07. Juli 2004 Im Zentrum der Diskussion um die neuen Rechnungslegungsstandards steht die Vorschrift IAS 39, die im Entwurf des IASB gut 500 Seiten Text umfaßt. Den Anlaß für den erbitterten Streit bietet dabei, daß es nach IAS 39 für unterschiedliche Finanzinstrumente unterschiedliche Bewertungsverfahren gibt. Bei der bilanziellen Abbildung von Absicherungsgeschäften führt dies zu "Asymmetrien", daß nämlich Grundgeschäft und zugehöriges Sicherungsgeschäft unterschiedlich behandelt werden. Als Folge kommt es in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie in der Bilanz im Periodenvergleich zu starken Schwankungen wichtiger Kennziffern. Kritiker befürchten, Außenstehende könnten die so verursachten Schwankungen mißdeuten zum Nachteil einzelner Banken und der Bankwirtschaft insgesamt. Manche Fachleute lehnen den derzeitigen Entwurf zudem aus prinzipiellen Gründen ab: Der Standard bilde nicht die ökonomische Realität und den hohen Stand des Risikomanagements ab, sondern zwinge die Banken, ihr Geschäft an der bilanziellen Optik auszurichten.
IAS 39 schreibt unter anderem vor, daß alle aktivischen Finanzinstrumente bei ihrem Zugang in eine von vier Kategorien einzuordnen sind. Die erste Kategorie ist für Aktiva bestimmt, die zu Handelszwecken (Held for Trading) gehalten werden. Diese Positionen werden zu Marktwerten fortgeschrieben, wobei Wertänderungen in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) einfließen. Die zweite Kategorie ist Finanzinstrumenten vorbehalten, die das Kreditinstitut bis zur Endfälligkeit zu halten gedenkt (Held to Maturity). Diese Positionen werden zu den fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs) fortgeschrieben. Gleiches gilt für die Positionen in der dritten Kategorie "Kredite". Die vierte Kategorie ist für Bilanzpositionen vorgesehen, bei denen ein Verkauf als möglich erscheint (Available for Sale) - zum Beispiel eine Industriebeteiligung. Diese Positionen werden zum "Fair Value" fortgeschrieben, wobei Wertänderungen zunächst nur den Posten "Other Comprehensive Income" (OCI), eine Unterposition des Eigenkapitals in der Bilanz, erhöhen oder mindern. Wird die Position tatsächlich verkauft, wird die in der Bilanz vermerkte Wertänderung ertragswirksam in der GuV aufgelöst.
Kreditinstitute sichern ihre Risiken wie zum Beispiel das Zinsänderungsrisiko typischerweise in großem Stil durch derivative Finanzinstrumente ab (Hedging). Nach der Handhabung vor IFRS-Einführung, das heißt auf Basis von HGB, können sie diese Instrumente dem zu sichernden Grundgeschäft zuordnen. Sie werden dann entweder in der Bilanz oder außerhalb ("unterm Strich") ausgewiesen, typischerweise zu den historischen Anschaffungskosten. Da Derivate sowohl der Absicherung als auch der Spekulation dienen können, schreibt IAS 39 vor, alle Derivate der ersten Kategorie (Held for Trading) zuzuordnen und zum "Fair Value" zu bewerten. Wertänderungen gehen dann direkt in die GuV ein.
Probleme gibt es, wenn Derivate zu Sicherungszwecken genutzt werden - wie es der Kernkompetenz moderner Banken entspricht. Denn Aktiva in den Kategorien zwei und drei werden nicht - wie die Derivate - zum Zeitwert bilanziert, ferner in Kategorie vier "Fair-Value"-Änderungen nicht in der GuV erfaßt. Die Regeln laufen so auf einige Asymmetrien in der bilanziellen Bewertung hinaus. Zum Beispiel werden herausgelegte Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten verbucht, während die Wertänderung eines zugehörigen Derivats unter Umständen direkt ergebniswirksam in die GuV einfließt. Da Banken in großem Stil Derivate einsetzen, kann das Jahresergebnis bei einer Wertänderung der Derivate somit beträchtlich schwanken - obwohl oder, genauer: gerade weil die Bank ihre Risiken abgesichert hat und sich deshalb an ihrer Situation materiell nichts geändert hat.
Unproblematisch ist IAS 39 hingegen, wenn bei einer Absicherung ("Hedging") das abgesicherte Grundgeschäft und das Absicherungsgeschäft zum "Fair Value" in die GuV einfließen. Dann wird der Wertverlust der Grundposition durch einen Wertzuwachs des Derivats weitestgehend kompensiert (und umgekehrt) und dies auch entsprechend in der GuV reflektiert. Deshalb hat der IASB zeitweilig eine "Fair Value Option" erwogen (siehe Kasten).
Die unerwünschten Asymmetrien können allerdings durch "Hedge Accounting" gemindert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings laut IAS ein Nachweis anhand strenger Kriterien, daß Derivat und Grundgeschäft zusammengehören. IAS 39 läßt ein "Fair-Value-" und ein "Cash-flow-"Hedging zu. Ersteres zielt auf Absicherung des Werts einer Bestandsgröße, letzteres auf Absicherung eines Zahlungsstroms, zum Beispiel eines periodischen Zinsstroms. Beim "Fair-Value-"Hedging sind sowohl die Wertentwicklung des Grund- als auch Sicherungsgeschäftes (Derivat) in der GuV direkt abzubilden. Nur der ineffektive Teil der Absicherung führt dann zu einem Netto-GuV-Effekt. Beim Cash-flow-Hedge wird die Wertänderung des Derivats zunächst nur in der Bilanz im Eigenkapitalposten OCI erfaßt und erst bei Auflösung von Grund- und Sicherungsgeschäft ertragswirksam in der GuV verbucht.
Die Kreditwirtschaft kritisiert, daß IAS 39 die Kriterien für das "Hedge Accounting" zu eng fasse. Hintergrund ist, daß Banken üblicherweise mehrere Posten zusammenfassen und insgesamt absichern (Macro Hedging). In Anlehnung an US-GAAP wollte der IASB "Macro Hedges" zunächst gar nicht zulassen, sondern nur direkt zuzuordnende Einzelgeschäfte. Auf Druck der Banken lenkte der IASB im April 2004 ein, doch monieren die Banken, daß auch die neuen Kriterien für "Macro Hedges" nicht praxistauglich seien.
Im Detail wird insbesondere die bilanzielle Behandlung von Absicherungen von Sicht- und Spareinlagen kritisiert. Die Banken gehen davon aus, daß es aller Erfahrung nach für diese Einlagen einen gewissen Bodensatz gibt, der bei Absicherungsgeschäften berücksichtigt werden muß. Der IASB will dies aus prinzipiellen Gründen nicht anerkennen. Ähnliche Differenzen gibt es bei Hypothekendarlehen, die der Kreditnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig kündigen darf.
Viele Banken lehnen IAS 39 deshalb ab. Als Lösung hat der europäische Bankenverband FBE unlängst vorgeschlagen, eine weitere Kategorie von Hedgegeschäften - sogenannte Zinsmargen-Hedges - zuzulassen. Der IASB will diesen Vorschlag prüfen, ließ aber bereits durchblicken, daß eine Diskussion und etwaige Zulassung dieser Hedges in der verbleibenden kurzen Frist bis Ende 2004 kaum möglich sind. (bf.)
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.07.2004, Nr. 156 / Seite 17
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