Von Philipp Kron
11. November 2009 Wer sich scheiden lässt, teilt nicht nur das Sorgerecht und das Vermögen untereinander auf. Auch die Rentenansprüche, die während einer Ehe gesammelt wurden, stehen je zur Hälfte den beiden Partnern zu. Dieses Prinzip gilt, seit vor 32 Jahren der Versorgungsausgleich im Familienrecht eingeführt wurde. In der Praxis aber hat der eine Partner oft weniger aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge seines Ehegatten erhalten, als ihm zustand.
Aus zwei Gründen: In der Regel wurden die Ansprüche erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts ausgeglichen - wer also schon vor langer Zeit geschieden wurde, konnte dann erst viele Jahre später Forderungen an seinen Partner richten. Die zumeist anspruchsberechtigten Frauen vergaßen das häufig oder hatten kein Interesse, in der eigenen Vergangenheit zu rühren. Der zweite Grund waren komplizierte Umrechnungsmodelle, mit denen die Ansprüche aus einer kapitalgedeckten Vorsorge in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt werden mussten.
Geschiedene teilen sich Rentenansprüche sofort
Seit Anfang September ist das anders. Die Ansprüche werden seither grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Scheidung geteilt - und das innerhalb des bestehenden Systems. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, Pensionskassen oder private Versicherungsunternehmen, bei denen eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurde, zukünftig die Verträge aufteilen müssen. Das gleiche gilt für Riester- oder Rürup-Renten sowie für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. "Vorher hatte der anspruchsberechtigte Ehepartner häufig einen zusätzlichen Aufwand. Nun sind die Versicherer stärker gefordert", sagt Michael Hessling, Vorstand der Allianz Leben. "Das können wir aber gut verkraften." Die neue Regelung bedeutet einen Mehraufwand für die Unternehmen. Künftig müssen sie zwei separate Verträge berechnen und verwalten.
In der betrieblichen Altersvorsorge sieht das Gesetz bestimmte Grenzen vor, um den Aufwand für die Versorgungsträger zu begrenzen. Wenn die Ansprüche unterhalb von 64 800 Euro liegen, können Arbeitgeber darauf bestehen, dass sie extern geteilt werden, das heißt, dass sich der Ehegatte, der nicht in der betrieblichen Altersvorsorge bleibt, ein anderes Vorsorgeprodukt suchen muss. Bei höheren Ansprüchen dagegen kann es sein, dass der Arbeitgeber des ehemaligen Partners die Altersvorsorge übernimmt, sofern die geschiedene Person nicht freiwillig eine andere Lösung wählt. Für Versicherungsunternehmen liegt die Grenze bei 6048 Euro.
Wenn der Ehepartner sich nicht dafür entscheiden kann, auf welche neue Police er seinen Einmalbeitrag aus dem Versorgungsausgleich übertragen will, landet er automatisch in einer neuen Auffanglösung der Versicherungswirtschaft. Diese Versorgungsausgleichkasse wurde vergangene Woche von 38 Lebensversicherern gegründet. Die Allianz Leben verwaltet als Konsortialführer künftig die Verträge, die mit einer gewichteten Rendite aller Gesellschaften verzinst werden, die an der Kasse beteiligt sind. In rund der Hälfte der 190 000 jährlichen Ehescheidungen dürften Verträge einer betrieblichen Altersvorsorge vorliegen, überschlägt Michael Hessling von der Allianz Leben. "Wir rechnen eher mit mehreren tausend Risiken jährlich, als mit mehreren zehntausend, die auf die Kasse übertragen werden", sagt er.
Versicherte haben den üblichen Schutz vor Insolvenz.
Die Gründung der Versorgungsausgleichskasse war von dem Gesetz vorgesehen, das die Versicherungswirtschaft begleitet hat. Wären die Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen worden, hätte das einen entscheidenden Nachteil gehabt, argumentiert Hessling: "Durch die Kasse wird sichergestellt, dass die Kapitaldeckung erhalten bleibt." Zudem erfahren Versicherte den üblichen Schutz vor Insolvenz. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Kasse wären die Verträge durch den brancheneigenen Schutzschirm Protektor abgesichert. Bislang hat die Kasse noch keine eigenen Mitarbeiter. Kosten entstehen erst dann, wenn Verträge auf ihren Bestand übertragen werden. Ansonsten erhofft sich Hessling eine schlanke Abwicklung, da kein eigener Vertrieb notwendig ist und keine Abschlusskosten für Verträge anfallen.
Keinen Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehepartnern wird es geben, wenn ihre Ansprüche kaum voneinander abweichen oder wenn sie darauf freiwillig verzichten. Zudem können die Familiengerichte ihn ablehnen, wenn der Rentenanspruch eine bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigt. Hielt die Ehe nur für drei Jahre oder kürzer, findet der Ausgleich nur statt, wenn einer der Partner ihn beantragt. Auch wenn die Versicherungsunternehmen durch die neuen Regelungen vor neue Aufgaben gestellt werden, sieht Allianz-Manager Hessling eine klare Aufwertung der zweiten und dritten Säule der Altersversorgung: "Die Begründung eigenständiger Ansprüche in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge zeigt, dass sich diese gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung emanzipiert haben, und unterstreicht den Willen des Gesetzgebers, diesen Bereich weiter wachsen zu lassen."
Text: pik., F.A.Z.
Bildmaterial: AP
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