Von Ulrike Höreth
15. September 2008 Arbeitgeber suchen immer wieder nach Möglichkeiten, ihren Arbeitnehmern neben dem regulären Arbeitslohn steuerfrei ein paar Extras zukommen zu lassen. Tatsächlich gibt es Zusatzleistungen, die keine Belastung durch Lohnsteuer und Sozialversicherung verursachen.
Zum Beispiel kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Rückengymnastik und Massagen für Bildschirmarbeiter steuerfrei übernehmen - und damit nicht nur den Arbeitnehmern etwas Gutes tun, sondern auch selbst von gesünderen Arbeitnehmern und sinkenden Fehlzeiten profitieren.
Eigenbetriebliches Interesse muss vorliegen
Dass das steuerfrei ist, liegt an folgender Regel: Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind kein Arbeitslohn, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Denn dann stellen sie keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar.
Um einen solchen Fall kann es sich handeln, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten bezahlt - so entschied der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 30. 5. 2001 (Az. VI R 177/99). In einem nun entschiedenen Streitfall ging es um Massagen, die ein vom Arbeitgeber bestellter und finanzierter Masseur Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen verabreichte. Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 (VI B 78/06) bestätigt der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung.
Nur für Berufskrankheiten
Ob die Massage tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Nach der neuen Rechtsprechung ist dabei Folgendes wichtig: Erstens muss der konkrete Beruf die Arbeitnehmer für Rückenbeschwerden anfällig machen. Zweitens muss die angebotene Maßnahme diese Beschwerden lindern oder ihnen vorbeugen, so dass Krankheitstage verringert werden können.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der Arbeitgeber nachweisen können, beispielsweise durch eine Auskunft des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder einer Berufsgenossenschaft oder ein Gutachten eines Facharztes.
Die günstige Rechtsprechung des BFH gewährt schon einen Vorgeschmack auf die Änderungen, die im Jahressteuergesetz 2009 vorgesehen sind: Für die betriebliche Gesundheitsförderung sollen bis zu 500 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bleiben.
Die Autorin ist Fachanwältin für Steuerrecht bei der Ernst & Young AG.
Text: F.A.S.
Bildmaterial: ddp
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