16. März 2007 Bundesjustizministerin Zypries (SPD) will das Erbrecht reformieren. Insbesondere das Pflichtteilsrecht soll modernisiert werden. Auf die Zunahme von Scheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien enthalte das geltende Recht keine zeitgemäßen Antworten, sagte Zypries am Freitag in Berlin.
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser enterbt hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe soll durch die geplante Reform unberührt bleiben. Doch soll die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt werden. Deshalb wurden in dem Referentenentwurf, der an die beteiligten Ministerien verschickt wurde, die Gründe überarbeitet, die dazu berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen.
Diese Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden und künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gelten. Demnach kann auch jemandem der Pflichtteil entzogen werden, der nicht nur dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder den Kindern nach dem Leben trachtet oder sie schwer misshandelt. Künftig werden davon auch etwa Stief- und Pflegekinder erfasst. Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels soll entfallen. Stattdessen soll eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung dazu berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Härten verringern
Die Erben sollen in Zukunft besser gegenüber den Pflichtteilsberechtigten geschützt werden. Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Unternehmen oder einem Haus, so mussten die Erben das bisher oft verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Das soll so weit wie möglich verhindert werden. So soll auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers geltend machen können, sofern die Auszahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellen würde.
Bisher kann der Erblasser seinen Nachlass durch Schenkungen verringern, wenn die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen werden. Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor dem Ablauf dieser Frist, so wird bisher der volle Pflichtteil fällig, so als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und so weiter berücksichtigt.
Ausgleich für Pflegeleistungen
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts soll das Erbrecht nach dem Willen der Justizministerin vereinfacht werden. So sollen Pflegeleistungen stärker berücksichtigt werden: Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Trifft der Erblasser keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es bisher nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Vorschläge aus der Wissenschaft, eine Entscheidung des Erblassers zugunsten des Gemeinwohls stärker zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, wurden nicht in Betracht gezogen.
Text: F.A.Z., 16.03.2007, Nr. 64 / Seite 4
Bildmaterial: dpa