„Insolvenz in Eigenverwaltung“

Sanierung statt Zerschlagung

10. Juni 2009 Eine Insolvenz in Eigenverwaltung, wie sie jetzt von dem Handels- und Touristikkonzern Arcandor beantragt wurde, ist eine Neuerung im deutschen Konkursrecht. Sie wurde in der seit 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung eingeführt. Acht Fragen und Antworten zu dem Verfahren:

Was ist das Ziel der Änderung?

Das neue Recht stellt stärker als bisher die Sanierung und Fortführung eines insolventen Unternehmens in den Vordergrund. Es nähert sich damit dem in den Vereinigten Staaten üblichen Verfahren des Gläubigerschutzes nach Chapter 11 des amerikanischen Konkursrechts an. Das alte Recht dagegen lief stärker auf die Zerschlagung und Abwicklung eine zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens hinaus. In die gleiche Richtung zielt auch die Möglichkeit, einen Insolvenzplan aufzustellen, mit dem Unternehmen und Gläubiger Abweichungen von den Liquidationsregeln der Insolvenzordnung vereinbaren können.

Wer beantragt die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Während die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung eines Unternehmens auch von Gläubigern beantragt werden kann, kann den Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung nur der Schuldner selbst stellen.

Welche Schritte gibt es?

Zunächst bestimmt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, in der Regel für drei Monate. In dieser Zeit prüft es, ob die Insolvenz begründet ist und genügend Masse, das heißt Vermögen, vorhanden ist, um Ansprüche der Gläubiger befriedigen zu können. Danach entscheidet das Gericht, ob und in welcher Form das Hauptverfahren eingeleitet wird. Das Amtsgericht Essen ordnete im Fall Arcandor zugleich an, dass der Konzern ohne Zustimmung des Verwalters nicht mehr über seine Vermögenswerte verfügen kann. Zahlungen an das Unternehmen gehen an den Verwalter. Zugleich wurden Zwangsvollstreckungen und andere Zugriffe von Gläubigern auf das Unternehmensvermögen gestoppt.

Was ist in dieser Zeit mit den Arbeitnehmern?

Für drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenz-Hauptverfahrens zahlt die Bundesanstalt für Arbeit die Löhne und Gehälter der Beschäftigten. Durch dieses Insolvenzgeld wird zugleich das Unternehmen entlastet.

Wer entscheidet über das Verfahren in Eigenverwaltung?

Das Insolvenzgericht entscheidet, ob es ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zulässt. Nach Paragraf 270 Absatz 2 der Insolvenzordnung muss es dabei berücksichtigen, dass keine Nachteile für die Gläubiger entstehen. Insolvenz in Eigenverwaltung und Aufstellung eines Insolvenzplans können kombiniert werden.

Wer überwacht das Verfahren?

Das Gericht setzt einen Sachwalter ein, in der Regel den vorher benannten vorläufigen Insolvenzverwalter. Er beaufsichtigt das Unternehmen und berichtet dem Gericht und der Gläubigerversammlung.

Was ist der Unterschied für Unternehmen und Gläubiger?

Das Unternehmen kann seine Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit dem gleichen Management fortsetzen, hat in der Insolvenz aber größere Spielräume zur Verhandlung mit seinen Gläubigern und anderen Beteiligten. Vor allem bei großen und komplexen Konzernen könnten die Kenntnisse des Managements unerlässlich zur Weiterführung des Unternehmens sein, meinte der Rechtsanwalt Roland Hoffmann-Theinert in einem Vortrag aus dem Jahr 2004. Zugleich eröffne das Verfahren aber auch den Gläubigern bessere Chancen. Nötigenfalls könne die Führungsebene ausgetauscht werden, das mittlere Management jedoch bleiben. Hoffmann-Theinert gehört zur Kanzlei des für Arcandor eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters Klaus Hubert Görg.

Gibt es Beispiele?

Ein erster spektakulärer Versuch einer Insolvenz in Eigenverwaltung war der Baukonzern Philipp Holzmann, bei dem Görg als Sanierungsexperte zum Vorstand berufen wurde. Weitere Fälle sind das Medienimperium des Leo Kirch sowie - aus jüngster Zeit - die Modekette Sinn-Leffers, die sich verkleinert hat, inzwischen aber die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu ihrem Insolvenzplan erhalten hat.

Text: AP

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