17. November 2006 Der rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen verurteilte Unterstützer der Todespiloten vom 11. September Mounir al Motassadeq bleibt weiter auf freiem Fuß. Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg lehnte am Freitag eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Haftverschonung für den Marokkaner ab.
Motassedeq bleibe bis zur abschließenden Entscheidung über das Strafmaß vorerst weiter vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, erklärte eine OLG-Sprecherin in der Hansestadt. Die Entscheidung liege nun beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte Motassadeq am Donnerstag als Helfer der Anschläge vom 11. September 2001 rechtskräftig verurteilt. Motassadeq muß jetzt mit einer höheren Haftstrafe als die sieben Jahre rechnen, die das OLG gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhängt hatte.
Erhöhter Fluchtanreiz
Wegen erhöhter Fluchtgefahr hatte Generalbundesanwältin Monika Harms seine Inhaftierung gefordert. Motassadeq habe wegen des rechtskräftigen BGH-Urteils eine hohe Haftstrafe zu befürchten. Zudem hätten dessen Ehefrau und Kinder Deutschland schon verlassen. Dies hätte das OLG in seiner Gesamtabwägung stärker berücksichtigen müssen, hieß es bei der Bundesanwaltschaft. Die Hamburger Richter belassen ihn dennoch auf freiem Fuße. Schon den ersten Antrag der Bundesanwaltschaft, diese Haftverschonung aufzuheben, hatten die Hamburger Richter am Donnerstag abgelehnt.
Die oberste Anklagebehörde legte am Freitag beim Oberlandesgericht abermals Beschwerde dagegen ein, der das OLG mit der Entscheidung am Nachmittag nicht stattgab. Die Hamburger Richter befanden, es gebe zwar einen erhöhten Fluchtanreiz für den 32 Jahre alten Motassadeq, doch dieser habe bislang alle Auflagen befolgt. Das OLG habe zu stark auf das rechtstreue Verhalten des Angeklagten abgestellt, sagte ein Sprecher der Bundesanwaltschaft. Allen müßte aber klar sein, daß das jetzt eher eine eilige Sache ist, sagte der Sprecher.
Der Haftbefehl gegen den früheren Elektrotechnikstudenten war im vergangenen Februar unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Das Hamburger OLG folgte damit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. (Siehe auch: Kommentar: Stärke und Schwäche des Rechtsstaats)
Text: FAZ.NET mit dpa/AFP
Bildmaterial: dpa, Reuters