Vererbung von Ferienhäusern (2)

Steuerfallen in Österreich

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes

Malerisch wie im Reisekatalog stellen sich viele Käufer ihr Leben im Ferienhaus vor - hier das Kleinwalsertal. Doch auch die juristischen Aspekte sollten gesehen werden

Malerisch wie im Reisekatalog stellen sich viele Käufer ihr Leben im Ferienhaus vor - hier das Kleinwalsertal. Doch auch die juristischen Aspekte sollten gesehen werden

19. August 2008 Österreich ist für viele Deutsche eine zweite Heimat geworden. Die Ferienwohnung in einem Skigebiet, der Jagdsitz in Tirol oder das Weingut in der Wachau ist nichts Ungewöhnliches, zumindest nicht für den leitenden Angestellten, den Vorstand oder Familienunternehmer. Wurden diese Immobilien bisher vererbt, so waren sie vor dem Zugriff des deutschen Fiskus durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich über die Erbschaftsteuer aus dem Jahr 1954 gestützt.

Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) musste Deutschland den Erbübergang der österreichischen Immobilien von der deutschen Besteuerung freistellen. Nur Österreich durfte Steuern erheben. Die Österreicher operierten zur Ermittlung des Steuerwertes der Immobilie noch mit alten Einheitswerten, so dass in der österreichischen Steuererklärung die Werte nicht sehr hoch und die Steuern überschaubar waren.

Die Große Koalition ließ die Erbschaftsteuer auslaufen

Im vergangenen Jahr entschied das österreichische Verfassungsgericht, dass die österreichische Erbschaftsteuer mit diesem zu einer Unterbewertung von Immobilien führenden Verfahren verfassungswidrig sei, und forderte den österreichischen Gesetzgeber auf, bis zum 1. August dieses Jahres ein neues verfassungsmäßiges Erbschaftsteuergesetz vorzulegen. Die österreichische Große Koalition entschied aber anders und ließ die österreichische Erbschaftsteuer schlicht auslaufen.

Dies war eine Steilvorlage für das deutsche Bundesfinanzministerium. Endlich hatte man die Gelegenheit, das unliebsame alte Abkommen mit Österreich zu kündigen. Im Verhandlungswege einigten sich Österreich und Deutschland, übergangsweise bis zum 31. Juli dieses Jahres das alte Abkommen bis zum endgültigen Auslaufen der österreichischen Erbschaftsteuer anzuwenden.

Das Abkommen ist jetzt Vergangenheit

Seit 1. August ist das Abkommen Vergangenheit. Bei Deutschen mit österreichischen Immobilien schlägt nun der deutsche Fiskus im Erbschaftsfall ungeschmälert zu. Mit dem Inkrafttreten des neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts voraussichtlich zum 1. Januar 2009 werden die österreichischen Immobilien genauso wie die deutschen bewertet werden, also voraussichtlich am Verkehrswert orientiert. Es wird also wesentlich teurer für die Erben österreichischer Immobilien werden, wenn Erblasser oder Erben in Deutschland leben und insgesamt die neuen höheren persönlichen Freibeträge nicht ausreichen, um einen steuerpflichtigen Erwerb zu vermeiden.

Eine kleine Gestaltungsmöglichkeit gibt es aber noch in den nächsten Monaten: Der Europäische Gerichtshof entschied vor kurzem, dass es gegen die Grundfreiheiten verstößt, wenn Deutschland im Inland in der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert der Besteuerung zugrunde legt, der niedriger ist als der Wert bei einer EU-Auslandsimmobilie. So war dies bisher. Das Bewertungsgesetz schrieb vor, dass Auslandsvermögen immer mit dem Verkehrswert zu bewerten ist, während im Inland der steuerliche Bedarfswert gilt.

Komplizierte Rechnungen

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es so etwas innerhalb der Europäischen Union nicht geben darf und Deutschland, wenn es seine Inlandsgrundstücke auf der Grundlage steuerlicher Bedarfswerte bewertet, diese Methode dann auch auf das EU-Auslandsvermögen anwenden muss. Die deutsche Finanzverwaltung hat eingelenkt und im Wege des Verwaltungserlasses angeordnet, dass EU-Grundstücke mit dem für deutsche Grundstücke vergleichbaren steuerlichen Bedarfswertverfahren zu bewerten sind.

Aus den österreichischen Einheitswerten und sonstigen Auslandsinformationen ist der ausländische Grundbesitzwert in einen steuerlichen Bedarfswert wie bei einem inländischen Grundstück umzurechnen, was praktisch aber aufwendig sein kann. In Österreich wird statt der österreichischen Erbschaftsteuer seit ersten August eine Grunderwerbsteuer auch bei Schenkungen sowie Erbschaften erhoben, und man muss die Förmlichkeiten des Schenkungsmeldegesetzes in Österreich einhalten. Die österreichische Grunderwerbsteuer kann man nicht auf die deutsche Schenkungsteuer anrechnen.

Im Herbst sollte verschenkt werden

Ist ein Heraufschleusungseffekt durch das neue deutsche Erbschaftsteuerrecht gegeben, sollte man den Herbst nutzen und österreichische Grundstücke schenken. Denn dann ist noch bis zum Jahresende die Bemessungsgrundlage der deutschen Schenkungsteuer nicht der Verkehrswert des Grundstücks, sondern der Steuerwert, der gelten würde, wenn das österreichische Grundstück im Inland gelegen wäre.

Dies gilt im Übrigen auch für in der EU gelegene Betriebe und Kapitalgesellschaftsanteile. Die Entscheidung des EuGH bedeutet auch, dass Steuerbefreiungen, die für inländischen Grundbesitz gewährt werden, auch auf vergleichbaren Grundbesitz in der EU anzuwenden sind, zum Beispiel, wenn es sich um denkmalgeschützte Kulturgüter handelt.

Viele deutsche Konstruktionen gehen auch in Österreich

Das Schöne an Österreich ist, dass viele zivilrechtliche Gestaltungen, die wir aus dem Inland kennen, auch in Österreich funktionieren, zum Beispiel die klassische Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, so dass viele deutsche Absicherungsmechanismen der Seniorengeneration auch sinngemäß auf österreichisches Vermögen angewandt werden können. Regelmäßig gibt es auch kein Problem mit der Anerkennung deutscher Testamente in Österreich.

Ein paar erbrechtliche Besonderheiten muss man jedoch zivilrechtlich beachten. Der Erwerbsvorgang von in Österreich gelegenen Grundstücken vollzieht sich nach österreichischem Recht. Dies bedeutet, dass für die österreichische Immobilie ein österreichisches Verlassenschaftsverfahren durchzuführen ist und der deutsche Erbe erst dann Eigentümer der Immobilie ist, wenn er die österreichische gerichtliche sogenannte Einantwortung erhalten hat. Davor muss er in Österreich eine Erbantrittserklärung abgeben.

Die Autoren sind Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: obs

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