Von Brigitte Zypries
31. Januar 2008 Früher wurde man in vielen Gegenden Deutschlands erst im Alter von 25 Jahren volljährig. Nach diesem Maßstab würde in diesem Jahr ein Grundrecht erwachsen: 1983 hob das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe. Das Jahr 1983 erscheint rückblickend geradezu als datenschutzrechtliches Idyll. Die meisten kannten einen Computer nur aus Science-Fiction-Filmen, die Datenmenge, die wir heute auf einem USB-Stick am Schlüsselbund tragen, füllte damals ganze Rechenzentren. Trotzdem rief der Versuch des Staates, in einer Volkszählung Informationen über das Leben von 60 Millionen Bundesbürgern zu erheben, massive Proteste hervor. Für viele war nicht mehr durchschaubar, wie und wozu der Staat ihre Daten verwenden würde. Orwells Horrorvision 1984 von einer total überwachten Gesellschaft schien aktuell wie nie.
Im Volkszählungsurteil hat das Verfassungsgericht herausgearbeitet, welche elementare Bedeutung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - also die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen - für den Einzelnen und für das Gemeinwohl hat: Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert (...) werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (...)
Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein Exportschlager
Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein Exportschlager geworden und hat Eingang in viele Grundrechtskataloge gefunden. An seinem 25. Geburtstag steht es vor einer neuen Bewährungsprobe. Wir müssen darüber nachdenken, ob wir die Bürger nicht durch ein neues Freiheitsrecht schützen müssen.
Heute hinterlässt fast jeder eine mehr oder weniger breite Datenspur im Netz. Zwei Drittel aller Deutschen im Alter von mehr als 10 Jahren nutzt regelmäßig das Internet für alle möglichen Geschäfte. Daten aus nahezu allen Lebensbereichen sind gespeichert. Diese Fülle von Informationen ist nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den Staat eine große Verlockung. Die Gefahr einer Katalogisierung des Einzelnen geht heute freilich weniger von Volkszählungen aus. Sein Informationshunger wird vielmehr durch das Bedürfnis nach Sicherheit hervorgerufen.
Digitalisierung birgt neue Gefahren für die individuelle Freiheit
Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates, den Einzelnen vor Kriminalität und Gewalt zu schützen. Sicherheit ist eine Voraussetzung persönlicher Freiheit. Absolute Sicherheit aber kann niemand gewährleisten. Das verlangt auch die Verfassung nicht von dem Gesetzgeber, im Gegenteil: Sicherheit um jeden Preis kann es in einem Rechtsstaat nicht geben. Unsere Aufgabe ist es also, eine angemessene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit herzustellen. Jeder Zugewinn an Sicherheit ist ins Verhältnis zu setzen zu den Eingriffen in Freiheitsrechte. Unsere Gesellschaft ist glücklicherweise von dem Verlust der Privatheit und einem Überwachungsstaat Orwellscher Prägung weit entfernt, aber wir müssen wachsam bleiben. Es ist unverkennbar, dass mit der Digitalisierung neue Gefahren für die individuelle Freiheit entstanden sind. Sie drohen vor allem aus zwei Richtungen:
Erstens: Da wir potentielle Angreifer weder kennen noch erahnen können, wann, wo und wie sie das nächste Mal zuschlagen werden, sind gezielte Maßnahmen schwierig. Doch je mehr der Staat versucht, Maßnahmen schon weit im Vorfeld konkreter Gefahren zu treffen, desto größer wird die Streubreite der mit diesen Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe. Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen, wie das Verfassungsgericht mehrfach betont hat.
Nach der Devise: Weniger ist mehr
Zwar dürfen wir neue Risiken weder ignorieren noch Möglichkeiten ihrer erfolgreichen Abwehr leichtfertig ablehnen. Auch bei der technischen Entwicklung muss der Staat auf der Höhe der Zeit bleiben. Aber jede Datenerhebung muss sich an den Freiheitsrechten messen lassen. Wir wollen keinen Präventionsstaat, der auf der Suche nach Gefahrenquellen auch Unbeteiligte überwacht und kontrolliert.
Der Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht alles, was er wissen könnte, auch wissen will und wissen darf. Und die Anhäufung eines Datenberges hilft niemandem. Video-Überwachung nützt nur, wenn auch jemand auf den Bildschirm schaut. Eine Lehre aus der Terrorismusbekämpfung der siebziger Jahre besagt: Weniger ist mehr! Schließlich ging damals im Datenmüll der Rasterfahndung der entscheidende Tipp eines Bürgers verloren, wo der entführte Arbeitgeberpräsident Schleyer gefangen gehalten wurde.
Zweitens: In einer Zeit, in der manche von einer Welt des allgegenwärtigen Rechnens sprechen, steht uns ein elektronischer Freiraum offen, den die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 nicht einmal erahnten. Er ist schon heute nicht ohne grundrechtlichen Schutz. Aber vieles, was in diesem Freiheitsraum nur durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt wird, war in der Offline-Welt wesentlich stärker abgesichert, etwa durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung: Fotos, private Briefe, Steuererklärungen und Ähnliches bewahrte man früher in der Wohnung in einem Schrank oder Schreibtisch auf.
You have zero privacy anyway
Heute trägt der Einzelne sein Leben auf einem Laptop mit sich oder speichert intimste Briefwechsel im Internet. Ein konkret auf den digitalisierten Lebensbereich zugeschnittenes Grundrecht könnte hier spezifische Vorgaben machen für die Abwägung zwischen der Vertraulichkeit der Daten und den Sicherheitsinteressen des Staates. Nicht nur die polizeilichen Ermittlungsinstrumente müssen mit der technischen Entwicklung Schritt halten, auch der Freiheitsschutz durch unsere Grundrechte.
You have zero privacy anyway. Get over it! hat der vormalige Vorstandschef von Sun Microsystems, Scott McNealy, als Devise für das digitale Zeitalter ausgegeben. Ich meine: Natürlich kann das nicht unsere Antwort auf die neuen Herausforderungen sein. Wenn es um die Grundrechte seiner Bürger geht, ist es für einen Rechtsstaat keine Option, die Flinte ins Korn zu werfen. Was wir stattdessen brauchen, ist eine breite Debatte darüber, wie wir Privatheit im digitalen Zeitalter verfassungsrechtlich - und in der Folge einfachrechtlich - gewährleisten können.
Neues Grundrecht mit materiellem Mehrwert
Brauchen wir dazu ein im Grundgesetz ausdrücklich statuiertes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder genügt die Ableitung des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes? Welchen materiellen Gehalt - über den schon durch die Karlsruher Rechtsprechung entwickelten - könnte man einem neu aufzunehmenden Grundrecht geben?
Meine persönliche Leitlinie dafür ist: Gute Verfassungen bestechen durch inhaltlich klare, knappe und verständliche Regelungen. Jeder Vorschlag, ein neues Grundrecht in unsere Verfassung aufzunehmen, muss sich daran messen lassen. Und jede grundrechtliche Ergänzung sollte einen materiellen Mehrwert zum Status quo aufweisen. Wir sollten uns für diese Debatte Zeit nehmen. 2008 verspricht ertragreich zu werden. Denn das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz wird vom Verfassungsgericht geprüft. Es steht wohl zu erwarten, dass der Erste Senat die Leitlinien für diese Diskussion vorgeben wird.
Die Verfasserin ist Bundesjustizministerin und Mitglied des Deutschen Bundestages (SPD).
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, Greser & Lenz, reuters