07. Juli 2006 Eine muslimische Grundschullehrerin darf in ihrer Stuttgarter Schule weiter mit Kopftuch unterrichten. Das hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht entschieden. Die Anweisung der Schulverwaltung, ohne Kopftuch zu unterrichten, wurde dadurch für rechtswidrig erklärt. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sowie gegen die europäische Menschenrechtskonvention, sagte der Vorsitzende Richter.
An der Rechtmäßigkeit des Kopftuchverbots äußerte das Gericht keinen Zweifel. Die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht auch gegen das Verbot religiöser Bekundungen. Durch die Zulassung des Unterrichts durch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen werde die Klägerin aber in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung aller Glaubensrichtungen verletzt.
Nur abstrakte Gefährdung für den Schulfrieden
Im vorliegenden Fall bestehe aber nur eine abstrakte Gefährdung für den Schulfrieden, weshalb der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden müsse. Das sei deshalb der Fall, weil an einer staatlichen Schule in Baden-Baden katholische Ordensschwestern in Nonnentracht unterrichteten. Darin sah das Gericht eine Benachteiligung für die Klägerin.
Auch die Nonnentracht sei schließlich eine eindeutig religiös motivierte Bekleidung. Berufung ließ der Richter mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit der Begründung nicht zu, daß oberste Gerichte über die Frage des Gleichheitsgrundsatzes bereits entschieden hätten. (Az.: 18 K 3562/05)
Kultusminister vom Urteil überrascht
Für das Land ist das eine schwere Niederlage. Bisher hat es sein Kopftuchverbot damit begründet, daß der Lehrer als Staatsbeamter sich in seiner Kleidung und in seinem Auftreten im öffentlichen Raum Schule oder Kindergarten nicht derart mit einer Religion oder Weltanschauung identifizieren dürfe, daß die Schüler und Eltern in ihrer negativen Religionsfreiheit beeinträchtigt sind. Aufgrund der Entstehung der baden-württembergischen Schulen aus der christlichen Gemeinschaftsschule wurde die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte aber ausdrücklich ausgenommen.
Baden-Württembergs Kultusminister Helmut Rau (CDU) zeigte sich von dem Urteil überrascht. Er kenne zwar noch nicht die schriftliche Urteilsbegründung, aber den vom Gericht angemahnten Gleichheitsgrundsatz halte er nicht für angemessen, sagte Rau der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Wir wollen nicht religiöse Symbole verbieten, sondern deren politische Mißbrauchbarkeit unterbinden. Das Kabinett werde am Montag über die Konsequenzen aus dem Urteil beraten. Er tendiere dazu, sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu erstreiten.
Keine Bevorzugung der christlichen Religionen
Die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK) begrüßte das Urteil. Lehrerinnen islamischen Glaubens mit Kopftuch sollten grundsätzlich mit Ordensschwestern gleichgestellt werden, sagte die DOK-Vorsitzende, Generaloberin Aloisia Höing. Das Kopftuch sei wie die Nonnentracht eine Glaubensbekundung. Sie sei froh, daß die betroffene Lehrerin aus Stuttgart weiter mit Kopfbedeckung unterrichten dürfe. Die oberste Ordensschwester fügte hinzu, auch die Ordenstracht sei wie das Kopftuch eine eindeutig religiös motivierte Kleidung.
Im Streit um die Einstellung der muslimischen Referendarin Fereshta Ludin in den staatlichen Schuldienst hatte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils entschieden, daß darin keine Bevorzugung der christlichen Religionen zu sehen sei.
Nach dem Gesetz sei es unzulässig, in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet seien, den Schulfrieden oder die Neutralität des Landes zu gefährden. Das Verbot treffe deshalb alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen, hatten damals die Leipziger Richter bekräftigt.
Einverständnis der Schule und der Elternvertreter
Die 55 Jahre alte Muslimin Doris G., die seit 1973 an einer Stuttgarter Grund- und Hauptschule unterrichtet, war 1984 vom Katholizismus zum Islam übergetreten. Ausschlaggebend für die Stuttgarter Entscheidung war offenkundig, daß sie das Kopftuch, das die Schultern nicht bedeckt, schon seit 1995 trägt.
Schulleitung, Kollegen und Elternvertreter hatten anscheinend mehrfach übereinstimmend ihr Einverständnis mit dem Kopftuchtragen erklärt. Die Lehrerin ist verbeamtet und seit 33 Jahren im Schuldienst. Schon 2000 wurde sie vom Oberschulamt angewiesen, das Kopftuch im Unterricht abzulegen. Ihr Widerspruch gegen diese Anweisung wurde im Februar 2002 zurückgewiesen.
Dagegen hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart schon Klage erhoben, welches das Verfahren nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Oberschulamt jedoch Ende 2004 einstellte. Nach der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2004 hatte das Oberschulamt sie aber mit einer Verfügung noch einmal angewiesen, den Unterricht ohne Kopftuch zu erteilen.
Keine Bekundung mit religiösem Erklärungsinhalt
Ihr dagegen wiederum eingelegter Widerspruch wurde mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen. Ihre im Oktober vergangenen Jahres abermals erhobene Klage begründete die Lehrerin damit, daß sie mit dem Kopftuch keine Bekundung mit politischem, religiösem oder weltanschaulichem Erklärungsinhalt abgebe, weil es in Form einer Mütze gebunden sei und den Halsbereich freilasse.
Außerdem verstoße die Weisung gegen den Gleichheitsgrundsatz, wonach niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Denn das beklagte Land schreite auch nicht gegen Ordensschwestern ein, die an der staatlichen Grundschule in Baden-Baden allgemeinbildende Fächer unterrichteten.
Das Land hatte dies zwar zugegeben, ist aber der Auffassung, daß die Ordenstracht eine christliche Tradition darstelle, weil die Orden in der geschichtlichen Entwicklung Europas besonders in Bildung und Wohlfahrtspflege kulturschöpferisch gewirkt hätten. Das Land verweist auf den Absatz des Schulgesetzes, der die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags des Landes und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vom Verbot religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte im Unterricht ausnehme. Darauf war nach Auffassung des Landes auch die Ordenstracht anzuwenden.
Text: oll. / holl. / Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: dpa
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