12. August 2008 Das bayerische Rauchverbot in Gaststätten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden; es nahm Verfassungsbeschwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte nicht zur Entscheidung an. Ende Juli hatten die Karlsruher Richter die Regelungen in Baden-Württemberg und Berlin verfassungswidrig erklärt, weil sie Eckkneipen benachteiligten. Doch hatte die Mehrheit der Richter des Ersten Senats zugleich deutlich gemacht, dass sie ein absolutes Rauchverbot für verfassungskonform halten. Eine solche Regelung gibt es bisher nur in Bayern.
Der bayerische Ministerpräsident Beckstein (CSU) sagte am Dienstag, er könne sich vorstellen, dass auch andere Länder nun die Regelung des Freistaats übernähmen. Diese habe schließlich nun den höchstrichterlichen Segen bekommen“. Das Karlsruher Urteil zeige, dass der Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen Bayerns umfassend gewährleistet sei.
Eine Lösung auf dem Silbertablett
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Bätzing (SPD), sagte der Deutschen Presse-Agentur: Die Entscheidung hat nochmals deutlich gemacht, wie wichtig eine einheitliche Regelung ist“. Das Signal an die Länder laute: Setzt Euch für einen Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen ein.“ Die Entscheidung biete den Ländern eine Lösung auf dem Silbertablett“. Sie müssten nur noch zugreifen. Fast alle übrigen Bundesländern hatten Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen, die jedoch das Verfassungsgericht für inkonsequent hielt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats entschied nun, durch die bayerischen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte werde das dem Gesetz zugrundeliegende Regelungskonzept nicht in Frage gestellt. Schließlich handle es sich hier um eine bis zum Jahresende 2008 befristete Übergangsregelung.
Auch die Möglichkeit, Gaststätten zu nichtöffentlichen Raucherclubs“ zu erklären, wurde von den Verfassungsrichtern nicht beanstandet. Die Gaststättenbetreiber könnten die Voraussetzungen dafür leicht erfüllen. Dazu gehören eine feste Mitgliederstruktur, Einlasskontrollen, kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte (Aktenzeichen 1 BvR 3198/07).
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp
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