Kommentar

Gegessen

30. Januar 2004 "Wir haben in diesem Verfahren die Tür geöffnet zu einer Welt, die man geneigt ist, direkt wieder zuzumachen", sagte der Vorsitzende Richter Volker Mütze bei der Begründung des Urteils gegen den Kannibalen von Rotenburg. Zu welcher Welt wurde hier die Tür geöffnet?

Kannibalismus ist ja eigentlich ein alter Hut, nur hat der Richter ganz recht: In seiner rituellen Form war Menschenfresserei doch stets auf einen politischen Mythos bezogen. Man besiegte einen Stamm und aß dann aus symbolpolitischen Gründen selbstverständlich auch noch das Herz des besiegten Häuptlings auf. Von dererlei Mythenbildung hatte der Vorgang auf dem Gutshof in Rotenburg-Wüstefeld nichts an sich, als Materie der Rechtsprechung ist er so neuartig, daß die deutsche Justizgeschichte vor einem Präzedenzfall steht. "Wir befinden uns im Grenzbereich des Strafrechts, da Erfahrungswerte fehlen", so der Richter.

Totschlag nicht Mord

In die juristische Systemlogik ist der Exzeß nun als Totschlag, nicht als (Lust-)Mord übersetzt worden. Zwar wurde nicht auf Tötung auf Verlangen erkannt, aber ebensowenig wollte das Gericht von niedrigen Motiven sprechen: Dem Kannibalen sei es darum gegangen, mit anderen Menschen über das Aufessen eine möglichst enge Bindung einzugehen. Dabei hätten nicht Lust und Sex im Vordergrund gestanden, sondern das Verlangen nach Sicherheit und Geborgenheit. Entsprechende Schlachtphantasien hätten den im übrigen als uneingeschränkt schuldfähig bezeichneten Täter schon früh besetzt.

Ob es mit solchen Plausibilisierungen sein Bewenden haben wird, steht im weiteren Instanzenweg dahin. An Fragen fehlt es nicht. Wie läßt sich einerseits uneingeschränkte Schuldfähigkeit behaupten, wenn der Täter andererseits von seinen Phantasien derart "besetzt" gewesen sein soll, daß er seine Stabilität nur auf dem Wege des Kannibalismus herzustellen vermag? Welcher Klammerreflex paart sich nicht mit Lust, in welche Lust sollte sich umgekehrt kein Geborgenheitsmotiv hineindenken lassen? Hier verschwimmen die Distinktionen des Gerichts. Vor allem aber steht für viele Beobachter dahin, wie die Linien dieses Urteils zur Sterbehilfe auszuziehen sind, wenn es in der Wüste von Rotenburg-Wüstefeld doch gewissermaßen gar kein Opfer gab, sondern einen Vorgang zwischen zwei Personen, "die beide etwas von sich wollten", wie der Richter, die Mordthese zurückweisend, erklärte.

Die Welt, die hier ausgeleuchtet wurde, wird sich nicht wieder dichtmachen lassen. Allein schon die nun öffentlich gewordene, verfahrensnotwendige Plausibilisierung der Tat hat sie verändert. Sie ist herausgetreten aus dem Kreis der unerhörten Begebenheiten, den man Tabu nennt.

Text: gey, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.01.2004, Nr. 26 / Seite 31
Bildmaterial: Greser & Lenz

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