02. Oktober 2008 Manch ein Parlamentarier in Bund und Land mag erleichtert aufatmen, denn der Bundesfinanzhof hat am Donnerstag die Revisionen von sechs Klägern zurückgewiesen, die die steuerfreie Abgeordnetenpauschale auf sich übertragen wissen wollten. Damit ist die Pauschale, die für Abgeordnete des Bundestags derzeit 3782 Euro im Monat beträgt und etwa ein Drittel ihrer monatlichen Bezüge ausmacht, aus Sicht der glücklichen Empfänger bis auf weiteres gerettet.
Vor den Urteilsverkündungen hatte die Frage im Raum gestanden, ob die Richter die Norm, die der Pauschale zugrunde liegt, dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorlegen würden. Nur das Bundesverfassungsgericht darf verfassungswidrige Normen verwerfen. Soweit kam es aber nicht.
Kläger wollten die Pauschale selbst beanspruchen
Zunächst einmal seien die Kläger im jeweiligen Streitjahr keine Abgeordneten gewesen, hieß es. Das war schon vor diesem Donnerstag bekannt: Kein Mandat, keine Pauschale. Aber die Kläger, drei von den Finanzbehörden gemeinsam veranlagte Ehepaare aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen, sahen ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Abgeordneten des Bundestags und der meisten Länderparlamente wird die Pauschale gezahlt, um durch das Mandat veranlasste Aufwendungen einfach und unbürokratisch zu ersetzen. Dazu gehören etwa eine Zweitwohnung und ein Büro im Wahlkreis, vielleicht noch eine freundliche Bürokraft.
Die Kläger hatten argumentiert, derlei Repräsentationsaufwand hätten sie doch auch - aber eine viel geringere Pauschale. Für Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit etwa beträgt dieser sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag 920 Euro, nicht im Monat, sondern im Jahr. Deswegen beantragten sie, dass bei einer Neubescheidung für die von ihnen beanstandeten Veranlagungszeiträume ein der Höhe der Pauschale entsprechender Betrag berücksichtigt werden sollte. Will heißen: Ein Drittel ihrer Einkünfte sollte steuerfrei gestellt werden.
Ein Normenkontrollantrag zum Bundesverfassungsgericht wäre dann zwingend gewesen, wenn der Bundesfinanzhof zu dem Schluss gekommen wäre, dass es für die Entscheidung in den drei zusammengefassten Verfahren auf die Verfassungsmäßigkeit der Pauschale ankam - und überdies zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die der Pauschale zugrunde liegende Norm eben nicht verfassungsgemäß ist. Aber nach Ansicht der fünf Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, des sogenannten Lohnsteuersenats, war das nicht der Fall.
Der Gesetzgeber sei sowohl aus rechtlichen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert, bei einer eventuellen Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale - nach einer möglichen Verwerfung der geltenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht - eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Zwei Gründe führte das Gericht dafür an: Zum einen scheitere die Übertragung der steuerfreien Kostenpauschale auf die Kläger schon daran, dass ihre Berufsgruppen nicht mit der von Abgeordneten vergleichbar seien. Wahlkreisarbeit und der Kontakt zum Wähler - das ist nun einmal das Privileg der Abgeordneten. Die dadurch veranlassten Aufwendungen seien den berufseigenen Aufwendungen anderer Berufsgruppen fremd.
Ziehen die Kläger jetzt nach Karlsruhe?
Zum anderen, so argumentierten die Richter, dürfe der Gesetzgeber - wenn denn die Pauschale nicht verfassungsgemäß wäre - nicht einfach alle möglichen Leute in den Genuss der Regelung kommen lassen, um die insoweit verfassungswidrige steuerfreie Kostenpauschale auf diese Steuerpflichtigen zu erstrecken. Keine Gleichheit im Unrecht: Vielmehr müsste der Gesetzgeber dann die Pauschale neu regeln und nach dem besonderen, berufseigenen und tatsächlich entstandenen Aufwand der Abgeordneten bemessen.
Damit hat der Bundesfinanzhof nicht gesagt, dass die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete verfassungsgemäß ist, denn diese Frage war für die zu entscheidenden Fälle nicht erheblich. Die Kläger hatten vielmehr moniert, dass Abgeordnete die Pauschale möglicherweise auch für Kosten aus der privaten Lebensführung verwenden könnten - es gebe dagegen keine Kontrolle. Mit der Wochenendfeinplanung der Volksvertreter mussten sich die Richter des Senats dann mangels Relevanz nicht befassen.
Die Kläger könnten nun noch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Ob sie das tun werden, wurde nach der Verkündung vorerst offen gelassen. Man wolle erst die schriftliche Urteilsbegründung genau studieren, hieß es.
Wem das zu wenig ist, der mag sich an die Worte des Vertreters eines der beklagten Finanzämter erinnern. In der mündlichen Verhandlung Mitte September hatte der davon berichtet, wie der Landtag von Nordrhein-Westfalen die steuerfreie Kostenpauschale abgeschafft und stattdessen die Diäten angehoben hatte. Die Abgeordnetenpauschale sei weniger eine juristische als eine politische Frage.
Text: FAZ.NET
Bildmaterial: dpa
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