Bundesverfassungsgericht

El Masris Anwalt wurde verfassungswidrig überwacht

El Masri: Monatelang in Afghanistan festgehalten

El Masri: Monatelang in Afghanistan festgehalten

16. Mai 2007 Das Bundesverfassungsgericht hat die Telefonüberwachung des Rechtsanwalts von Khaled El Masri für grundgesetzwidrig erklärt. In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung kommt es zu dem Schluss, dass das Abhören des Anschlusses unverhältnismäßig war und die Berufsfreiheit des Anwalts verletzte.

Der aus dem Libanon stammende deutsche Staatsbürger El Masri war im Dezember 2003 in Mazedonien vermutlich von der amerikanischen CIA entführt und nach Afghanistan verschleppt worden. Er kam erst im Mai 2004 frei.

„Reine Vermutung reicht nicht“

Zu unrecht abgehört: Anwalt Manfred Gnjdic

Zu unrecht abgehört: Anwalt Manfred Gnjdic

Nachdem Medien über den Entführungsfall berichtet hatten, ordnete das Amtsgericht München im Januar 2006 an, Telefon, Telefax und Handyanschlüsse des Rechtsanwalts Manfred Gnjidic zu überwachen. Begründet wurde das damit, dass nach der Berichterstattung mit einer Kontaktaufnahme der Entführer gerechnet werden müsse.

Das Landesgericht München hatte die Telefonüberwachung zunächst bestätigt. Eine Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab nun aber der Verfassungsbeschwerde des Anwalts statt. Die Überwachung habe zwar den legitimen Zweck verfolgt, eine schwere Straftat aufzuklären. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Täter Kontakt aufnehmen würden, sei von vornherein sehr gering gewesen. Es habe sich um eine reine Vermutung gehandelt. Das genüge aber nicht für den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, zumal das Ende der Entführung bereits eineinhalb Jahre zurücklag.

Im Übrigen sei in der ausländischen Presse schon früher über den Entführungsfall berichtet worden, was die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt nach so langer Zeit noch unwahrscheinlicher machte. Schließlich gebiete das besondere Vertrauensverhältnis zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, einen Eingriff in das Telefongeheimnis besonders sorgfältig zu prüfen. Im konkreten Fall hätte die Anordnung der Telefonüberwachung abgelehnt werden müssen, lautete der einstimmige Kammerbeschluss.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2151/06



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: ddp, dpa

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