Vererbung von Ferienhäusern (3)

Keine Angst vor Erbschaftsteuer in Italien

Von Christian von Oertzen und Frank Hannes

Rechtlich ist der Kauf einer schicken Ferienimmobilie in Italien kein Problem, allenfalls finanziell, wenn es die Costa Smeralda auf Sardinien sein soll

Rechtlich ist der Kauf einer schicken Ferienimmobilie in Italien kein Problem, allenfalls finanziell, wenn es die Costa Smeralda auf Sardinien sein soll

02. September 2008 „Kennst du das Land, wo die Zitronen blüh'n, im dunklen Laub die Goldorangen glüh'n.“ Wir alle kennen dieses Land, das der Dichter Goethe die junge Mignon so sehnsuchtsvoll besingen lässt. Zahllose seiner Landsleute haben seit altersher diese Sehnsucht geteilt und teilen sie bis heute.

In der Nachkriegszeit avancierte das südeuropäische Land für die Deutschen zum Urlaubsziel Nummer eins; mit wachsendem Wohlstand konnten sich auch immer mehr Deutsche den Traum vom eigenen Ferienhaus dort erfüllen. Viele romantische Landhäuser in der Toskana, Wanderdomizile in Südtirol oder auch noble Villen auf Sardinien befinden sich deshalb teilweise schon seit Jahrzehnten im Besitz deutscher Familien.

Ein Kauf ist unkompliziert

Auch heute noch können Ausländer ein Feriendomizil in Italien relativ unkompliziert kaufen. Im Unterschied zu manch anderen Staaten lässt Italien den Erwerb von Immobilien durch Ausländer normalerweise uneingeschränkt zu. Der Immobilienkauf erfolgt üblicherweise zweistufig. Zunächst wird ein Vorvertrag abgeschlossen, in dem schon die wesentlichen Vertragsmodalitäten vereinbart werden.

Erst anschließend geht man zum Notar und schließt den eigentlichen Kaufvertrag, durch den der Käufer auch bereits das Eigentum an der Immobilie erlangt. Zwar könnte nach italienischem Recht der Grundstückskaufvertrag auch privatschriftlich abgeschlossen werden. Da das Haus samt neuem Eigentümer allerdings nur mittels einer öffentlich beglaubigten Urkunde in das Immobilienregister eingetragen werden kann, sollte ein Notar grundsätzlich hinzugezogen werden.

Keine Schwierigkeiten im Erbfall

Auch das Erben und Vererben eines italienischen Ferienhauses ist in der Regel relativ unproblematisch. Beim Tode eines deutschen Staatsangehörigen werden erbrechtliche Sachverhalte in Italien nämlich nach deutschem Recht beurteilt. Entsprechend wird auch ein nach deutschen Formvorschriften errichtetes Testament in Italien anerkannt. Nach deutschem Recht erhält ein Erbe zwar den Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers, also quasi von selbst. Dennoch ist in Italien erforderlich, dass der Erbe eines italienischen Ferienhauses annimmt und dies durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweist. Besonderheiten bestehen in Südtirol und Venezien, welche noch das österreichische Erbscheinsverfahren kennen.

Der eine oder andere Besitzer eines italienischen Ferienhauses mag hingegen jüngst durch zwei Meldungen zur steuerlichen Behandlung des Immobilienbesitzes durch den italienischen Fiskus aufgeschreckt worden sein. Die erste betraf die Wiedereinführung der Erbschaftsteuer in Italien, die zweite die verschärfte laufende Besteuerung selbstgenutzter Immobilien.

Einkommensteuer muss bezahlt werden

Tatsächlich muss in Italien (anders als in Deutschland) auch wer sein Ferienhaus ausschließlich selbst nutzt, Einkommensteuer an den Fiskus abführen. Bemessungsgrundlage hierfür ist der sogenannte Katasterertragswert, der zwar in der Regel unter dem tatsächlich durch Vermietung der Immobilie erzielbaren Ertrag liegt, aber keineswegs unbedeutend ist. Neu ist jedoch nicht die Besteuerung der Eigennutzung auf der Grundlage des Katasterertragswerts. Neu ist vielmehr, dass bisher hierfür ein Freibetrag von 3000 Euro galt, dieser aber jüngst auf 500 Euro herabgesetzt wurde. Dies führt dazu, dass zahlreiche Ferienhausbesitzer nun steuerpflichtig werden, die bisher keine Einkommensteuer bezahlen mussten.

Die falsche Reaktion hierauf wäre, sich zurückzulehnen und das Finanzamt erst einmal aktiv werden zu lassen. Vielmehr ist auch ein deutscher Eigentümer verpflichtet, in Italien eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Andernfalls drohen ihm Strafsteuern.

Erbschaftsteuer wieder eingeführt

Die Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 3. Oktober des Jahres 2006 braucht einen deutschen Familienhausbesitzer hingegen nicht zu erschrecken. Zwar unterliegt die in Italien gelegene Immobilie der italienischen Erbschaftsbesteuerung. Gemessen an deutschen, französischen oder spanischen Verhältnissen, ist Italien in erbschaftsteuerlicher Hinsicht jedoch immer noch ein Steuerparadies.

Ehegatten und Kinder verfügen über einen Freibetrag von einer Million Euro und müssen den darüber liegenden Wert des erworbenen Hauses mit lediglich vier Prozent versteuern. Entferntere Verwandte, wie zum Beispiel Geschwister (mit einem Freibetrag von 100.000 Euro) oder Neffen und Nichten, haben ihre Erbschaft oder ihr Geschenk mit sechs Prozent zu versteuern. Alle anderen, also insbesondere auch ein Lebensgefährte, zahlen acht Prozent an das Finanzamt.

Anrechnung auf deutsche Steuer

Hinzu kommt, dass die in Italien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Damit vermindert sich die in Deutschland generell auch auf ausländische Immobilien zu zahlende Erbschaftsteuer. Da das deutsche Steuerniveau in der Regel aber höher ist als das italienische, führt die italienische Steuer deswegen zu keiner zusätzlichen Belastung. Allerdings fallen in Italien bei der Vererbung oder Schenkung eines Familienhauses neben der Erbschaftsteuer auch eine Hypothekarsteuer in Höhe von zwei Prozent und eine Katastersteuer in Höhe von einem Prozent des Katasterwerts der Immobilie an.

Beide können auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht angerechnet werden und sind infolgedessen eine echte Zusatzbelastung. Für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung haben die Erben zwölf Monate Zeit. Das italienische Finanzamt hat dann die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer innerhalb von drei Jahren festzusetzen. Innerhalb von 60 Tagen nachdem sie den Zahlungsbescheid erhalten haben, müssen die Erben die Erbschaftsteuer leisten.

Zusammenfassend kann man sagen, dass das italienische Ferienhaus innerhalb der Erbfolgeplanung eher unkompliziert ist. Weder beansprucht Italien, die dort liegende Immobilie eines ausländischen Eigentümers nach italienischem Erbrecht zu behandeln, noch schlägt es im Unterschied zu manch anderen Ländern bei der Erbschaftsteuer in einer Weise zu, die komplizierte Gestaltungen zur Vermögenssicherung notwendig machen würden.

Christian von Oertzen und Frank Hannes sind Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: F.AZ./Tobias Piller

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