Wahlrecht

Stimmen gewonnen, Mandat verloren

Von Reinhard Müller

Nachwahl in Dresden: Je mehr Stimmen, desto schlechter?

Nachwahl in Dresden: Je mehr Stimmen, desto schlechter?

16. April 2008 Langsam wenden sich die Blicke der Bundestagswahl im kommenden Jahr zu. Aber war die letzte überhaupt gültig? Über zwei Wahlprüfungsbeschwerden verhandelt das Bundesverfassungsgericht an diesem Mittwoch. Es geht um das „negative Stimmgewicht“.

Als 2005 im Wahlkreis Dresden die Direktkandidatin der NPD plötzlich starb, ergab sich eine paradoxe Lage: Die CDU konnte bei der Nachwahl mit einer Zweitstimmenanzahl von mehr als 41.225 Stimmen ein Mandat verlieren, bei einer niedrigeren Zweitstimmenzahl jedoch ein Mandat gewinnen. Denn bei mehr als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen; da sie jedoch bereits nach dem vorläufigen Ergebnis der Hauptwahl in Sachsen drei Überhangmandate gewonnen hatte, wäre ein zusätzliches Listenmandat für Sachsen nicht zum Tragen gekommen.

Ist die Wahl noch unmittelbar?

Die Beschwerdeführer halten das für verfassungswidrig: Insbesondere die Freiheit und Unmittelbarkeit der Wahl seien gefährdet. Die Wahl sei nicht mehr unmittelbar, weil die Anhänger einer Partei gezwungen seien, ihrer Partei die Stimme zu verweigern. Eine Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer Partei mit ihrer Stimme schaden könnten, davon abgehalten würden, dieser Partei ihre Stimme zu geben.

Dieser Effekt kommt nach dem Bundeswahlgesetz zustande, weil eine Partei in dem Land, in dem sie ein Überhangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat einbüßt, dadurch aber keinen Nachteil erleidet, weil ihre Liste ohnehin nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden Wahlkreismandate nicht verlieren kann. Eine andere Landesliste der Partei erhält hingegen einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene Partei bundesweit durch den geringeren Stimmenanteil einen Sitz hinzu.

Auch in umgekehrter Reihenfolge ist dieser Effekt denkbar. Eine Partei kann durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtmandatszahl schlechter dastehen. Und dieser Effekt des negativen Stimmgewichts kann dann insbesondere in den - seltenen - Fällen ausgenutzt werden, in denen eine Nachwahl stattfinden muss und das Ergebnis der Hauptwahl schon bekannt ist. Auch zu den Überhangmandaten gibt es noch alte Beschwerden.

Wählen an Wahlcomputern?

Möglichst bald will der Zweite Senat (Berichterstatter ist Rudolf Mellinghoff) zudem über den Einsatz von Wahlcomputern entscheiden. Diese sind mittlerweile üblich geworden, doch keineswegs unumstritten. Das hat erst wieder die jüngste hessische Landtagswahl gezeigt. Dass ein Wahlcomputer kurzzeitig ausfiel, war nicht das Problem. Schon eher, dass in Niedernhausen Wahlcomputer in den Privathäusern von Wahlvorständen aufbewahrt wurden.

Rechtlich geht es um den Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit. Der hessische Staatsgerichtshof hatte einen Eilantrag gegen die Verwendung der Wahlcomputer vor der Wahl zurückgewiesen. Der Vorwurf lautet, dass die Computer leicht manipulierbar seien. Unterstützt wurde der Antrag vom Chaos Computer Club. Der Club fordert unter Berufung auf eine Studie ein vollständiges Verbot von Wahlcomputern für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.

Bei der letzten Bundestagswahl sind angeblich in 1831 Wahllokalen nahezu baugleiche Geräte des niederländischen Herstellers Nedap zum Einsatz gekommen, an denen rund zwei Millionen Wähler ihre Stimme abgaben. Die Karlsruher Richter müssen darüber entscheiden, ob die Vorschrift des Bundeswahlgesetzes, die den Einsatz von „Wahlgeräten“ erlaubt, verfassungsmäßig ist.

Die Verzögerung ist im Verfahren angelegt

Grundsätzlich gilt: Bedenken werden nach der Wahl geltend gemacht. Hier liegt ein Problem des Wahlrechts: Eine Wahl wird erst nachträglich überprüft - und das kann dauern, unter Umständen so lange, bis sich die Beschwerden erledigt haben. Das zeigt sich an der bisherigen Praxis, ist aber auch im Verfahren angelegt.

Einspruch gegen eine Wahl muss zunächst beim Bundestag eingelegt werden. Wird er dort (etwa nach einem Jahr) abgelehnt, kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden. Und auch Karlsruhe lässt sich in solchen Verfahren nicht selten Zeit. Und dann werden die Beschwerden oft zurückgewiesen, weil ein möglicher Fehler auf die Mandatsverteilung keinen Einfluss hatte - so war es auch im Fall der Dresdener Nachwahl.

Unzulässige Listenverbindung?

Gewichtig bleibt der Einwand gegen die Bundestagswahl wegen der Zusammenarbeit von Linkspartei/PDS und WASG bei dieser Wahl. Hier lautet der Vorwurf, es habe sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Listenverbindung gehandelt. Damit würde die Fünf-Prozent-Sperrklausel umgangen und die Chancengleichheit der Parteien verletzt. So hat etwa der Bonner Staatsrechtslehrer Wolfgang Löwer Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt, um für die Zukunft Klarheit zu schaffen.

Dass die vergangene Bundestagswahl für ungültig erklärt wird, ist tatsächlich nicht zu erwarten. Die Frage ist allerdings, ob nicht das Wahlprüfungsverfahren reformiert werden muss. Die Überprüfung durch den Bundestag hält Löwer für ein „historisches Relikt“, das unter kaiserlicher Obrigkeit noch seinen Sinn gehabt habe. Heute aber müsse die Frage der Zulassung von Parteien endgültig schon vor der Wahl geklärt werden.

Das Verfassungsgericht hat einmal entschieden, die Ungültigkeit einer gesamten Wahl sei nur bei einem Wahlfehler von solchem Gewicht möglich, dass ein Fortbestand der Volksvertretung „unerträglich“ erscheine. Genauso gut könnte man freilich sagen: Mit dem Demokratieprinzip ist es nur schwer zu vereinbaren, wenn erhebliche Wahlfehler ohne Folgen bleiben.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb

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