Den Einsatz des Ermittlers selbst beanstandete das Gericht nicht

Verdeckte Ermittler

Erschlichene Aussage unverwertbar

Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung von Erkenntnissen verdeckter Ermittler eingeschränkt: Einem Mann war in jahrelanger Arbeit ein Geständnis in einem Mordfall abgerungen worden. Aber vor Gericht darf es nicht verwendet werden, entschieden die Richter.

Lesermeinungen zum Beitrag

28. Juli 2007 07:55

Ehrensenf

Patrick Jost (Iphikles)

Natürlich muss 136a auch für "vernehmungsähnliche" Situationen gelten. Denn sonst könnten die an sich vernehmungsberechtigten Beamten in der Vernehmung einfach sagen: "So mein Herr, die Vernehmung ist beendet, Sie können gehen. Aber mal unter uns, wir wissen doch beide, dass Sie...."
Naja, das wäre wohl ein bisschen billig, oder?
Aber egal. Worauf ich hinaus will, ist dass der Schutz, den 136a bietet, gegen null ginge, wäre er denn so leicht zu umgehen. Einfach inoffiziell vernehmen, ohne das hässliche Wort "Vernehmung" zu verwenden, was vor allem die damit verbundenen geständnisgefährdenden Belehrungen stark reduziert und im Anschluss die gewonnenen Infos ohne Einschränkung der Verwertbarkeit als Zeuge vom Hörensagen zum Besten geben.
Doch ich finde, das wäre dem Beschuldigten gegenüber nicht fair. Man kann sich zahlreiche Konstellationen vorstellen, in denen auch ein Unschuldiger zwischen die Mühlsteine eines solchen Systems geraten könnte und ob der laxen Regelung der Beweis-Erhebung und -Verwertung ganz schön ihn die Bredouille kommen könnte.

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28. Juli 2007 00:04

Es geht uebrigens nicht um Grundrechte, sondern nemo tenetur

Friederine Teich-Erdmann (Teich-Erdmann)

Das ist ein alter *strafrechtlicher* Grundsatz, den man meinetwegen an der Menschenwuerde festmachen kann, aber mit Grundrechten, die der Abwaegung offenstehen, hat das nichts zu tun.

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27. Juli 2007 19:33

@Herrn Jost

Frank Neuhaus (frankalex1)

... na Sie mögen ja recht haben, daß es durch geschicktes Aneinanderreihen von Paragraphen dieser Entschluß zu "rechtfertigen" ist. Es ist trotzdem schockierend und Unrecht.

Ich vermute mal (aufgrund Ihrer Formulierungen und Kommentare), daß Sie ggf. eine juristische Ausbildung haben oder Anwalt oder gar Richter sind?! Gleichzeitig bemängeln Sie, daß der Gesetzgeber ab einer gewissen Schwere der Tat die Verwertungsverbote nicht lockert ... na also sind Sie doch auf der "richtigen" Seite!! Machen Sie doch was daraus ... trommeln Sie ein paar alte Studienkollegen zusammen ... oder die Kollegen aus der Anwaltskammer ... setzen Sie ein Schreiben an die Gerwerkschaft der Polizei auf oder an die Hinterbliebenden und bieten Sie Ihre Hilfe an. Da ich kein Jurist bin, kann ich nicht einschätzen welche Möglichkeiten sich Ihnen (sofern Sie Jurist sind) böten und mit welchem Aufwand so etwas verbunden ist. Recht bekommt doch aber in der Regel derjenige, der es versteht die Paragraphen in die richtige Richtung zu beugen! Bin mir sicher, daß Sie auf breite Zustimmung stoßen würden.
Ggf. viel Glück / Erfolg.
mfg

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27. Juli 2007 18:43

§ 136a

Jan Klingelhoefer (JanKlin)

Googlen § 136a ist in der Tat Hilfreich:

Strafprozeßordnung

1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)

10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a)

Aha, Vernehmung des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist aber ueberhaubt nicht vernommen worden, der Pararaph ist also eindeutig nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit "Vernehmung" wohl kaum den Einsatz von verdeckten Ermittlern gemeint.

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27. Juli 2007 15:46

Gemach, gemach!

Till Freyling (freyling)

Nur die Ruhe, meine Herren! Ich verstehe natürlich die allfällige Erregung, diese beruht aber auch auf der zu vereinfachten Darstellung im Artikel. Das ganze stellt sich nämlich so dar:

"Erschlichene" Beweismittel dürfen in der Tat dann nicht verwertet werden, wenn sie durch eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des bereits angesprochenen § 136a StPO (bitte einfach googlen) erlangt wurden. Das Geständnis im bewußten Fall darf also nicht verwendet werden.

Aber: Wenn sich in Folge des Geständnisses weitere Beweismittel finden (sagen wir: die Leiche, die Tatwaffe, Zeugen, die aussagen, weil der Angeklagte ohnehin schon gestanden hat), dann können diese verwendet werden; außer wenn (vereinfacht) ein schwerer Rechtsbruch der Ermittlungsbehörden bei einer leichten Straftat vorlag.

Gab es nun vorliegend solche weiteren Beweismittel? Man weiß es nicht. Der Angeklagte ist, das bitte ich zu berücksichtigen, auch NICHT freigesprochen worden. Vielmehr muß sich nun ein anderes Gericht der Sache nochmals annehmen, und bei der Beweiswürdigung auf die Bewertung des illegal erlangten Geständnisses verzichten. Ob das menschenmöglich ist, bleibt eine andere Frage.

In der Hoffnung, die Lage etwas entschärft zu haben, beste Grüße

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27. Juli 2007 14:33

Herrn Neuhaus

Patrick Jost (Iphikles)

Ich kann Ihre Empörung nachvollziehen, aber glauben Sie nicht auch, dass ein Jurist die Gesetze so auszulegen hat, dass diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht?
Wissen Sie, der Grundsatz, dass sich niemand selbst zu belasten braucht ("nemo tenetur se ipsum accusare"), gilt für alle Straftaten und nicht nur für Mord. Solange der Gesetzgeber ab einer gewissen Deliktsschwere die Verwertungsverbote nicht lockert, sind auch den "Winkeladvokaten", wie Sie sie zu bezeichnen pflegen, die Hände gebunden.
Ich will sie keineswegs belehren, aber lesen Sie einmal die §§ 136 f (insbesondere § 136a I 1 6. Alternative)StPO und behaupten Sie dann noch, es wäre eine Auslegungssache.
Durch Täuschung erlangte Kenntnisse unterliegen nach geltendem Recht einfach dem Verwertungsverbot. Das hat nichts mit irgendwelchen "Winkeladvokaten" zu tun, sondern entstammt dem Plan der Legislative.
Wobei ich den Grundgedanken nicht schlecht machen will. Schließlich soll es so fair wie möglich zugehen, wenn der Staat einen Menschen bezichtigt, eine Straftat begangen zu haben. Leider nur kann man diesen Schutz, den die StPO gewährt, nicht beliebig auf und ab "dimmen". Das wäre Willkür.
So weit, Herr Neuhaus.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Jost

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27. Juli 2007 11:39

@ Herrn Jost "Absolut aus der Welt"

Frank Neuhaus (frankalex1)

Ja, ich gehöre zu den "manchen Lesern" die wahrscheinlich aus Ihrer Sicht NICHT über das nötige Verständnis für die Grundgesetze verfügen. Tatsache ist doch wohl aber, daß hier einem Menschen das Grundrecht auf Leben "entzogen" wurde. Der Täter steht eindeutig fest und ist gar so minderbemittelt, daß er es auch noch erzählt. Trotzdem sind unserem "Rechtstaat" die Hände gebunden? Das "Geständnis" wurde doch nicht unter Folter erzwungen! Ich würde mir wünschen, daß Sie ganz persönlich diesen, aus Ihrer Sicht eindeutigen Sachverhalt, doch mal den Angehörigen des Opfers (oder noch besser den Angehörigen des nächsten Opfers) erklären müssen. Es wurde jemand ermordet oder totgeschlagen, der Täter steht fest und kann sich hinter der Auslegung der Gesetze von irgendwelchen Winkeladvokaten verstecken? Das ist absolut lächerlich. Was glauben Sie, welche Auswirkung solch ein Fall auf die Motivation des Polizisten bzw. der Polizeiarbeit als solches hat? Es ist ein Skandal; da können Sie auch noch so lange in irgendwelchen schlauen Büchern rumblättern und Gesetzestexte interpretieren.

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27. Juli 2007 09:00

Absolut Konsequent.

Patrick Jost (Iphikles)

Das Urteil des BGH ist zwar für manche Leser schwer nachzuvollziehen, jedoch folgt es nur dem Willen des Gesetzgebers der StPO. Wenn einem Beschuldigten ein Recht zugestanden wird sich nicht selbst zu belasten, dann darf dieses nicht durch die verdeckten Ermittler untergraben werden, indem sie sein Vertrauen erschleichen. Das wäre schlicht eine plumpe Umgehung eines für den Strafprozess wesentlichen Grundsatzes.
Auch wenn es weh tut, muss gesagt werden, dass dieses Urteil zu einhundert Prozent im Einklang mit der vom Gesetzgeber und mittelbar vom Verfassunggeber geschaffenen Lage übereinstimmt. Daher möchte ich mir Bemerkungen über "sogenannte Juristen" verbitten. Sie befolgen schlicht Recht und Gesetz.

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27. Juli 2007 07:28

Grundrecht ist Grundrecht

Thomas Grunwald (tho_mi)

Ich kann die Ausführungen meiner Vorredner zwar menschlich verstehen, aber Grundrecht ist Grundrecht und wenn es darauf ankommt, wollen wir uns alle auch darauf berufen und deshalb ist das Urteil auch korrekt. Ich habe nichts für jemanden übrig, der solch eine Tat verübt. Aber die Beweisführung hat gewissen Grundsätzen zu folgen. Ob diese eingehalten worden sind, war hier fraglich. Vielleicht hätte der verdeckte Ermittler noch etwas mehr Zeit und Geduld aufbringen müssen. Wahrscheinlich hat er das aber nicht, wenn er zu verhörähnlichen Methoden gegriffen hat. Obgleich ich verstehen kann, dass niemand gerne jahrelang im Gefängnis verbringt. Verdeckte Ermittlungen dauern aber nunmal lange. Darauf musste er sich einstellen. Er ist also schuld, wenn das Urteil aufgehoben werden musste, nicht die Richter am BGH. Im Gegensatz zu ihm folgten sie Recht und Gesetz.

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26. Juli 2007 22:36

Bananenrepublik

Frank Neuhaus (frankalex1)

Sind hier irgendwelche Spät68er am Werk, die es damals zu Zeiten der Studentenbewegungen nicht geschafft haben, diesen Staat zu zerstören ... und jetzt in Positionen sind, in denen sie etwas subtiler vorgehen. Ist zwar nicht das Niveau dieser Zeitung ... aber sorry ... ich könnte so kotzen, wenn ich so etwas lese.

Es soll ja Bürger geben, die werden eingbuchtet, weil sie ne DVD kopiert und einige MP3 runtergeladen haben ... und dann sowas. Unfaßbar! Liebe FAZ ... macht doch bitte diesen Fall NOCH MEHR publik. Solchen "Juristen" muß doch unbedingt das Handwerk gelegt werden.

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26. Juli 2007 17:29

Perpetuum Mobile mit dem Grenzwert Null

norbert doerre (ndoerre)

Geständnisse dürfen also nur dann verwertet werden, wenn sie freiwillig sind und mit dem aktuellen, ausdrücklichen Willen des Verbrechers vor Gericht übereinstimmen.
Die Polizei kann sich also demnächst die Ermittlungen sparen - und die Exekutive eine Menge Geld für Personal.
Die eingesparten Steuergelder werden dann zur Therapie von ebendiesen Verbrechern verwendet. So werden Wiederholungstäter rar, und noch mehr Polizisten und Richter können zu Hause bleiben. - Ein exekutives und judikatives Perpetuum Mobile mit dem Grenzwert Null!

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26. Juli 2007 16:54

Ein Schlag ins Gesicht der Opfer

Thomas Fernholz (OBIWANKENOBI)

Tut mir leid meine Herren Richter, der Angeklagte ist in keiner Situation zu einer Aussage gezwungen worden sondern hat sich freiwillig warscheinlich sogar mit breiter Brust geäussert. Das eine solche Aussage in einem Prozess keine Verwendung finden darf, ist nach meinem Rechtsverständnis gerade bei Kapitalverbrechen schlichtweg unverständlich. Die Arbeit und Aussagen der verdeckten Ermittler wird mit Füssen getreten. Im Übrigen wären meiner Meinung geneu diese verdeckten Ermittler ein probates Mittel zur Terrorbekämpfung, dann müsste man sich über den Unsinn, der Internetüberwachung keine grossen Gedanken mehr machen.

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26. Juli 2007 15:33

Nicht erstaunlich

rudolf hering (schindergraben)

Da der Rechtsstaat sich schon lange intensiv bemüht, die Rechte der Verbrecher zu stärken, ist diese Entscheidung logisch. Sie führt nur leider in der Konsequenz dazu, daß bald nur noch Leute verurteilt werden können, die sich selbst bezichtigen.

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26. Juli 2007 15:19

Unglaublich

Jan Klingelhoefer (jasha)

Und solche Richter muessen wir noch mit unseren Steurn finanzieren. Selbst wenn man das offensichtlich laecherlich juristische Argument ernst nehmen wuerde waeren schlicht die Voraussetzungen nicht erfuellt, da der Angeklgte sich ganz klar eben nicht in einer Verhoeraehnlichen Situation befunden hat. Genausogut haette er von seiner eigenen Mutter befragt werden koennen und diese sich spaeter der Polizei anvertrauen. Die Situation fuer den Angeklagten waere dieselbe gewesen. Folgt man der Argumentation der Richter waere so ein Gestaendniss konsequenterweise auch nicht verwertbar.

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