Von Nathalie Wolf
04. März 2008 Autofahren wird immer teurer. Mit 1,40 Euro je Liter Super befinden sich die Spritpreise auf dem Höchststand. Und auch wenn das letzte Wort über die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Entfernungspauschale noch nicht gesprochen ist - zunächst bleiben die Arbeitnehmer auf gewaltigen Mehrkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sitzen.
Doch gibt es einen Ausweg aus der Misere: Da von einer Gehaltserhöhung nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben meist nur wenig übrig bleibt, werden Benzingutscheine vom Arbeitgeber immer beliebter. Diese können dann an einer vom Arbeitgeber bestimmten Tankstelle eingelöst werden. Sachzuwendungen vom Arbeitgeber, wozu auch Benzingutscheine gehören, im Wert von nicht mehr als 44 Euro im Monat können nämlich steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden. Doch Vorsicht: Wird der Betrag von maximal 44 Euro auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag der Sachzuwendung vom ersten Euro an steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu gelangen, müssen einige Spielregeln beachtet werden: Der Benzingutschein muss den Gegenstand, für den er ausgestellt wird, genau bezeichnen: Anzugeben sind also die Art des Kraftstoffs und die zu beziehende Menge in Liter. Der Fiskus erkennt dagegen nicht die Angabe eines Euro-Betrages an, etwa Gutschein für Normalbenzin im Wert von 44 Euro. Obwohl man angesichts weiter steigender Benzinpreise Gefahr läuft, über die 44-Euro-Grenze zu kommen und die Zuwendung dann versteuern zu müssen, darf der Gutschein auf keinen Fall eine Deckelung enthalten. Trotzdem ist bei korrekter Ausgestaltung ein Benzingutschein eine gern genommene steuerfreie Finanzspritze des Arbeitgebers, die immerhin jährlich 528 Euro pro Arbeitnehmer betragen kann. Da macht das Autofahren wieder ein wenig mehr Spaß.
Die Autorin ist Steuerberaterin bei der Ernst & Young AG
Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 02.03.2008, Nr. 9 / Seite 50
Bildmaterial: Bengt Fosshag
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