
Abgewichen vom Parteikurs: Dagmar Metzger, Jürgen Walter, Silke Tesch und Carmen Everts bei "Beckmann"
14. November 2008 Das Vorgehen der hessischen SPD gegen drei der vier sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten, die angekündigt haben, die Landesvorsitzende Ypsilanti nicht zur Ministerpräsidentin zu wählen, verstößt gegen Regeln der Verfassung, des Parlamentarismus und des Parteilebens. Die Abgeordneten Everts, Metzger, Tesch und Walter sind gewählte Mitglieder des hessischen Landtags und stehen wie alle Parlamentsabgeordneten in Deutschland unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Artikel 38 hält fest, dass die Abgeordneten (der Deutsche Bundestag ist der unmittelbare Bezug, die Aussage gilt aber grundsätzlich) Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Die hessische Verfassung verwendet in Artikel 77 zum Teil denselben Wortlaut - Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzes Volkes - und legt damit fest, dass von keinem Abgeordneten verlangt werden kann, zugunsten eines Partikularinteresses die Vertretung der Gesamtinteressen hintanzustellen.
Fragwürdige Drohung mit Parteiausschluss
Um die Eigenständigkeit der Abgeordneten zu sichern, ist bei Wahlen Geheimhaltung vorgeschrieben, so in Paragraph 7 der Geschäftsordnung des hessischen Landtags. Jeder Abgeordnete bekommt damit die Freiheit, bei der Wahl des Bundeskanzlers oder eines Ministerpräsidenten vor Überwachung und damit vor Konsequenzen geschützt seine Stimme zu vergeben oder zu verweigern. Die hessische Verfassung schreibt in Artikel 95 vor: Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Die Formel oder sonst außerhalb der Versammlung umfasst die allgemeine Öffentlichkeit, aber auch die Parteien, die in einem besonderen Verhältnis zu den Abgeordneten stehen, gelangen diese doch in den meisten Fällen als Kandidaten der Parteien in die Parlamente. Das Grundgesetz aber sieht keine Abhängigkeit der gewählten Abgeordneten von den Parteien. Artikel 38, der der Wahl der Abgeordneten regelt, erwähnt die Parteien nicht; Artikel 21 Absatz 1 umschreibt die Rechtsstellung der Parteien mit zwei Formeln: sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit und ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Im Fall der hessischen Abgeordneten und der Reaktion ihrer Parteiführung ist entscheidend, dass die Parteiführung nicht eine mündlich und öffentlich vorgetragene Pressemitteilung dreier Parteifunktionäre bestrafen will, sondern das angekündigte und damit in gewisserweise vorweggenommene Abstimmungsverhalten dreier Parlamentarier im Landtag bei der geheimzuhaltenden Wahl des Ministerpräsidenten. Die Parteiführung scheint darlegen zu wollen: Nie und nimmer hätte sie im Nachhinein geforscht, wer im Landtag wie abgestimmt und ihrer Kandidatin die Stimme verweigert hat, aber wenn die Verweigerer schon so dumm waren, sich vorher zu bekennen, dann werden sie mit einem Parteiausschlussverfahren überzogen.
Mehr Vertrauen als der Führung recht ist
Dieses Vorgehen könnte künftig alle Abgeordnete, die ihr Recht auf Eigenständigkeit wahrnehmen wollen, statt politischer Ehrlichkeit ein hinterhältiges Verhalten angeraten sein lassen. Damit tritt der Begriff des parteischädigenden Verhaltens nach vorne. Was schadet der Partei mehr: Offenheit oder Verlogenheit in einem staatsrechtlichen Wahlakt mit erheblicher Langzeitwirkung? Das Organisationsstatut der SPD beschreibt in Paragraph 35 die Anlässe für ein Parteiordnungverfahren: Gegen Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages und der Parteiorganisation zuwiderhandelt.
Ein Parteitag kann beschließen, eine bestimmte Koalition anzustreben und ein bestimmtes Parteimitglied dem Parlament als Kandidaten für ein Staatsamt vorzuschlagen, aber er kann nicht die Gewissensfreiheit eines Abgeordneten bei der Ausübung seines parlamentarischen Stimmrechts aushebeln.
Besonders abwegig ist der Beschluss, zwei Abgeordneten noch vor dem Spruch der Schiedskommission die Mitgliedsrechte zu entziehen und sie so von der Bewerbung um eine Landtagskandidatur auszuschließen. Damit verhindert die Parteiführung, dass sich die regionale Parteibasis in geordneter Form zu den Beschuldigten äußert. Es könnte sein, dass die Bewerber mehr Vertrauen finden als der Führung recht ist. Auch dies ist ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, in der Partei die demokratischen Grundsätze zu wahren.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP