Verbot der NPD

Karlsruher Hürden

Von Reinhard Müller

Warum ist die NPD noch nicht verboten?

Warum ist die NPD noch nicht verboten?

27. August 2007 Warum wird die NPD nicht verboten, wenn sie doch von vielen Politikern als verfassungswidrig eingeschätzt wird? Hier weist vor allem die Union nach Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht habe hohe Hürden für ein Verbot der Partei aufgestellt. Um die NPD – nach dem im März 2003 gescheiterten Anlauf – doch noch verbieten zu können, müssten die V-Leute aus der Partei abgezogen werden, ja die NPD könne im Grunde nicht mehr beobachtet werden.

Doch das haben die Karlsruher Richter nicht gefordert. Sie entschieden vielmehr, dass die Beobachtung einer politischen Partei „durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens . . . in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren“ sei. Denn staatliche Präsenz in der Führung einer Partei führe zum Einfluss auf deren Willensbildung und Tätigkeit.

„Höchstmaß an Rechtssicherheit“

In einem Parteiverbotsverfahren schwächen Mitglieder der Führungsebene, „die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, die Stellung der Partei als Antragsgegner vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern“. Es geht also um ein faires Verfahren; der Staat kann nicht gleichsam auf beiden Seiten stehen. Das verfassungsgerichtliche Parteiverbotsverfahren erfordere „ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit“.

Die Antragsteller – in dem gescheiterten Verfahren waren es immerhin Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – müssten durch „sorgfältige Vorbereitung die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbotsverfahrens schaffen und ausschließen, dass Personen mit ihren Äußerungen als Teil des Bildes einer verfassungswidrigen Partei präsentiert werden, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, ohne dies kenntlich zu machen und so die daraus folgenden Zurechnungsprobleme offenzulegen“. Insofern ist ein neues Verfahren nicht ausgeschlossen, wenn zuvor aus den Führungsgremien die V-Leute abgezogen werden. Das mag wirklichkeitsfremd sein, es bedeutet aber nicht, dass alle Informationsquellen abgeschaltet werden müssten. Und natürlich bliebe auch im Fall eines neuen Antrags das Risiko des Scheiterns.

„Ein neues Verbotsverfahren wäre heilsam“

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Berichterstatter im NPD-Verbotsverfahren Hans-Joachim Jentsch fordert seit einiger Zeit neue Regeln für ein Parteiverbotsverfahren. Er widersprach schon früher der Einschätzung, das Verfassungsgericht habe die Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren verschärft. „Das Gericht hat die Hürden nicht hoch gehängt“, sagte Jentsch der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Er fügte hinzu: „Ein neues Verbotsverfahren wäre heilsam.“

Das NPD-Verbotsverfahren war seinerzeit eingestellt worden, weil drei von acht Richtern in der V-Mann-Problematik ein Verfahrenshindernis sahen. Jentsch gehörte nicht zu ihnen. Er bedauert, dass der damals zerrissene Zweite Senat keine Entscheidung in der Sache fällte. Klar sei aber, dass der Staat sich „zurücknehmen“ müsse, wenn er ein gerichtliches Verbotsverfahren betreibe. Selbstverständlich müsse er nicht seine „Aufsichtspflicht“ gegenüber einer als extremistisch eingestuften Partei beenden.

„Nicht behebbares Verfahrenshindernis“

Die Verfassungsrichter Winfried Hassemer, Siegfried Broß sowie die Richterin Lerke Osterloh waren damals der Ansicht, dass ein „nicht behebbares Verfahrenshindernis“ vorliege. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass ein Parteiverbot einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder eines Senats bedarf. Heute sei die Lage anders als 1951, als die Verbotsanträge gegen die „Sozialistische Reichspartei“ und die KPD gestellt worden seien und das Gericht gerade geschaffen worden sei. Damals hätten die Richter ihre volle Amtszeit noch vor sich gehabt.

Zudem hatte der Senat zwölf Mitglieder. Heute dagegen – bei nur noch acht Richtern im Senat – bedeute die Zweidrittelmehrheit eine Dreiviertelmehrheit. Es muss nach Jentschs Ansicht geprüft werden, ob nicht für ein Parteiverbot die einfache Mehrheit von Senatsmitgliedern ausreiche. Er fordert zudem, das ersatzlose Ausscheiden von Richtern aus einem laufenden Parteiverbotsverfahren zu verhindern.

Doch sind andererseits die gesetzlichen Hürden für das Verbotsverfahren, das gegen die „Sozialistische Reichspartei“ und gegen die KPD erfolgreich angewendet wurde, nicht ohne Grund hoch. Im NPD-Verfahren kam das Verfassungsgericht nicht dazu, darüber zu befinden, ob die Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ darauf ausgeht, wie es im Grundgesetz heißt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.

„Fleisch vom Fleisch der NPD“

Zwar hatten die antragstellenden Verfassungsorgane in ihren umfangreichen Anträgen viele Äußerungen von Funktionären der NPD zusammengetragen, die deren Verfassungswidrigkeit belegen sollten. Der Senat beschloss daraufhin, eine mündliche Verhandlung zu führen – auch wenn man schon damals durchaus nicht alles für überzeugend hielt, was da vorgebracht wurde. Denn offen verfassungswidrige Äußerungen von NPD-Funktionären waren selten.

Fünf Termine im Februar 2002 waren schon festgesetzt, Auskunftspersonen geladen worden. Als das Gericht durch das Bundesinnenministerium erfuhr, das langjährige Mitglied des NPD-Bundesvorstands Wolfgang Frenz, der bis Ende 1999 stellvertretender Landesvorsitzender von Nordrhein-Westfalen war, werde eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz mitbringen, bat es um eine schriftliche Bestätigung. Als die kurzfristig nicht zu erhalten war, hob der Zweite Senat die anberaumten Termine auf. Dass der damalige Bundesinnenminister Schily (SPD) persönlich versuchte, sich telefonisch zu Richtern durchstellen zu lassen, rief im Gericht, nicht zuletzt bei der damaligen Präsidentin Jutta Limbach, Befremden hervor.

Seitdem lief es gegen die Antragsteller. Wenige Tage später wurde bekannt, dass der damalige nordrhein-westfälische NPD-Landesvorsitzende Udo Holtmann seit 24 Jahren mit dem Bundesverfassungsschutz zusammenarbeitete. Um die nachrichtendienstliche Beobachtung beziehungsweise Unterwanderung der NPD zu klären, lud der Senat die Beteiligten zu einem Erörterungstermin. Die Antragsteller machten deutlich, die Partei sei auf legalem Wege nachrichtendienstlich beobachtet worden, und zwar von Informanten, die „Fleisch vom Fleisch der NPD“ gewesen seien und die Partei nicht gesteuert hätten. Ein Antrag des früheren RAF-Mitglieds und damaligen NPD-Anwalts Horst Mahler führte schließlich zur Einstellung des Verfahrens.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Verlagsinformation

Sie möchten Zuschuss zur Ihrer neuen Brille? Vergleichen Sie jetzt online einfach und bequem verschiedene Krankenzusatzversicherungen und sparen Sie bares Geld!

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche