Vererbung von Ferienhäusern (4)

Sarkozy schafft Erleichterung von der Steuer

Durch eine Reform der französischen Regierung wird die Vererbung von Immobilien an Ehegatten nicht mehr besteuert. Von Christian von Oertzen und Frank Hannes

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes

Deutsche Eigentümer von Ferienhäusern in Frankreich müssen die Erbfolge besonders sorgfältig planen: Lavendel in der Nähe von Banon in der Provence

Deutsche Eigentümer von Ferienhäusern in Frankreich müssen die Erbfolge besonders sorgfältig planen: Lavendel in der Nähe von Banon in der Provence

09. September 2008 

Angelockt von Marcel Pagnols romantischen Kindheitserinnerungen oder von Peter Mayles kurzweiligen Geschichten eines Engländers in der Provence, hat mancher Deutsche eine Immobilie an der Côte d'Azur erworben. Damit ist ein Vermögensgegenstand in sein Vermögen gelangt, der sich grundsätzlich komplizierter als die Almhütte in der Schweiz oder das toskanische Landgut vererbt. Denn sowohl nach deutschem internationalem Erbrecht als auch nach dem französischen Belegenheitsrecht vererbt sich französischer Grund und Boden immer, auch wenn der Eigentümer einen deutschen Pass hat, ausschließlich nach französischem Erbrecht.

Das französische Erbrecht ist im Vergleich zum deutschen Erbrecht unflexibler und stärker vom Grundsatz geprägt, dass das Erbe dem Blute folgen soll. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass im französischen Erbrecht Pflichtteilsverzichtsverträge des Ehegatten und der Kinder nicht so einfach abgeschlossen werden können. Zwar hat vor kurzem der französische Gesetzgeber die Möglichkeit zugelassen, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch notarielle Urkunde auf seine Ansprüche gegenüber Begünstigten einer unentgeltlichen Verfügung schon vor dem Erbfall insoweit verzichten kann. Es ist aber erforderlich, dass dieses Dokument von zwei Notaren beurkundet wird.

Deutsche Beurkundungen gelten nicht zwingend

Unklar ist dabei in der französischen Praxis, ob die Beurkundung vor einem deutschen Notar die französischen Formen ersetzen kann. Dies gilt auch für den vom deutschen Unternehmer mit seinen Kindern abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag in Düsseldorf. Auch wenn im deutschen Vertrag ausdrücklich angeordnet war, dass er auch die französische Immobilie erfassen soll, kann er für das französische Vermögen null und nichtig sein, wenn das französische Recht den deutschen Vertrag nicht anerkennt.

Dies kann zu manchen unangenehmen Überraschungen und zu manchen Nachhutgefechten zwischen den Kindern erster Ehe und der zweiten Ehefrau des Verstorbenen führen. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, die sich auf französisches Vermögen beziehen, sind grundsätzlich auch für das französische Vermögen unwirksam. Tritt dann gesetzliche französische Erbfolge ein, so gilt, dass neben ausschließlich gemeinsamen Kindern der überlebende Ehegatte entweder nur ein Viertel der Immobilie erbt oder Anspruch auf ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie hat. Unterlässt der Ehegatte die Wahl, gilt dies als Option für den Nießbrauch.

Nießbrauch gilt nicht für den Neben wohnsitz

Nießbrauch ist aber weniger als Eigentum. Der Nießbrauch kann auf Antrag der Erben in eine Leibrente umgewandelt werden. Existieren einseitige Kinder, so entfällt das Optionsrecht für den Nießbrauch. Zwar sieht das gesetzliche französische Ehegattenerbrecht auch vor, dass der überlebende Ehegatte ein lebenslängliches dingliches Wohnungsrecht an der ehelichen Wohnung erhält.

Dieses Wohnungsrecht beschränkt sich aber ausdrücklich auf die Hauptwohnung und bezieht nicht Nebenwohnsitze wie zum Beispiel das Ferienhaus ein. Möchte man die deutsche Flexibilität erreichen, so sollte man die Immobilie nicht unmittelbar erwerben, sondern über eine französische Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn dann fällt zivilrechtlich ein Gesellschafteranteil und nicht die Immobilie in den Nachlass, so dass deutsches Erbrecht gilt.

Gründung einer französischen Gesellschaft

In der praktischen Anwendung in der französischen Provinz wird man aber trotzdem feststellen, dass französische Gerichte sich mit einem deutschen Testament und den Regelungsvorstellungen des deutschen Erbrechts schwertun können, auch wenn in den Lehrbüchern französischer Rechtsgelehrter im fernen Paris anderes geschrieben steht.

Nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch unangreifbar ist man erst dann im deutschen Erbrecht, wenn man eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur aufbaut. Die Eheleute gründen eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die wiederum eine französische Société Civile gründet, die wiederum die französische Immobilie hält.

Es gibt weniger komplizierte Alternativen

Möchte man die zivilrechtlichen Schwierigkeiten lösen, bietet sich auch eine andere, weniger komplizierte Alternative an. Man fügt eine internationale Pflichtteilsstrafklausel in das deutsche Testament ein, dass, wenn die Kinder nicht nach dem Tode binnen Jahresfrist wegen der französischen Immobilie auf ihr Noterbrecht verzichten, was nach dem Tode problemlos geht, sie aus dem deutschen Vermögen weniger erhalten.

Über den durch diese Klausel ausgelösten wirtschaftlichen Druck erreicht man das, was man vor dem Tode mit Bezug auf die französische Immobilie nur sehr schwierig anordnen konnte. Gleichzeitig errichtet man für das französische Grundstück ein nach französischem materiellem Erbrecht formuliertes Testament, in dem man den überlebenden Ehepartner zum Erben beruft.

Um die Grundbuchberichtigung in Frankreich zu erleichtern, wird man vorsorglich das Testament in Französisch vor einem französischen Notar errichten. Theoretisch könnte man auch ein französischsprachiges Testament handschriftlich errichten, datieren und unterschreiben. Französische Behörden sind aber leichter im Umgang bei Vorlage französischer notarieller Testamente.

Sarkozy schaffte eine Klausel im Gesetz ab

Frankreich unter seinem Präsidenten Sarkozy hat auch etwas Gutes für deutsche Immobilieneigentümer vorgesehen: Die französische Regierung setzte im Rahmen eines ihrer ersten Gesetzgebungsverfahren Änderungen in der französischen Erbschaftsteuer durch. Die französische Erbschaftsteuer ist regelmäßig wesentlich höher als die deutsche Erbschaftsteuer.

Wird jedoch eine Immobilie an den Ehegatten vererbt, so wird keine französische Erbschaftsteuer erhoben. Diese Steuerbefreiung gilt aber nur bei Erbfällen und nicht bei Schenkungen. Durch diese Erbschaftsteuerbefreiung wird auch eine im deutsch-französischen Verhältnis diskutierte Gestaltung entbehrlich, bei der es sehr fraglich erscheint, ob sie überhaupt zum Ziel führen konnte: In der Literatur und in der Praxis wurde diskutiert, ob man die französische Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten nicht dadurch vermeiden könnte, dass die Eheleute für die französische Immobilie französische Gütergemeinschaft vereinbaren und dann von Todes wegen der Anteil des verstorbenen Ehepartners güterrechtlich automatisch auf den überlebenden Ehepartner übergeht.

Zwar ist es aus deutscher Sicht möglich, beschränkt für den französischen Grundbesitz die französische Gütergemeinschaft zu wählen, aber es ist offen, ob nicht der Vermögenstransfer von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig ist, auch wenn diese Fallgruppe in unserem deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Der Ausweg führte in eine Steuerfalle

Eine Steuerfalle gab es aber ohnehin bei dieser Gestaltung schon zu Beginn der Gestaltung, wenn einem Ehepartner die Immobilie allein gehörte. Denn in dieser Situation, bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, ordnet das deutsche Erbschaftsteuergesetz schon seit 1974 an, dass insoweit eine Schenkung an den weniger vermögenden Ehepartner vorliegt, auch wenn die Bereicherung durch Ehevertrag und nicht durch klassische Schenkung eintritt. Im Zweifel würde die deutsche Finanzverwaltung auf einen französischen Ehevertrag diese Vorschrift, die an sich nur deutsche Gütergemeinschaften nennt, wegen seiner wirtschaftlichen Vergleichbarkeit genauso anwenden.

Mit der Einführung der Erbschaftsteuerbefreiung zwischen Ehegatten durch die Regierung Sarkozy muss man nicht mehr auf diese komplizierte Gestaltung ausweichen. Man kann sich ganz auf die Reduzierung der deutschen Erbschaftsteuer im Verhältnis Ehemann/Ehefrau konzentrieren. Spätestens wenn die Immobilie aber an die Kinder vererbt wird, schlägt die höhere französische Erbschaftsteuer zu.

Daran ändert auch das zwischen Frankreich und Deutschland mittlerweile abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen nichts. Dieses stellt nur unzweifelhaft fest, dass die französische Erbschaftsteuer auf die regelmäßig niedrigere deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Insbesondere bei größeren Immobilien sollte man sich Gedanken machen, ob und wie man zum Beispiel durch Fremdfinanzierung kombiniert mit Gesellschaftsstrukturen einen Schuldabzug vom französischen Immobilienwert in Frankreich erreichen kann, um die französische Erbschaftsteuer zu reduzieren.

Christian von Oertzen und Frank Hannes sind Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp

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