Gastkommentar

Kein Geld verschenken - von Sammelklagen in Amerika profitieren

Von Bernd Jochem, Rechtsanwalt Rotter Rechtsanwälte

RA Bernd Jochem , Rotter-Rechtsanwälte

RA Bernd Jochem , Rotter-Rechtsanwälte

12. August 2004 Anleger, vor allem institutionelle Anleger mit einem starkem Engagement in Amerika sind in der Vergangenheit immer wieder in amerikanische Aktionärsklagen involviert gewesen - ohne jedoch davon zu wissen!

Die Besonderheit des amerikanischen Prozeßrechts bringt es mit sich, daß Sammelklagen, die so genannten „class actions“, von einem oder wenigen namentlich genannten Kläger(n), den „lead plaitniffs“, auch für alle ungenannten Anleger vorangetrieben werden. Im Kapitalmarktbereich werden auf diese Weise in den Amerika jedes Jahr 200 bis 300 Sammelklagen gegen Unternehmen und Manager angestrengt.

Anleger können sich an erfolgreiche Sammelklagen „anhängen“ ...

Eine Vielzahl dieser Verfahren endet in der Regel nach drei bis vier Jahren mit einem Vergleich, in dessen Rahmen alle Anleger - auch die in der Klage namentlich ungenannt gebliebenen - Ansprüche geltend machen können, die innerhalb eines zuvor festgelegten Zeitraumes, der so genannten „class period“, Aktien des betroffenen Unternehmens erworben haben. Wichtig ist dabei vor allem die Beachtung der Fristen, innerhalb derer der Anleger aktiv werden muß. Siehe auch die Graphik.

Für die Abwicklung von den in Amerika geschlossenen Vergleichen werden spezialisierte Firmen, die so genannten „Claims Administrator“, eingeschaltet. Diese stellen die erforderlichen Formulare zur Verfügung, prüfen nach Einreichen des Formulars die Anspruchsberechtigung und überwachen die Auszahlung des Schadensersatzes an die Anspruchsteller. Auf diese Art und Weise können Anleger auf kostengünstige und effiziente Weise von den positiven Ergebnissen eines solchen Klageverfahrens zu profitieren.

... oft wird es purem Unwissen unterlassen ...

Dennoch zeigen Studien, daß nach einer erfolgreichen Aktionärs-Sammelklage in Amerika nur ein Bruchteil der berechtigten Aktionäre Ansprüche geltend macht. Vielfach wird es schlichtweg versäumt, den erforderlichen Antrag zu stellen. In einer im Jahre 2002 veröffentlichten Untersuchung (James Cox/Randall Thomas: Leaving Money on the Table: Do Institutional Investors Fail to File Claims in Securities Class Actions, 80 Wash. U.L.Q. 855 (2002)) wurde festgestellt, daß nur 25 - 30 Prozent der berechtigten Anleger die Ihnen zustehenden Gelder auch tatsächlich abgerufen hatten.

Dabei sind gerade in Verfahren, in denen sehr hohe Schadensersatzzahlungen geleistet wurden . Zum Beispiel bei Cendant oder 3Com, Erstattungsquoten von circa 50 Prozent bezogen auf den festgestellten Schaden möglich gewesen.

... obwohl sich auf einfache Weise Geld zurückholen lassen würde

Die Ursachen für diese Nachlässigkeit, die in zunehmenden Maße bei institutionellen Anlegern auch unter dem Aspekt der Treuepflichtverletzung gegenüber den eigenen Anlegern diskutiert wird, hängen oftmals mit dem mangelndem Wissen über das Procedere in Amerika und damit die dem Anleger zustehenden Möglichkeiten zusammen. Aber auch der zeitliche und personelle Aufwand für die Beobachtung und Abwicklung solcher Verfahren wird immer wieder als Argument gegen eine Teilnahme ins Feld geführt.

Mit Hilfe speziell entwickelter Analysemethoden läßt sich der Aufwand jedoch erheblich reduzieren, so daß sich die Anmeldung von Ansprüchen nach erfolgreichen Verfahren immer lohnt. Der kontinuierliche Vergleich zwischen Portfolio- und Klagedaten garantiert, daß kein Anleger „Geld auf dem Tisch lassen“ muß. Das erfolgreiche „Zurückholen“ von Geldern dürfte für institutionelle Anleger neben der guten Performance ein gutes Marketinginstrument und Verkaufsargument sein.


Text: @cri
Bildmaterial: FAZ.NET, Rotter Rechtsanwälte

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