Rheinland-Pfalz

Rauchen in „Ein-Raum-Gaststätten" weiter erlaubt

Von Thomas Holl

Es kann weitergeraucht werden in Rheinland-Pfalz

Es kann weitergeraucht werden in Rheinland-Pfalz

12. Februar 2008 In Rheinland-Pfalz darf vorläufig in kleinen Gaststätten mit nur einem Schankraum weiter geraucht werden, in denen nur der Inhaber bedient. Diese „Ein-Raum-Gaststätten“ ohne Beschäftigte müssen nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Dies beschloss der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz in einer am Dienstag veröffentlichten Eilentscheidung (Az: VGH A32/ 07). Gegen das Gesetz, das Rauchen nur in abgetrennten und besonders gekennzeichneten Räumen eines Lokals erlaubt, hatten fünf Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten Verfassungsbeschwerde erhoben und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Gesetzes gestellt.

Die Beschwerdeführer, so urteilte das Gericht, hätten nachvollziehbar dargelegt, dass das neue Gesetz zur Vernichtung ihrer beruflichen Existenz führen könne, da mindestens 80 Prozent ihrer Gäste Raucher seien. Trete das Rauchverbot in Kraft, bevor in der Hauptsache über ihre Verfassungsbeschwerde entschieden werde, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Das Rauchverbot beeinträchtige sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, die Raucherräume einrichten könnten. Ob diese „wirtschaftlich voraussichtlich gravierende Ungleichbehandlung“ gerechtfertigt sei, werde das Gericht erst später im Hauptsacheverfahren entscheiden. Die Verfassungsrichter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass mit der jetzigen Entscheidung keine Aussage verbunden sei, ob die Verfassungsbeschwerden letztlich Erfolg haben würden.

„Verfassungsrechtlich legitimes Ziel“

Das Gericht würdigte zwar das „verfassungsrechtlich legitime Ziel“ des Gesetzgebers, mit der Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Restaurants und Kneipen zu ermöglichen, ohne sie einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Auch der Gesundheitsschutz von Beschäftigten in der Gastronomie werde damit bezweckt. Doch Familien mit Kindern oder Personen mit Atemwegserkrankungen gehörten nicht typischerweise zum Gästekreis solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit „erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil“. Abgewiesen wurde der Antrag eines Rauchers, der durch das Nichtraucherschutzgesetz sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt sah.

Die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Dreyer (SPD) sagte, dieser in einem Rechtsstaat getroffene Beschluss sei selbstverständlich zu akzeptieren. Aus gesundheitspolitischer Sicht sei der Gesundheitsschutz in inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten aber ebenso hoch zu bewerten wie in Lokalen mit mehreren Räumen. Der FDP-Fraktionsvorsitzende und frühere Justizminister Mertin kündigte einen Gesetzentwurf an, der kleinen Gaststätten die Kennzeichnung als „Raucherkneipen“ erlauben soll. Die CDU-Fraktion sieht sich durch die Gerichtsentscheidung in ihrer Haltung bestätigt, dass Betreibern kleiner „Eckkneipen“ nicht die wirtschaftliche Grundlage durch ein Rauchverbot entzogen werden dürfe.

Text: F.A.Z.

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