Kommentar

Kundenstamm in Künstlerhand

Von Pascal Decker und Bertold Schmidt-Thomé

07. Mai 2008 Die Beziehung zwischen Galerist und Künstler ist ein Wechselbad der Gefühle. Sie hat manche Ähnlichkeit mit einer Ehe: Hervorgegangen aus gegenseitiger Sympathie, dauert sie mitunter Jahre, gar Jahrzehnte, und wenn sie in die Brüche geht, ist dies in der Regel mit heftigen Auseinandersetzungen verbunden. Manche gegenseitigen Versprechungen und Erwartungen werden zu Enttäuschungen. Es kann schon einmal vorkommen, dass der Künstler mit dem Lastwagen beim Galeristen vorfährt, um vor den Augen der Kunden seine Werke aus der laufenden Ausstellung zu tragen. Was bleibt, ist in diesen Fällen nicht selten ein langer und unerfreulicher juristischer Kampf um das, was die nüchterne kaufmännische Sprache als „Goodwill“ des jeweiligen Künstlers bezeichnet.

Und kaum etwas verkörpert diesen immateriellen Mehrwert – den Marktwert des Künstlers, der in der Zusammenarbeit zwischen Galerie und Künstler geschaffen wurde – besser als der Kundenstamm, also die Namen und Adressen der Sammler, die die Galerie für den Künstler gewinnen konnte. Das Landgericht Hamburg musste sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befassen, ob ein Künstler nach Verlassen der Galerie diese auf Herausgabe des Kundenstamms in Anspruch nehmen darf. Schriftliche Verträge über diese Frage gab es, wie im Kunstmarkt bis heute die Regel, keine, so dass die Richter Anspruchsgrundlagen im Gesetz suchten – und fanden: Nach dieser bisher wohl einzigen veröffentlichten Entscheidung müssen Galeristen nun befürchten, dass Künstler künftig beim Verlassen der Galerie die Kundenkartei gleich zu den unverkauften Werken packen.

Das Vertragsrecht spricht für den Künstler

Juristisch handelt es sich bei der Beziehung zwischen Galerist und Künstler um einen Kommissionsvertrag, da der Galerist in aller Regel für den Künstler als Vertreter auftritt und im eigenen Namen Verträge für diesen abschließt; damit unterliegen diese Verträge den Regelungen des Handelsrechts zum Kommissionsgeschäft. Dazu zählt unter anderem der Anspruch des Kommittenten, also des Künstlers, auf Auskunft über die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags, zu denen auch Name und Anschrift des Käufers zählen. Aber auch das Urheberrecht stärkt dem Auskunftsanspruch des Künstlers nach Auffassung des Landgerichts Hamburg den Rücken: Da dieser ein urheberpersönlichkeitsrechtlich verbürgtes Recht auf Zugang zu den von ihm geschaffenen Werken habe, ergebe sich hieraus als zwingende Voraussetzung ebenfalls ein Anspruch darauf, Details über den Verbleib des Werks zu erfahren.

Völlig aussichtslos bleibt die Position der Galerie indessen nach dieser landgerichtlichen Entscheidung nicht: Denn die Richter erkennen ein schutzwürdiges Interesse des Galeristen an seinem Kundenstamm an; um dieses wirksam zu schützen, müsse er aber für entsprechende vertragliche Absprachen sorgen. Es wird sich zeigen, ob die Galeristen ihre Abneigung gegen Verträge werden überwinden können. Es ist wie im richtigen Leben: Das Versprechen ewiger Treue wird nur dann vor Gericht anerkannt, wenn es auf ein Stück Papier geschrieben ist.

Die Verfasser sind Rechtsanwälte in Berlin.



Text: F.A.Z.

 
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