Todesstrafe

Obamas Anstand

Von Patrick Bahners

26. Juni 2008 Sind die Gründe des vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten gesprochenen Urteils, dass die Todesstrafe für Kinderschänder verfassungswidrig ist, noch am Tag der Verkündung widerlegt worden? Die mit fünf gegen vier Stimmen ergangene Entscheidung beruft sich auf einen „nationalen Konsens“, dass Vergewaltigung auch bei einem Opfer im Kindesalter kein todeswürdiges Verbrechen sei – deshalb wäre die Hinrichtung des Mannes aus Louisiana, der seine achtjährige Stieftochter vergewaltigte, eine „grausame und unübliche Strafe“ im Sinne des achten Verfassungszusatzes.

Beide Präsidentschaftskandidaten der großen Parteien haben das Urteil sogleich verurteilt. Nun sind Wahlkampfäußerungen zur Kriminalpolitik nicht das sicherste Indiz für jene „sich entwickelnden Maßstäbe des Anstands“, an denen die obersten Richter sich in ihrer Rechtsprechung zur Todesstrafe orientieren. Der Anstand wird im Wahlkampf auf eine Probe gestellt, die mancher Kandidat nicht besteht. In böser Erinnerung ist, dass Bill Clinton 1992 seinen Wahlkampf unterbrach, um den Befehl zur Hinrichtung eines hirngeschädigten Schwarzen zu unterzeichnen. Zehn Jahre später entschied der Oberste Gerichtshof, dass geistesschwache Verurteilte, die nicht verstehen, was mit ihnen geschieht, nicht hingerichtet werden dürfen.

Die „ultimative Strafe“

Barack Obama, der Verfassungsrecht an der Law School der Universität von Chicago unterrichtet hat, kann darauf verweisen, dass schon sein Wahlkampfbuch „The Audacity of Hope“ sein Plädoyer für die „ultimative Strafe“ bei Kindesmördern und Kindesvergewaltigern enthält. Er wirft der Richtermehrheit vor, dass sie nicht die Möglichkeit offengelassen hat, die Verhängung der Todesstrafe gegen Kinderschänder durch einschränkende Verfahrensbedingungen verfassungsgemäß auszugestalten. Mit den Argumenten, die der federführende Richter Kennedy gegen diese Möglichkeit ins Feld führt, setzt der Kandidat sich nicht auseinander.

Kennedy verweist darauf, dass Kindesmissbrauch häufiger ist als Mord. Die Urteilskritiker suggerieren, für quasi singuläre Fälle äußerster Abscheulichkeit solle der Staat sich die äußerste Sanktion vorbehalten. Aber wie könnte im Alltag der Geschworenengerichte eine Kriteriologie des schlimmsten Kindesmissbrauchs entwickelt werden? Bei Mord hat die Evolution von Maßstäben, die die obersten Richter zähneknirschend gelten lassen, Jahrzehnte gedauert. Dasselbe Sozialexperiment bei Kinderschändern nähme, wie Kennedy prognostiziert, sozusagen einen strukturellen Justizirrtum in Kauf. Die Willkür der Todeskandidatenauswahl gehört zur Leidensgeschichte der schwarzen Männer Amerikas. Ihr Hoffnungsträger ist nicht kühn genug, die Lektion aus diesem Kapitel zu ziehen.



Text: F.A.Z.

 
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