16. November 2006 Wer hat es im Arbeitsalltag schwerer - der Gehbehinderte oder die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern? Wer verdient mehr Diskriminierungsschutz - der 50 Jahre alte Homosexuelle oder der junge Familienvater? Sind Mütter und Väter die Verlierer des modernen Arbeitsrechts? Den Wettstreit um die knappe Ressource der gesetzgeberischen Aufmerksamkeit hätten Eltern jedenfalls verloren, behauptet Volker Rieble, Direktor des Zentrums für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen (ZAAR) in München.
Ob in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen: Quer durch das Arbeitsrecht sei die Benachteiligung von Eltern oder zumindest eine Gleichgültigkeit gegenüber ihren Bedürfnissen erkennbar. Darin waren sich die Referenten einig, die zum 3. Ludwigsburger Rechtsgespräch des ZAAR angereist waren. Kinderlose Doppelverdiener erhalten im Kündigungsfall für ihre Gatten die gleiche Zahl von Sozialpunkten wie ein Familienvater, dessen Frau sich in Vollzeit um drei Kinder kümmert, rechnete Rieble vor.
Kaum eine Klausel ist familienpolitisch neutral
Insofern müsse man dem Recht eine Mitverantwortung für die demographische Entwicklung in Deutschland zuschreiben. Und den Tarifpartnern, befand Marita Körner, Dozentin an der Fachhochschule für Wirtschaft in Berlin. Zwar gebe es keine umfassende Studie, wie viele der rund 64.000 Tarifverträge familienfreundliche Klauseln enthielten. Studien für einzelne Branchen oder Bundesländer legten aber den Schluß nahe, daß es höchstens jeder zehnte sei. Statt dessen setzten die Unternehmen lieber auf soft law - also allgemein formulierte Absichtserklärungen. Nur jeder dritte Betriebsrat hat sich schon mit den Bedürfnissen von Vätern und Müttern befaßt, sagte Körner.
Besonders schlecht weg kam das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Kaum eine Klausel des AGG ist familienpolitisch neutral, sagte Martina Benecke, Privatdozentin an der Universität Göttingen. Jede Maßnahme zur Familienförderung könnte eine mittelbare Ungleichbehandlung zumindest wegen der sexuellen Identität, vielleicht auch wegen des Alters darstellen. In einem Fall habe ein Arbeitgeber sich gegen die Einrichtung eines Betriebskindergartens entschieden, da ein homosexuelles und kinderloses Betriebsratsmitglied Ausgleichsansprüche angemeldet habe. Überhaupt sei fraglich, ob Unterhaltspflichten für den Nachwuchs noch ein zulässiger Unterscheidungsfaktor bei Kündigungen seien.
Sozial erwünschte Tätigkeit
Letztlich dürfte aber ausgerechnet der Kinderschwund in Deutschland das Haftungsrisiko der Arbeitgeber mildern, stellte Benecke fest: Mittelbare Diskriminierungen sind rechtlich nur relevant, wenn die Gruppe der Betroffenen übermäßig groß im Verhältnis zur Allgemeinheit ist. Wenn die Allgemeinheit keine Familien mehr gründet und Homosexuelle zugleich durch Adoptionen und künstliche Befruchtung mehr Kinder bekommen, wird dieses Mißverhältnis beseitigt.
An Ideen, wie der Gesetzgeber das ohnehin überregulierte Arbeitsrecht mit familienfreundlichen Vorschriften bereichern kann, fehlte es in Ludwigsburg nicht: So schlug Rieble vor, den Anspruch auf Teilzeit nur noch Arbeitnehmern zu gewähren, die ihn für eine sozial erwünschte Tätigkeit - etwa die Kindererziehung - nutzen. Weitaus strittiger war der Vorschlag von Körner, das Konzept von Arbeitszeitkonten für Eltern attraktiver zu gestalten.
Vom Insider zum Outsider
Das bisherige Modell, nach dem man sich Zeitguthaben erarbeite und später ausgebe, sei für Familien unzureichend. Körner empfahl einen Arbeitszeitkredit: Der Arbeitgeber solle Freizeit vorstrecken, der Arbeitnehmer sie später abarbeiten, wenn die Kinder aus dem Haus seien oder weniger Betreuung brauchten. Hier fragten freilich die im Saal anwesenden Arbeitgebervertreter - das ZAAR wird von einer Stiftung von Arbeitgeberverbänden getragen -, wie dann ihre Rückzahlungsansprüche zu sichern seien. Körner schlug dafür spezielle Fonds oder Versicherungen vor.
Ähnlich umstritten erschien Riebles Vorschlag, Betriebsvereinbarungen künftig stärker von außen, sprich durch die Gerichte, auf Familienfreundlichkeit zu kontrollieren. Das wäre eine Abkehr von der Idee, daß Arbeitgeber und Betriebsrat den Arbeitsalltag nach Möglichkeit selbst gestalten. Aus dem Publikum kam der Einwand, mehr Ansprüche für Eltern könnten den Arbeitgeber davon abschrecken, sie überhaupt erst einzustellen: Eine Mutter würde so vom benachteiligten Insider zum privilegierten Outsider. Den Arbeitgeber selbst sah Rieble aber auch nicht primär in der Verantwortung, für mehr Familienfreundlichkeit im Betrieb zu sorgen. Seine Einstellung zu ändern sei nicht Schutzzweck des Arbeitsrechts.
Text: ama., F.A.Z. vom 16. November 2006
Bildmaterial: Aleksey Telnov - Fotolia, dpa
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