11. Juni 2007 Noch immer ist nur in Umrissen bekannt, was der sächsische Verfassungsschutz zur angeblichen Verquickung von Politikern und Justizmitarbeitern des Freistaats mit dem kriminellen Milieu zusammengetragen hat. Trotzdem oder vielleicht gerade deshalb beschäftigt sich die Politik in Sachsen nun weniger mit dem möglichen Akteninhalt, sondern verstärkt mit der Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, dass die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) angeblich viel zu spät über die Erkenntnisse des Geheimdiensts informiert worden sei. Heftiger Kritik selbst von Parteifreunden sieht sich dabei vor allem Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (CDU) ausgesetzt, der bis zu seinem Wechsel ins Bundeskabinett Ende 2005 sächsischer Innenminister war.
Der PKK-Vorsitzende Gottfried Teubner (CDU) warf de Maizière vor, er habe Vorschriften nicht ganz für voll genommen. Sein Handeln sei ein glatter Rechtsbruch. Politiker von SPD und Grünen äußerten, de Maizière könne nicht länger Geheimdienstkoordinator bleiben. Hintergrund für die Debatte sind Äußerungen des Kanzleramtsministers, die Erkenntnisdichte des Verfassungsschutzes sei in seiner Zeit als sächsischer Innenminister nicht ausreichend gewesen, um die PKK und die Ermittlungsbehörden zu informieren.
Bruchstücke und Puzzleteile
Im Gesetz zum Verfassungsschutz heißt es, das Innenministerium unterrichte die PKK umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Geheimdienstes sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Dass es in der Sache tatsächlich einen Interpretationsraum gab, legt auch eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes für den sächsischen Datenschutzbeauftragten nahe. Darin sprach der Geheimdienst selbst noch im September 2006 von Informationen vom Hörensagen, Bruchstücken und Puzzleteilen, die für Polizeiermittlungen zu vage seien.
Jedenfalls muss sich de Maizière wie sein Nachfolger im Amt des sächsischen Innenministers, Albrecht Buttolo (CDU), fragen lassen, warum er die Informationen zur organisierten Kriminalität (OK) trotz nicht ausreichender Erkenntnisdichte für so gravierend hielt, dass er den Verfassungsschutz weitersammeln ließ - zumal die rechtlichen Hürden für den Geheimdienst bei der OK-Beobachtung seinerzeit gerade erst erheblich erhöht worden waren. Denn im Juni 2005 hatte der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die OK-Beobachtung durch den Geheimdienst nur dann erlaubt ist, wenn sich die mutmaßlichen Straftaten gegen die demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder richten.
Die Praxis hat sich dem Urteil zu beugen
Im Mai und Juni 2006 prüfte der sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig (SPD) den Geheimdienst und kam Anfang Oktober 2006 zu einem vernichtenden Urteil. Vier der fünf von ihm kontrollierten Recherchekomplexe erfüllten die engen Vorgaben nicht. Die Behörde habe das Urteil ignoriert und fortan zielgerichtet ohne gesetzliche Erlaubnis Informationen zu Verdächtigten einer mutmaßlich kriminellen Szene zusammengetragen. Dieses Vorgehen sei nicht nur respektlos gegenüber dem Verfassungsgerichtshof, sondern auch rechtswidrig. In einem Rechtsstaat kann man nicht die Bewertung des Urteils der Praxis anpassen, sondern die Praxis hat sich dem Urteil zu beugen.
Diese Vorwürfe trafen, wie Innenminister Buttolo vor kurzem in einer Pressekonferenz mitteilte, das Landesamt für Verfassungsschutz schwer. Schon seit längerem waren deshalb Versuche wahrzunehmen, die Ehre der Geheimdienstler im Freistaat wiederherzustellen, also darzulegen, dass die freiheitliche Grundordnung durch die in den Komplexen thematisierten Vorgänge sehr wohl gefährdet ist und die Beobachtung legal war. Nach anfänglichem Zögern vertrat Buttolo diese Interpretation offensiv und kündigte an, die Akten an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten, wenn sich auch das Geheimdienst-Kontrollgremium PKK dafür ausspreche. Das geschah Mitte Mai für vier der fünf Fall-Komplexe. Wenig später gingen erste zusammenfassende Dossiers an die Dresdner Staatsanwaltschaft und (um den Vorwurf aus dem Weg zu gehen, Sachsens Justiz vertusche etwas) an die Bundesanwaltschaft.
Das reicht hierfür nicht aus
Als die Karlsruher Behörde am Freitag begründete, warum sie die Ermittlungen zumindest nach Prüfung des ersten Dossiers aus Sachsen nicht an sich zieht, war dies nicht nur eine Stellungnahme zum Gehalt des Materials. Vielmehr wirft die Mitteilung von neuem die Frage auf, ob der sächsische Geheimdienst nach den Maßstäben des Landesverfassungsgerichts überhaupt hätte Material sammeln dürfen.
Denn die Bundesanwaltschaft sieht anhand der Unterlagen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine kriminelle Vereinigung etwa die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand der Bundesrepublik oder die innere und äußere Sicherheit des Staates gefährdet. Die vom Grundgesetz definierte Qualitätsstufe zum Staatsschutzdelikt werde nur dann erreicht, wenn eine mafiose Organisation öffentliche Funktionsträger gezielt korrumpiere, um die Entscheidungsfähigkeit staatlicher Stellen in größerem Umfang lahmzulegen und sie ihren Zielen geneigt zu machen. Die angebliche Verstrickung einzelner kommunaler Amtsträger oder einzelner Angehöriger der Justiz in das Milieu der organisierten Kriminalität reicht hierfür nicht aus.
Schon zweifelhaft erscheine, ob die übermittelten Erkenntnisse überhaupt einen Anfangsverdacht für die Existenz einer kriminellen Vereinigung belegen können. Unerwartet kommen die Zweifel nicht. Der sächsische Datenschutzbeauftragte hatte schon in seiner Beanstandung im Oktober darauf hingewiesen, dass möglicherweise der weit überwiegende Aktenbestand nicht durch die Justiz zu gebrauchen sei.
Text: F.A.Z., 11.06.2007, Nr. 132 / Seite 4
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