13. April 2007 Der Schriftsteller und Dramatiker Rolf Hochhuth hat gestern in der Süddeutschen Zeitung Günther Oettinger bezichtigt, er habe eine unverfrorene Erfindung in die Welt gesetzt, indem er sagte, es gebe kein Urteil von Hans Filbinger, durch das ein Mensch sein Leben verloren hätte. Nun darf man mit gutem Grund meinen, Oettingers Wahl dieser spitzfindigen Formulierung, Aufnahme einer von Filbinger und dessen publizistischen Verteidigern geprägten Formel, sei nicht mit der Wahrheitspflicht der öffentlichen Erinnerung vereinbar. Sie wird durch den Brauch, in Gegenwart der Angehörigen eines Verstorbenen nur gut von diesem zu sprechen, nicht außer Kraft gesetzt.
Stillschweigend lässt der Satz zwei Tatsachenkomplexe unter den Tisch fallen: zum einen die beiden Todesurteile wegen Fahnenflucht, die Filbinger in Abwesenheit der Angeklagten fällte, zum anderen den Fall des Matrosen Gröger, in dem er als Staatsanwalt die Todesstrafe beantragte und die Exekution beaufsichtigte. Die Suggestionskraft der Entlastungsformel beruht darauf, dass sie in der einen Sache auf die faktische Nichtvollstreckung abstellt und in der anderen genau umgekehrt auf das formalistische Detail, dass der tatsächlich von Filbinger bewirkte tödliche Richterspruch nicht seine Unterschrift trägt.
Rotwelsch der damaligen Epoche
Hochhuth rollt denn auch den Fall Gröger noch einmal auf, um zu begründen, dass Oettinger der Lügner ist, von dem die Überschrift spricht. Der Artikel ist umständlich ausgewiesen als Auskunft zu zwei Sätzen aus der Gedenkrede des baden-württembergischen Ministerpräsidenten beim Staatsakt im Freiburger Münster anlässlich der Beisetzung Filbingers - es soll sich offenkundig nicht um einen Meinungsbeitrag handeln, sondern um eine gutachterliche Stellungnahme.
Hochhuth führt aus, es sei als Buch die Tragödie des Matrosen Walter Gröger erschienen, den Filbinger persönlich noch in britischer Kriegsgefangenschaft hat ermorden lassen. Nachdem er den für Nachgeborene mutmaßlich verwunderlichen Umstand erläutert hat, dass im Kriegsgefangenenlager deutsche Feldkriegsgerichte nach deutschem Militärstrafrecht Recht zu sprechen hatten, charakterisiert Hochhuth es gleichwohl als Exzesstat, dass Filbinger darauf bestehen konnte, gegen seinen Mitgefangenen, den Matrosen Gröger, ein im Kriege, der längst durch die totale Kapitulation beendet war, wegen Fahnenflucht ergangenes Urteil noch zu vollstrecken.
Den Experten charakterisiert, dass er den Ausdruck Gewahrsamsmacht als Vokabel des Rotwelsch der damaligen Epoche bezeichnet. Es handelt sich um einen technischen Begriff des in unserer Epoche fortgeltenden Kriegsvölkerrechts, und wenigstens in diesem Punkt gilt tatsächlich, dass, was damals Recht war, heute nicht deshalb schon Unrecht ist.
Ein sadistischer Nazi
Hochhuth gibt an, er habe die Gröger-Akte im Bundesarchiv gefunden, so dass er die Exekution wie ein Augenzeuge beschreiben kann. Filbinger musste sich, um diesen Einundzwanzigjährigen erschießen zu lassen, von den Briten zwölf Gewehre ausleihen, denn selbstverständlich hatten die Engländer ihre deutschen Gefangenen entwaffnet.
Weshalb die Gewahrsamsmacht ihm die Waffen aushändigt haben soll, ist Hochhuth keine Erwägung wert, obwohl er aus dem bloßen Faktum der Vollstreckung schließen möchte, dass nur ein pathologischer Charakter sie habe anordnen können: nichts habe Filbinger genötigt als die Tatsache, dass er ein sadistischer Nazi war! Ein vergleichender Rundblick komplettiert das Gutachten: Ich weiß von keinem zweiten Todesurteil, das Deutsche als Gefangene einer der Siegermächte noch in deren Lagern an Deutschen vollstreckt haben.
Historiographische Faktenhuberei
Dieses Wissen des Experten dürfen wir wirklich für wahr halten. Denn das Todesurteil gegen Walter Gröger, gefällt am 16. Januar 1945, ist gar nicht im Lager vollstreckt worden. Die Hinrichtung in Oslo fand am 16. März 1945 statt, sieben Wochen vor der totalen Kapitulation. Hochhuth hat den Fall Gröger anscheinend mit dem Fall des Flakartilleristen Petzold verwechselt, den Filbinger in der Tat am 29. Mai 1945 in britischer Kriegsgefangenschaft verurteilte, wegen Unbotmäßigkeit, Gehorsamsverweigerung und Widersetzung, zu sechs Monaten Gefängnis.
Der Leitartikler der Süddeutschen Zeitung, die davon abgesehen hat, Hochhuths Auskünfte am Ploetz zu überprüfen, sieht ein Indiz der Uneinsichtigkeit Filbingers in der historiographischen Faktenhuberei, durch die er seinen Ruf habe retten wollen. Nun sind das Verhalten im Jahr 1945 und die späteren Rechtfertigungsbemühungen unabhängig voneinander zu beurteilen. Aber wo das Gericht der öffentlichen Meinung die moralische Höchststrafe verhängen will, kann man dem Angeklagten keinen Strick daraus drehen, dass er auf den Fakten besteht.
Ute Vogt, die Ministerpräsidentin von Baden-Württemberg werden will, hat den von Hochhuth 1978 beantragten Urteilsspruch bekräftigt: Für mich bleibt Hans Filbinger ein furchtbarer Jurist. Hochhuth selbst zitiert sich ebenfalls zustimmend, wobei er wiederum etwas Falsches schreibt, indem er behauptet, Filbinger sei vom Stuttgarter Landgericht expressis verbis so genannt worden. Die Richter hatten die Formel nur als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Diese Meinung ist hängengeblieben. Sie bezeichnet, was jeder über Filbinger weiß. In Hochhuths Auskunft ist sie Synonym der Tatsache, dass er ein sadistischer Nazi war. Die Tatsache, die diese Tatsachenbehauptung stützt, ist keine.
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: dpa
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