Verdeckte Ermittler

Erschlichene Aussage unverwertbar

Den Einsatz des Ermittlers selbst beanstandete das Gericht nicht

Den Einsatz des Ermittlers selbst beanstandete das Gericht nicht

26. Juli 2007 Der Bundesgerichtshof hat den Einsatz verdeckter Ermittler zur Aufklärung von Straftaten eingeschränkt. Ein Ermittler hatte einem Beschuldigten ein Geständnis entlockt, obwohl dieser zuvor gegenüber der Polizei deutlichgemacht hatte, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wolle.

Die Karlsruher Richter hoben deshalb das Urteil gegen den Mann auf, der wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt worden war. Er soll ein 15 Jahre altes Mädchen auf Mallorca mit Chloroform betäubt haben, was zu ihrem Tod führte.

Entlocktes Geständnis

Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei zunächst den Mordvorwurf bestritten und sich auf sein Schweigerecht berufen. Nachdem sich der Tatverdacht nicht hatte erhärten lassen, wurde gegen ihn ein verdeckter Ermittler eingesetzt. Dieser gewann im Laufe eines Jahres das Vertrauen des Angeklagten, der sich wegen einer anderen Tat in Haft befand. Während eines Hafturlaubs sprach ihn der verdeckte Ermittler gezielt auf den Mordvorwurf an und drängte ihn zu Angaben. Der Angeklagte gestand – teilweise beschönigend – seine Täterschaft ein und schilderte auf zahlreiche Nachfragen Einzelheiten der Tat.

Diese Angaben dürfen jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verwertet werden. Zwar sei der Einsatz des verdeckten Ermittlers im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dieser hätte jedoch den Verdächtigen, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen lassen dürfen.

Der Beschuldigte sei „in einer vernehmungsähnlichen Befragung“ zu Angaben veranlasst worden, die er ohne die Täuschung – also bei einer förmlichen Vernehmung – nicht gemacht hätte. Das verstößt nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Die Freiheit, sich selbst vor Gericht nicht belasten zu müssen, gehöre zu den fundamentalen Rechten im Strafprozess. Jetzt muss die Sache vor dem Landgericht neu verhandelt werden.

(Aktenzeichen 3 StR 104/07)



Text: Mü./F.A.Z.
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

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