Haushaltsklage

„Wichtigstes Verfahren der nächsten Jahre“

Von Manfred Schäfers und Joachim Jahn

In Karlsruhe heißt es Union und FDP gegen SPD

In Karlsruhe heißt es Union und FDP gegen SPD

14. Februar 2007 Steffen Kampeter hat an diesem Mittwoch keine einfache Aufgabe. Der haushaltspolitische Sprecher der Unionsfraktion streitet vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht an der Seite der FDP gegen seinen derzeitigen Koalitionspartner. Wenn er in der mündlichen Verhandlung die Gründe darlegt, warum aus Sicht von CDU und CSU der Haushalt 2004 gegen das Grundgesetz verstößt, befindet sich auf der anderen Seite der damals wie heute zuständige Staatssekretär Karl Diller (SPD), mit dem er sonst in Berlin an einem Tisch sitzt.

Kampeter gesteht im Gespräch mit der F.A.Z., dass der Wechsel der politischen Verhältnisse die Sache nicht einfacher macht. Doch wäre er ein schlechter Politiker, wenn er nicht auch schwierigen Situationen etwas Gutes abgewinnen könnte. Seine positive Sicht der Dinge lautet daher: „Die delikate Situation führt zu sachlicher Argumentation.“ Auch dürfe man das Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Bundestag verwechseln. „Wer die Klage parteipolitisch versteht, schadet ihrem Anliegen“, mahnt er. Sein politischer Gegner in Berlin und Mitstreiter in Karlsruhe ist Otto Fricke (FDP). Das Ziel, das dieser mit dem Gang nach Karlsruhe verbindet, umschreibt er mit den Worten: „Ich möchte, dass die Haushälter und das Bundesfinanzministerium gegenüber den Ausgabenpolitikern gestärkt werden, indem man ihnen eine stärkere Wächterposition gibt.“

Die Argumente von Union und FDP

Den ersten Auftritt in Karlsruhe wird Kampeter als Vertreter der größeren Bundesfraktion haben. Er wird darlegen, warum die Unionsfraktion die zentralen Haushaltsgrundsätze und die Kreditobergrenze der Verfassung verletzt sieht. Auch wird er erläutern, warum ihrer Auffassung nach auch die Rechte des Parlaments verletzt wurden. In ihrem Antrag argumentieren Union und FDP, eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts habe weder bestanden noch gedroht. (Siehe auch: Hintergrund: Wie Union und FDP ihre Klage begründen) Damit hatte Rot-Grün begründet, warum die Neuverschuldung höher als die Investitionsausgaben war.

Zudem hat nach Einschätzung von Union und FDP der Haushalt 2004 gegen das Haushaltsrecht verstoßen, weil der Bundesbankgewinn wider besseres Wissen zu niedrig und Ausgaben zur Finanzierung der Arbeitslosigkeit falsch verbucht worden seien. Der Nachtragshaushalt, der dies korrigiert habe, sei erst vier Tage vor Jahresende in Kraft getreten. Damit habe man den Korrekturen jeden Sinn genommen und das Haushaltsbewilligungsrecht des Parlaments unterlaufen.

„Wir wollen Grenzen“

Kampeter greift diese Argumentation auf, wenn er berichtet, dass er sich eine Klärung des Verhältnisses zwischen Parlament und Regierung in zentralen Fragen des Haushaltsrechts erhofft. Sein zweites Ziel lautet schlicht: „Wir wollen stärkere Verschuldungsgrenzen haben.“ Die beiden Politiker von CDU und FDP gehen davon aus, dass der Richterspruch Folgen für alle künftigen Haushalte haben wird. Die Hoffnung, dass das Urteil schnell gesprochen wird, kleidet Fricke in die freundliche Formulierung: „Ich würde mich freuen, wenn das Bundesverfassungsgericht trotz der hohen Belastung, die es hat, es vor der Sommerpause schafft.“ Ein Richter des Senats spricht angesichts der zunehmenden Verschuldung der öffentlichen Haushalte vom „wichtigsten Verfahren der nächsten Jahre“.

Fricke hält eine engere Auslegung der Verschuldungsgrenzen für dringend geboten. Der Schuldenstand sei immer stärker gewachsen. Die Zinslast liege mittlerweile bei 40 Milliarden Euro und steige weiter. So werde es immer schwerer, einen verfassungskonformen Haushalt vorzulegen. An drei Punkten könnte das Bundesverfassungsgericht ansetzen, hofft Fricke: am Investitionsbegriff, an der Definition des gestörten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und an den Anforderungen an Abwehrmaßnahmen. Fricke hofft auf restriktivere Regeln.

Aktuelle Bedeutung

Auch wenn sich der Normenkontrollantrag der damals 293 Abgeordneten von Union und FDP nur auf den Haushalt und Nachtragshaushalt 2004 bezieht, so liegt es doch nahe, auch auf das Jahr 2006 zu schauen. Auch im ersten vollen schwarz-roten Jahr überstieg die Nettokreditaufnahme die Investitionsausgaben, was nach dem Grundgesetz nur zur Abwehr einer gesamtwirtschaftlichen Störung zulässig ist. Doch seit Jahrzehnten haben Regierungen unabhängig von der aktuellen politischen Farbkonstellation die Ausnahme für sich in Anspruch genommen, so dass die Vorschrift, die einst als Ausnahme gedacht war, im vergangenen Vierteljahrhundert schleichend zur Regel geworden ist.

„In 11 dieser 25 Haushaltsjahre wurde die Regelkreditgrenze zum Teil erheblich überschritten, vor allem in den Haushaltsjahren 2002 bis 2006“, schreibt denn auch der Präsident des Bundesrechnungshofs, Dieter Engels, in seiner Stellungnahme für die mündliche Verhandlung. Er regt an, das bestehende Recht enger auszulegen, um die übermäßige Verschuldung zu begrenzen, und darüber hinaus dazu auch Grundgesetzänderungen in Betracht zu ziehen. Er verweist insbesondere auf die Schweizer Schuldenbremse.

Klage auf Normenkontrolle

Die Klage der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion im Bundestag gegen den Bundeshaushalt 2004 ist eine Normenkontrollklage, bei der mindestens ein Drittel der Bundestagsabgeordneten vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ein Bundes- oder Landesgesetz vorgeht. Auch die Bundes- oder eine Landesregierung können einen solchen Prozess anstrengen (Artikel 93 Absatz 1 Grundgesetz).

Die Vorwürfe der damaligen Opposition gegen die rot-grüne Regierungskoalition ruhen auf zwei Säulen. Zum einen macht der Heidelberger Rechtswissenschaftler Reinhard Mußgnug als Prozessvertreter „im Namen und im Auftrag der Bundestagsabgeordneten 1. Dr. Angela Merkel, 2. Michael Glos, 3. Dr. Wolfgang Gerhardt . . .“ einen Verstoß des Haushaltsgesetzes vom Februar 2004 gegen das „Ausgleichs-, Wahrheits- und Vollständigkeitsgebot“ geltend. Dieses ist in Artikel 110 des Grundgesetzes geregelt. Demnach sind alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen, und zwar „nach Jahren getrennt“, und auszugleichen.

„Bei Hartz IV gemogelt“

Der Bundeshaushalt 2004 wies nach Ansicht der Kläger indes eine Deckungslücke von 5,5 Milliarden Euro auf. Der bevorstehende Bundesbankgewinn sei vom damaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) bewusst viel zu hoch angesetzt worden; ebenso die Einsparungen durch „Hartz IV“, die im Wesentlichen erst im Jahr 2005 greifen konnten. „Vorwerflich und offenkundig falsch“ seien diese Etatposten gewesen, lautet die Anschuldigung; die Regierung habe das Budgetrecht des Parlaments durch Einbeziehung „virtueller Einnahmen“ missachtet.

Diese Zahlen hatte die damalige Bundestagsmehrheit zwar im Nachtragshaushalt Ende Dezember 2004 korrigiert. Doch schon spätestens im Mai sei nach den Prognosen der amtlichen Steuerschätzer eine Bereinigung nötig gewesen, monieren die Kläger. Der Nachtragshaushalt habe deshalb die Verfassungswidrigkeit des ersten Haushaltsgesetzes nicht „heilen“ können. Zudem verstoße er gegen das „Vorherigkeitsprinzip“, weil ein von Anfang an bestehendes Defizit verschleiert worden sei.

Zu hoch verschuldet?

Der zweite und grundsätzlichere Aspekt der Klage bezieht sich auf die Vorgabe des Grundgesetzes, dass die Einnahmen aus Krediten die Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen (Artikel 115). Bund und Länder müssen bei ihrer Haushaltswirtschaft zudem den „Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ Rechnung tragen (Artikel 109). Auch gegen diese Gebote soll Rot-Grün verstoßen haben. Die veranschlagte Investitionssumme und somit die Verschuldungsgrenze sei durch Ermächtigungen zur Kreditaufnahme um mehr als 75 Prozent überschritten worden. Die Regierung rechtfertigte sich dabei zwar mit einer Ausnahmeerlaubnis, die nach dem Grundgesetz „zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zulässig ist.

Doch auch das lassen die Kläger nicht gelten. Aus der Ausnahme sei eine Regel geworden, weil die Regierung sich bereits zum vierten Mal darauf berufen habe. Zudem sei diese Konjunkturklausel nicht anwendbar gewesen, weil durch eine höhere Neuverschuldung die angebliche Gleichgewichtsstörung, wie deren wiederholte Geltendmachung zeige, gar nicht habe behoben werden können.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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