22. August 2003 Zwischen den Kammern sieben und neun des Landgerichts München I liegen nur wenige Meter. In der Kunstauffassung sind beide gleichwohl durch Welten getrennt. Vor wenigen Tagen entschied die Kammer sieben, daß Autobiographien künftig nicht mehr zur Literatur gezählt werden sollten, sondern dem Sachbuch zuzurechnen seien (F.A.Z. vom 21. August). Die lächerliche Begründung des lächerlichen Urteils: Der Autobiograph nehme für sich in Anspruch, reales Geschehen wiederzugeben. Darin gleiche er dem Sachbuchautor, während der Romancier sich im gänzlich anderen Bereich der Fiktion bewege. In diesem Bereich hält sich Maxim Biller mit seinem umstrittenen Roman "Esra" auf. Aber es nutzt ihm nichts. Denn die Kammer neun hat sich jetzt im Hauptsacheverfahren im "Fall Esra" entschieden gegen den Schriftsteller gewandt. Einer einstweiligen Verfügung zufolge darf der Verlag auch die soeben erst erstellte "Lückenfassung" des Buches nicht länger vertreiben. Dies also die Lage im Münchner Landgericht: Kammer sieben sagt, der Autobiograph kann lügen, deshalb ist er ein Sachbuchautor. Folglich kann der Romancier nicht lügen. Sonst wäre er auch ein Sachbuchautor. Kammer neun sagt: Biller habe in seinem Roman zu oft und zu eindeutig erkennbar die Wahrheit gesagt. Wer die Wahrheit sagen kann, kann aber auch das Gegenteil tun. Demnach könnte Biller lügen, wäre also nach Auffassung von Kammer sieben ein Sachbuchautor. Für Kammer neun jedoch ist Biller ein Romancier, der autobiographisches Material auf unangemessene Weise verwendet hat. Soweit die heiteren Münchner Kammerspiele im Landgericht I. Aber die Sache ist ernst: Die Auseinandersetzung um Billers Roman einer unglücklichen Liebe ist in eine neue Phase getreten. Bislang ging es um die Frage, wie die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu wahren seien. Die beiden Frauen fühlen sich von Biller erkennbar und unvorteilhaft dargestellt. Der Verlag hat deshalb nach der Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht notgedrungen die sogenannte "Lückenfassung" erstellt, aus der alles getilgt wurde, was angetan schien, die Wiedererkennbarkeit der realen Figuren zu fördern (F.A.Z. vom 24. Juli). Jetzt ist nach den jüngsten Äußerungen des Richters im Hauptsacheverfahren für den Verkündungstermin im Oktober schwerstes Geschütz zu erwarten. Das Urteil und seine Begründung liegen noch nicht vor, aber dem Vernehmen nach hat der Richter erklärt, keine wie auch immer geänderte Fassung sei geeignet, die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu wahren. Denn die bisherige Auseinandersetzung habe so viel Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren, daß die Wiedererkennbarkeit gar nicht mehr zu verhindern sei. Mit anderen Worten: Auch wenn die Figur Esra in dem Roman "Esra" nicht mehr vorkäme, wüßte jeder, der den Fall verfolgt hat, daß die Klägerin sich in der ersten Fassung des Romans wiederzuerkennen glaubte. Dies sei nicht zumutbar. Nach diesem fatalen Muster hätte, wer immer einen gleichartigen Prozeß anstrengte, diesen bereits gewonnen. Man müßte ja nur halbwegs glaubhaft versichern, daß man sich unvorteilhaft dargestellt fühlt, um einen Roman verbieten lassen zu können. Wenn nun der tote Borges aus dem Grabe Klage führte, er fühle sich durch die Figur des blinden Bibliothekars in Ecos "Der Name der Rose" verunglimpft, müßten wir den Roman dann einstampfen?
igl
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.08.2003, Nr. 195 / Seite 31
