur wenn die Studenten-Skulptur im Architekturmuseum keinerlei Selbständigkeit gegenüber dem anderen Kunstwerk aufweisen würde, läge ein urheberrechtlicher Verstoß vor. Im konkreten Fall sah das Gericht aber gerade keine derart signifikanten Übereinstimmungen hinsichtlich der schöpferischen Wesenszüge und lehnte eine Verletzung des Urheberrechts ab.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in München.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Studiengang Innenarchitektur Akademie der Bildenden Künste/Oliver Sachs

 
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