13. Februar 2008 Fünfzigtausend Euro sind eine Menge Geld, für einen Schriftsteller zumal. Als Vorschuss für einen Roman wäre das für die meisten utopisch. Müssen Autoren nun befürchten, für ein Buch mehr zahlen zu müssen, als damit überhaupt zu verdienen ist? Maxim Biller und sein Verlag Kiepenheuer & Witsch sind vom Landgericht München dazu verurteilt worden, fünfzigtausend Euro Schmerzensgeld an die Ex-Freundin des Autors zu zahlen, die sich durch Billers Roman Esra in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Oktober das Verbot des Buches endgültig bestätigt hatte, war ein solches Urteil im zivilrechtlichen Verfahren zu erwarten: Wenn das Buch verboten gehört, weil es die Intimsphäre verletzt, dann hat die Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld, eine Ent-Schädigung eben. Dass das Buch ja gar nicht mehr zu kaufen ist, ist kein Gegenargument. Denn es war ja, wenn auch nur für kurze Zeit, im Handel. Man muss nicht empirisch überprüfen, wer das Buch tatsächlich und bis zu welcher Seite gelesen hat. Und der Hinweis darauf, die beiden Klägerinnen hätten ja durch ihre Klage erst für das öffentliche Interesse an ihrer Person gesorgt, ist zynisch. Denn dann dürfte ja niemand, der sich verunglimpft sieht, sein Recht verlangen, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Das sollte die Gemüter etwas beruhigen
Die Höhe des Schmerzensgelds freilich steht auf einem anderen Blatt; sie entspricht der Maximalforderung, die Verleger Helge Malchow grotesk unangemessen nennt. Vielleicht geht er in Revision, wenn auch über den Anspruch der zweiten Klägerin, der Mutter, entschieden ist. Die konkrete Verletzung schätzte das Gericht jedenfalls als tief ein; es geht um intime Details, und überdies sind die Kinder der Klägerin mitbetroffen. Unter Schriftstellern, die ähnlich wie Biller ihre Fiktionen mit einem hohen Anteil Selbsterlebtem versetzen, wird das Urteil Angst auslösen. Nicht jeder Verlag wird die Kraft haben, seinen Autor durch alle Instanzen zu begleiten. Eher wird man sich stärker als bisher durch Vertragsklauseln absichern und das Risiko von Schadenersatzforderungen ganz auf die Autoren abwälzen.
Die Gerichte haben deutlich gemacht, dass die Kunstfreiheit nicht absolut gilt. Dass Esra aber überhaupt als ein Werk der Literatur behandelt worden ist und nicht etwa als eine reine Schmähschrift - das bleibt ein Teilerfolg des Autors und des Verlags. Es sollte die Gemüter etwas beruhigen, dass man in Zukunft einen Roman auch vor Gericht gründlich und mit Kunstverstand betrachten muss, bevor man ein Urteil fällt.
Text: F.A.Z., 14.02.2008, Nr. 38 / Seite 31
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