Kopftuch-Urteil

Karlsruhe drückt sich

Von Reinhard Müller

Fereshta Ludin in Karlsruhe

Fereshta Ludin in Karlsruhe

25. September 2003 Werden nun die Schüler von Fereshta Ludin gezwungen, "unter dem Kopftuch zu lernen"? Schließlich befinden sie sich in einer "vom Staat geschaffenen Lage, in der der einzelne ohne Ausweichmöglichkeit" dem Einfluß des Islam ausgesetzt ist. Das Kopftuch hat dabei "appelativen Charakter" und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als "vorbildhaft und befolgungswürdig" aus.

Das alles hat das Bundesverfassungsgericht entschieden - zum Kruzifix in Klassenzimmern. Im Kopftuch-Urteil vom Mittwoch hätte man gern erfahren, was sich ändert, wenn nicht ein Kreuz an der Wand hängt, sondern eine Lehrerin mit islamischer Kopfbedeckung vor die Klasse tritt. Haben Schüler und Eltern nur das Recht, unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit eine Entfernung des christlichen Kruzifixes zu verlangen, und müssen sie zugleich dulden, dem muslimischen Symbol auf dem Kopf einer sie unterrichtenden Beamtin ausgesetzt zu sein?

Eine solche Entscheidung in der Sache hat das Bundesverfassungsgericht schlichtweg verweigert. Was es genau entschieden hat, ist offenbar auch nach Ansicht des Senatsvorsitzenden Hassemer nicht auf Anhieb verständlich und erklärungsbedürftig. Es könne so aussehen, sagte er bei der Verkündung, als habe die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt, "als sei das Bundesverfassungsgericht der Meinung, daß das Tragen eines Kopftuchs für eine Lehrerin im Schuldienst der Verfassung entspricht. Das ist nicht so. Es sieht nur so aus." Das Verfassungsgericht habe die Entscheidungen aufgehoben, "weil wir der Meinung sind, daß nicht Behörden und Gerichte über die Frage eines Kopftuchs einer Lehrerin zu entscheiden haben, sondern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber".

Diese Zurückhaltung ist man aus Karlsruhe gar nicht gewohnt. Im Gegenteil: Oft wird dem eigentlichen Gesetzgeber haarklein vorgeschrieben, was er auf welche Weise zu regeln habe. Die Mehrheit der Richter in dem tief gespaltenen Zweiten Senat hat sich dieses Mal nicht getraut, in einer wichtigen Frage selbst ein klares Zeichen zu setzen. Sie hält die Sache offenbar nicht für entscheidungsreif. Hassemer sagte bei der Verkündung, es handele sich um eine Frage, die Staat, Gesellschaft und die Menschen von Grund auf beschäftige und noch beschäftigen werde. "Wir sind der Meinung, daß wir noch nicht genug wissen über die faktische Dimension des Problems." In dem Urteil wird denn auch lang und breit problematisiert, was für einen Einfluß das Kopftuch haben, was es symbolisieren könnte. Es sei nicht "aus sich heraus" ein religiöses Symbol, sondern werde als "Kürzel" für höchst unterschiedliche Wertvorstellungen wahrgenommen.

Das Gericht verläßt dieses unsichere Gelände und betritt lieber verfassungsrechtliches Neuland: Wer das Tragen des Kopftuchs als Eignungsmangel ansehe, greife in das Recht der Bewerberin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Verbindung mit ihrer Glaubensfreiheit ein. Und für einen solchen Eingriff sei eine gesetzliche Grundlage jedenfalls dann erforderlich, wenn es - wie hier - um eine Prognose auf einer derart ungesicherten Tatsachengrundlage gehe.

Dabei wird übersehen, daß es nicht um die klassische Konstellation eines hoheitlichen Eingriffs in ein Abwehrrecht der Bürgerin Ludin geht, das sie gegen den Staat in Stellung bringen kann. Vielmehr begehrt Frau Ludin, in den Staatsdienst übernommen zu werden, also Teil des Staates zu sein. Zwar gibt sie als Lehrerin ihre Religionsfreiheit nicht an der Schulpforte ab. Aber das beamtenrechtliche Treuverhältnis überlagert ihre Stellung als Grundrechtsträgerin, soweit das für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist. In diesem Amt ist sie zu Mäßigung, Loyalität und Neutralität verpflichtet. Eigenschaften, die sie in den Gesprächen mit der Schulbehörde (die sich durchaus bemüht hatte, den religiösen Überzeugungen der Bewerberin entgegenzukommen) durch ihre hartnäckige Haltung zum Teil vermissen ließ. Grundrechtsschutz könne dagegen vor allem die Schüler und ihre Eltern in Anspruch nehmen.

Die Abwälzung der Problemlösung auf das Parlament wirkt in diesem Fall geradezu abenteuerlich. Denn der baden-württembergische Landtag hat sich ausführlich mit dem Fall Ludin befaßt. Der Gesetzgeber war in einer Debatte zu dem Ergebnis gekommen, ein Gesetz sei nicht erforderlich, ja es erschwere geradezu eine angemessene und gerechte Beurteilung des Einzelfalls.

Wie geht es weiter? Nachdem die Verfassungsbeschwerde Frau Ludins erfolgreich war, muß nun wiederum das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es wäre denkbar, daß das Gericht befindet, Frau Ludin müsse eingestellt werden. Es könnte auch sein, daß die Leipziger Richter mit Blick auf die Karlsruher Vorgabe das Verfahren aussetzen, bis der Landesgesetzgeber die gewünschte gesetzliche Regelung erlassen hat. Was wird diese Regelung enthalten? Eine detaillierte Aufzählung religiöser Symbole - vom kleinen Kreuz an der Kette bis zur Ganzkörperumhüllung? Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber - anders als sonst üblich - weder eine Übergangfrist eingeräumt noch ihm konkrete Anhaltspunkte gegeben, wie denn eine gesetzliche Regelung aussehen könnte.

Es muß den Richtern des Zweiten Senats klar sein, daß die Sache bald wieder in Karlsruhe landen wird - entweder wird Frau Ludin oder eine andere angehende Lehrerin dagegen vorgehen oder die betroffenen Kinder und ihre Eltern. Bis dahin bleiben, wie das Sondervotum treffend formuliert, "alle Fragen offen".

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. September 2003
Bildmaterial: dpa/dpaweb

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