24. September 2003 "Es wird in Baden-Württemberg keine Verordnung geben, daß dies ein kopftuchloses Land ist", wie es die Republikaner verlangt hatten. Das hatte die Stuttgarter Kultusministerin Annette Schavan (CDU) in der Landtagsdebatte vom 15. Juli 1998 ausdrücklich hervorgehoben. Das Minderheitenvotum im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gibt der damaligen Haltung des Landes recht: "In komplexen Fragen der Einzelbeurteilung von Bewerbern für ein öffentliches Amt kann die grundsätzlich freiheitsfördernde Wirkung des förmlichen Gesetzes vielmehr in eine freiheitsverkürzende Wirkung umschlagen, da einzelfallorienterte Maßnahmen so erschwert werden."
Nach der auf weltanschauliche und religiöse Neutralität ausgerichteten schulpolitischen Konzeption der Landesregierung könnte eine muslimische Lehrerin durchaus in den Schuldienst eingestellt werden, wenn sie bereit wäre, im alltäglichen Unterricht auf das Kopftuch zu verzichten und nicht nur in Extremsituationen, wie es Fereshta Ludin bei einer Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht zugestanden hatte. Nun fordert das Bundesverfassungsgericht eine Festlegung: Es verlangt von den Ländern eine eigene gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot, die sich nicht nur auf das Kopftuchtragen beziehen wird und Einzelfallentscheidungen unmöglich macht.
Hochkomplizierte Abwägung nötig
"Das Gericht hat in seinem Urteil gewürdigt, daß die Frage des Kopftuches in der Schule eine hochkomplizierte Abwägung verlangt", sagte Frau Schavan nach dem Karlsruher Urteil dieser Zeitung und verwies auf das Abstimmungsverhältnis des Senats. Es gehe hier um die Grundfrage individueller Rechte im Verhältnis zur Schule als öffentlicher Institution mit der Pflicht zur Neutralität. Nun müßten die Fraktionen des Landtags prüfen, wie sie sich verhielten. Danach werde der Landtag entscheiden, ob es zu einer solchen gesetzlichen Regelung kommen werde.
Bedauern äußerte die Ministerin allerdings darüber, daß das Gericht dem Landtag keinerlei Hinweise gegeben habe, wie eine gesetzliche Grundlage überhaupt zu schaffen sei. Dieses Versäumnis des Gerichts bemängelt auch das Minderheitenvotum, in dem es heißt: "Im konkreten Fall bleiben aber alle Fragen offen, wie denn der Gesetzgeber seinen im Landtag schon deutlich bekundeten politischen Willen in Gesetzesform gießen soll."
Das Oberschulamt Stuttgart hatte Fereshta Ludin, eine Deutsche afghanischer Abstammung, 1998 nach dem Ende ihres Referendariats nicht in den Schuldienst des Landes eingestellt, weil sie auch während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte. Frau Ludin war zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden, um ihr den Abschluß der Ausbildung zu ermöglichen. Nach der Weigerung mehrerer Grundschulen, sie als Referendarin zuzulassen, wurde eigens eine Schule im Remstal mit wenigen muslimischen Schülern ausgesucht. Auch dort protestierten Eltern, geklagt haben sie nicht.
Gegen die ablehnende Entscheidung der späteren Einstellung hatte Ludin im August 1998 Widerspruch eingelegt, den das Oberschulamt zurückwies. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte die ablehnende Entscheidung des Oberschulamts im März 2000 und wies die Klage zurück. Die dagegen gerichtete Berufung Ludins wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Juni 2001 zurückgewiesen. Auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht im Juli 2002 blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun aufgehoben und dorthin zurückverwiesen.
Vorkämpfer bestimmter muslimischer Gruppen?
Während des gesamten Zeitraums hat Frau Ludin öfter ihre Argumentationsebenen gewechselt, zuletzt hielt sie daran fest, das Kopftuch sei Teil ihrer Persönlichkeit, ohne Kopftuch fühle sie sich nackt. In einem Zeitungsgespräch hat sie außerdem gesagt, der Staat bleibe neutral gegenüber Christen und Juden. "Man kann aber nicht dem Christentum gegenüber neutral sein und zu den Muslimen sagen: ,Bitte raus, ihr seid uns zu fremd.'" Inzwischen unterrichtet Frau Ludin an einer islamischen Schule in Berlin. Angeblich soll im Stuttgarter Kultusministerium ein Antrag auf Gründung einer muslimischen Schule eingegangen sein, der auch eingehend geprüft wurde. Der vorgesehene Leiter dieser Schule war mit Fereshta Ludin verheiratet. Sollen die beiden als Vorkämpfer bestimmter muslimischer Gruppen agieren?
Die Schwierigkeiten für die baden-württembergische Situation ergeben sich daraus, daß die besondere Neutralitätspflicht der Schule weder im Grundgesetz noch in der Landesverfassung Baden-Württembergs ausdrücklich geregelt ist. Die Neutralität dieser öffentlichen Bildungsinstitution erschließt sich aus den Elternrechten (Artikel 6 Grundgesetz), der negativen Bekenntnisfreiheit der Schüler (Artikel 4 Grundgesetz) und eines zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Staates, in dessen Regie die Schulen stehen.
Zwar sind die baden-württembergischen Grund- und Hauptschulen in der Landesverfassung als christliche Gemeinschaftsschulen beschrieben, verstehen sich aber als Institutionen, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie möglich ausschalten und die Auseinandersetzung mit anderen religiösen Auffassungen, allerdings auf einer christlichen Grundlage, fördern wollen. Entscheidend ist, daß der Staat sich in Gestalt des Amtsträgers mit einer betreffenden Religion identifiziert, sobald er den von ihm zu verantwortenden Unterricht in einer religionsbezogenen Kleidung erteilen läßt. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Schüler die fragliche Kleidung als missionarisch empfinden oder nicht.
"Damit ist die Büchse der Pandora geöffnet"
Doch dies alles gilt nach der Karlsruher Entscheidung nicht mehr. Dieses Urteil stellt das gesamte bisherige Beamtenrecht auf den Kopf. "Damit ist die Büchse der Pandora geöffnet", sagt der Tübinger Jurist Karl-Hermann Kästner und verweist darauf, daß künftig dem Selbstentfaltungswillen jedes Staatsbeamten Tür und Tor geöffnet seien. Denkbar wäre durchaus, daß eines Tages auch eine deutsche Polizistin muslimischer Herkunft auf dem Tragen des Kopftuchs im Dienst besteht.
In Nordrhein-Westfalen können muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch in der Schule unterrichten. Auch Hamburg gewährt ihnen das und sieht nach dem Urteil keinen Anlaß für eine Gesetzesänderung. Nordrhein-Westfalen sieht sich in seiner bisherigen Praxis bestätigt und verweist darauf, daß derzeit 15 Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichteten. Mehr als die Hälfte von ihnen befinden sich noch in der Ausbildung, wo noch andere gesetzliche Rahmenbestimmungen gelten. Kultusministerin Schäfer (SPD) sagte, es gebe keinen Fall, in dem das Tragen des Kopftuchs zu einem Konflikt geführt habe. Da die Mehrheit der Karlsruher Richter durchaus die Gefahr sehe, daß Kinder durch religiöse oder weltanschauliche Bezüge in der Kleidung der Lehrer beeinflußt werden könnten, müsse das Land mögliche gesetzliche Konsequenzen prüfen.
In Bayern gibt es bisher keine Regelung, dort ist auch noch kein vergleichbarer Fall aufgetreten. "In jedem Fall wollen wir sicherstellen, daß das Unterrichten von Musliminnen mit Kopftuch an staatlichen Schulen untersagt ist", sagte Kultusministerin Hohlmeier (CSU) am Mittwoch in einer ersten Stellungnahme. Der Berliner Schulsenator Böger (SPD) kündigte eine Gesetzesinitiative an, um zu verhindern, daß muslimische Lehrerinnen mit Kopftüchern unterrichteten. Augenblicklich gebe es keinen solchen Fall, auch in der Vergangenheit habe keine einzige Lehrerin mit Kopftuch an der Schule arbeiten wollen. Der SPD/PDS-Senat wird in seiner Absicht, Kopftücher bei Lehrerinnen zu verhindern, von den Oppositionsparteien CDU und Grünen unterstützt. Auch Hessen kündigte an, die gesetzliche Grundlage für ein Verbot des Kopftuchs im Unterricht zu schaffen. In Niedersachsen scheiterte im Jahr 2002 eine muslimische Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, die mit Kopftuch an niedersächsischen Schulen unterrichten wollte. Auch sie hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision gegen die Lüneburger Entscheidung eingelegt. Jetzt will das Land die Rechtslage abermals prüfen.
Bisher war die Rechtsprechung zum Tragen religiöser Kleidung in der Schule eindeutig: Sowohl das Tragen bhagwantypischer Kleidung haben Gerichte abgelehnt als auch das Tragen christlicher Ordenstracht. Diese wurde in den hessischen Schulen schon in den sechziger Jahren verboten. Doch inzwischen scheint alles anders zu sein. Darauf verweist die vielsagende Feststellung im zweiten Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils: "Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlaß zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein."
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.09.2003, Nr. 223 / Seite 3
Bildmaterial: dpa/dpaweb
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