Versicherungen

„Lebensversicherer spielen auf Zeit“

Versicherte sollten ihre Ansprüche geltend machen

Versicherte sollten ihre Ansprüche geltend machen

09. Januar 2006 Rechtsanwalt Bluhm zerrinnt der Triumph zwischen den Händen. Ein Triumph war es, als ihm der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 recht gab: Die Richter bestätigten, daß die deutschen Lebensversicherer über Jahre mit intransparenten Klauseln gearbeitet haben. Sie nannten auch eine Faustformel, wieviel die Lebensversicherer ihren Kunden bei einer frühzeitigen Vertragskündigung mindestens zahlen müssen. Für Nachforderungen seitens der Kunden kommen Verträge in Frage, die in den Jahren 1994 bis 2001 geschlossen und nach wenigen Jahren gekündigt worden sind.

Dem Hamburger Anwalt Joachim Bluhm läuft die Zeit davon, weil er zwar für die Versicherten ein Recht erkämpft hat, die meisten sich dafür aber nicht interessieren. Nur wenige haben bisher Nachforderungen gestellt, obwohl möglicherweise mehrere Millionen Verbraucher noch Geld erhalten könnten. So verstreichen Fristen, und mancher Anspruch verfällt. „Darauf spekulieren die Versicherer und spielen auf Zeit“, klagt Bluhm. Von sich aus werden sie nicht tätig, anders, als es der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft gefordert hat. Wolfgang Römer, ehemaliger Richter des Bundesgerichtshofs, hat sie aufgefordert, zumindest bei den unumstritten nicht verfallenen Ansprüchen auf die Kunden zuzugehen.

Frühzeitige Kündigung führt zu Verlusten

Die meisten Verbraucher, in deren Namen Rechtsanwalt Bluhm mit finanzieller Unterstützung des Bundes der Versicherten vor Gericht gestritten hat, wissen vermutlich noch gar nichts von ihrem Anspruch. Sie haben in den Jahren 1994 bis 2001 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Sparanteil abgeschlossen und ihn vorzeitig gekündigt. Die vorzeitige Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung ist bisher ein Geschäft mit Verlusten.

Denn in Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlußkosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus, und es dauert Jahre, bis es ausgeglichen ist. Erst dann entsteht ein Guthaben, das verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.

Nachforderungen von mehreren Milliarden Euro

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof Grenzen gesetzt. Als Faustformel soll nun gelten, daß der Versicherte bei der Kündigung mindestens die Hälfte der Prämien nach Abzug der Kosten für den Todesfallschutz erhalten soll. Über die Zahl der betroffenen Verträge gehen die Schätzungen weit auseinander. Die Versicherer sprechen von einer überschaubaren Zahl. Die Verbraucherschützer vermuten dagegen etwa 7 Millionen Anspruchsberechtigte und mögliche Nachforderungen im Wert von mehreren Milliarden Euro.

Die Schätzungen gehen deshalb so weit auseinander, weil sich Verbraucherschützer und Versicherer über die Fristen streiten. Beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft beruft man sich auf die fünfjährige Frist des Versicherungsvertragsgesetzes. Die beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Damit wäre die Assekuranz bei den zwischen 1994 und 2000 geschlossenen Verträgen schon aus dem Schneider.

Der Versicherte muß aktiv werden

Es blieben nur Verträge anspruchsberechtigt, die im Jahr 2001 geschlossen worden sind. Dem halten Verbraucherschützer entgegen, daß erst mit der Entscheidung des Gerichts eine ergänzende Vertragsauslegung vollzogen worden sei. Die Frist habe deshalb erst mit Beginn dieses Jahres begonnen. Außerdem glaubt Rechtsanwalt Bluhm, daß sich aus dem BGH-Urteil in künftigen Auseinandersetzungen noch Ansprüche für nach 2001 abgeschlossene Verträge ableiten lassen könnten.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Fristen werden wohl erst mit weiteren Gerichtsurteilen entschieden. Egal welche Partei sich aber durchsetzt, es gilt auf jeden Fall, daß die Versicherten aktiv werden müssen. Was können die Verbraucher tun? Ein Brief an den ehemaligen Lebensversicherer reiche, um die Frist zu hemmen, sagt Joachim Bluhm. Die Verbraucher sollten ihren Anspruch unter Berufung auf das BGH-Urteil (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) anmelden und sich nach dem Stornoabzug und den vom Gericht geforderten Mindest-Rückkaufwert in ihrem Fall erkundigen.

Einen entsprechenden Musterbrief gibt es zum Beispiel auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de). Dort können Verbraucher auch gegen eine Gebühr von 30 Euro prüfen lassen, ob sie einen Anspruch haben. Sollte das so sein, bietet die Verbraucherzentrale die Möglichkeit einer Sammelklage an.

Text: ruh. / F.A.Z., 10.01.2006, Nr. 8 / Seite 19
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb

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