Urteil im Kopftuchstreit

„Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften“

25. Juli 2006 Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, einer muslimischen Lehrerin das Kopftuchtragen im Unterricht zu gestatten, sind die Richter in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung den Kritikern entgegengetreten. Dabei geht es vor allem um das Argument, das islamische Kopftuch habe nicht nur eine religiöse Bedeutung, sondern stehe auch für eine politische Botschaft. Dagegen heißt es in der Urteilsbegründung, eine politische Botschaft wolle die klagende Lehrerin nach glaubhaften Darlegungen mit dem Tragen des Kopftuchs nicht vermitteln. Dieses Argument habe keine rechtliche Bedeutung.

Vielmehr sind die Richter der Auffassung, daß das Kopftuchtragen und die Nonnentracht im Schuldienst gleich zu behandeln seien, weil das baden-württembergische Schulgesetz sowohl religiöse wie auch politische Bekundungen verbiete. So heißt es im Schulgesetz (Paragraph 38 Absatz 2), Lehrkräfte an öffentlichen Schulen „dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“.

Vermeidung abstrakter Gefahren

Ausdrücklich bekräftigen die Richter, daß die in der von der „Klägerin getragenen Kopfbedeckung enthaltene Bekundung“ geeignet sei, „die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“. An der Rechtmäßigkeit des Schulgesetzes haben die Richter also keinen Zweifel, vielmehr halten sie es für zulässig und den Landesgesetzgeber für berechtigt, auch abstrakte Gefährdungen der Neutralität zu benennen und ihnen vorzubeugen. In der Urteilsbegründung wird sogar zugestanden, daß die ständige Konfrontation mit einem solchen Kopftuch im Unterricht auch eine andere Qualität als das bloße Wissen von der islamischen Glaubenszugehörigkeit einer Lehrerin habe. Die Klägerin könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es an ihrer Schule wegen des Kopftuchs nie Schwierigkeiten gegeben habe, auch könne sie nicht behaupten, ihre Religion sei allgemein bekannt, so daß das Kopftuchverbot nichts mehr bewirke. Denn es gehe dem Landesgesetzgeber im Schulgesetz um die Vermeidung abstrakter Gefahren, die vom Tragen des Kopftuchs ausgingen.

Bis zu diesem Punkt können auch die Kritiker des Urteils die Argumentation der Richter nachvollziehen. Das gilt allerdings nicht mehr für die Feststellung, daß die Verwaltungspraxis des Landes gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße, wenn an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden Nonnen in ihrem Ordenshabit allgemeinbildende Fächer unterrichteten. Das Nonnenhabit sei - ebenso wie das islamische Kopftuch oder die jüdische Kippa - Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses. Während der Landesgesetzgeber ersichtlich eine Privilegierung christlicher und jüdischer Bekenntniskundgebungen schaffen wolle, müsse das Schulgesetz im Sinne strikter Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften ausgelegt werden, heißt es in der Begründung.

Ordenstracht: Berufsbekleidung oder nicht?

Mit dieser Argumentation konterkariere das Verwaltungsgericht die Intention des Gesetzgebers, kritisiert der Tübinger Verfassungsrechtlicher Ferdinand Kirchhof, der mit der Prozeßvertretung des Landes beauftragt ist. Er wies noch einmal darauf hin, daß der Ordenshabit der Nonnen, der als Berufskleidung zu sehen sei, beim Bundesverfassungsgerichtsprozeß keine Rolle gespielt habe, das Gericht sich also nicht darauf berufen könne. Kirchhof wird nun als erstes eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Stuttgart einlegen. Wenn dieser stattgegeben wird, ist der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof Mannheim als nächste Instanz anzurufen.

Der frühere Verfassungsrichter Böckenförde indessen vertritt die Auffassung, daß die Ordenstracht keine Berufskleidung sei und hält die strikte Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften für unerläßlich. Um den Weg in die Laizität nicht zu ebnen, der mit einer Verdrängung der Religion ins Private einherginge, hält Böckenförde das Kopftuchtragen einer muslimischen Lehrerin für möglich, sofern sie keine Indoktrination damit verbindet.

Unterlassensaufforderung durch den Schulleiter

Für das Kopftuchtragen wollen sich an diesem Mittwoch in einer Landtagsdebatte auch die Grünen einsetzen. Sie wollen ihren Gesetzentwurf wieder einbringen, der schon 2004 zur Debatte gestanden und keine Mehrheit gefunden hatte. Darin ist das Tragen von Bekleidungsstücken, durch die ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis bekundet wird „mit dem Vorbehalt eines Verbotes in Fällen, in denen dadurch der Schulfriede gefährdet oder gestört wird“ erlaubt. Die Grünen schlagen ein mehrstufiges Verfahren vor, das die Schulkonferenz und die Gesamtlehrerkonferenz beteiligt. Die von der Schulkonferenz ausgesprochene Empfehlung ist die Voraussetzung für eine Unterlassensaufforderung durch den Schulleiter, die ihn allerdings nicht dazu verpflichtet. Sollte die betroffene Lehrerin der Aufforderung des Schulleiters keine Folge leisten, wollen auch die Grünen die Schulaufsichtsbehörde einschalten.

Verfassungsrechtler sehen etwa die Schwierigkeit in dieser Ermessensregelung für die Schulen darin, daß die betroffenen Eltern der von einer Lehrkraft mit Kopftuch unterrichteten Schüler nicht in der Schulkonferenz sind, sondern nur die Elternvertreter dort beauftragen könnten. Auch die Grünen bekräftigen freilich, daß die Bekundungen keine missionarischen oder suggestiven Züge annehmen dürfe, die Bekenntnisfreiheit der Schüler und Erziehungsrecht der Eltern beeinträchtigten.



Text: oll., F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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