08. Mai 2008 Die große Koalition hat sich auf eine weitere Anhebung der Abgeordnetenbezüge geeinigt. Die Diätenerhöhung ist allerdings umstritten. FAZ.NET erklärt das Versorgungssystem der Bundestagsabgeordneten.
Entschädigung: Die Abgeordnetenentschädigung wird zwar auch als Abgeordnetengehalt bezeichnet, ist aber keine Lohnzahlung. Sie soll, so regelt es Artikel 48 des Grundgesetzes, als Entschädigung die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern. Sie steuert aber auch deren Rekrutierung (das Mandat sollte aus materiellen Gründen weder überaus erstrebenswert noch abschreckend wirken). Gehälter bekommen Abgeordnete allerdings auch: für ihre Nebentätigkeit(en). Abgeordnete, die Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, erhalten gekürzte Diäten.
Diäten: Die Bezeichnung leitet sich vom Lateinischen dies (Tag) ab und bedeutet so viel wie Tagegeld, womit der Unterschied zum Lohn bezeichnet ist. Bis 1975 war ihre Höhe an die Beamtenbesoldung gekoppelt, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil verwarf: Die Entschädigung der Abgeordneten sollte nicht per Indizierung automatisch erhöht werden, sondern im Lichte der Öffentlichkeit per Bundestagsbeschluss. Seit 1977 muss die Diät versteuert werden. 1995 unternahm der Bundestag den Versuch, die Diäten an die Einkünfte der obersten Bundesrichter (Besoldungsgruppe R 6) zu koppeln und das Grundgesetz entsprechend zu ändern. Das scheiterte am Bundesrat. Im Abgeordnetengesetz sind aber dennoch als Richtschnur die Bezüge eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes und eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (B 6) festgeschrieben. Derzeit beträgt die Abgeordnetendiät 7339 Euro.
Kostenpauschale: Jeder Abgeordneter erhält für die Aufwendungen, die sein Mandat verursacht, etwa das Wahlkreisbüro, eine Aufwandsentschädigung. Dazu zählt vor allem die (steuerfreie) monatliche Kostenpauschale (derzeit 3720 Euro), die jedes Jahr der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst wird. Umstritten ist die Pauschale deshalb, weil sie für Abgeordnete mit geringen Ausgaben de facto ein zusätzliches Einkommen sein kann, für Abgeordnete mit hohen Ausgaben (weil zum Beispiel ihr Wahlkreis größer ist) aber nicht ausreicht. Zu den Aufwandsentschädigungen zählt auch die Mitarbeiterpauschale sowie die freie Nutzung der Deutschen Bahn.
Übergangsgeld: Zur Wiedereingliederung in einen Beruf nach Ende ihres Mandats erhalten ausgeschiedene Abgeordnete ein Übergangsgeld, das versteuert werden muss. Für jedes Jahr ihrer Mandatsausübung erhalten sie den Betrag in Höhe der Diät einen Monat, höchstens aber 18 Monate lang. Ab dem zweiten Monat werden andere Einkünfte voll angerechnet.
Altersversorgung: Da die Abgeordneten rechtlich wie Selbständige behandelt werden, zahlen sie aus ihrer Entschädigung keine Beiträge zur Rentenversicherung (auch nicht zur Arbeitslosenversicherung). Dafür erhalten sie ab dem 67. Lebensjahr eine Abgeordnetenpension, sobald ihr Mandat zwei Legislaturperioden gedauert hat. Seit 2008 steigt die je nach Mandatsdauer gestaffelte Altersentschädigung um 2,5 Prozent der Diäten, vorher waren es 3 Prozent. Der Höchstsatz (67,5 Prozent der Diät) beträgt derzeit 4836 Euro.
Text: kum., F.A.Z.
Bildmaterial: F.A.Z.
