Leserbrief

Verfassungsrechtlich

12. Dezember 2006 In Ihrer Meldung "FDP: Rauchverbot schafft ,Schnüffelstaat'" (F.A.Z. vom 7. Dezember) schreiben Sie sinngemäß, daß im Justiz- und Innenministerium die Meinung bestehe, daß der Bund wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht das Recht habe, ein bundesweites Rauchverbot in Gaststätten und anderen öffentlichen Räumen durchzusetzen. Es ist kaum denkbar, daß Juristen das im Ernst behaupten. Ein einfacher Blick in unsere Verfassung, das Grundgesetz (GG), genügt, um die Rechtslage zweifelsfrei zu klären: Artikel 72 Absatz 1 GG lautet: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht. Absatz 2 führt das noch eindeutiger aus ("Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet"). Artikel 74 GG listet genau auf, für welche 26 Punkte die konkurrierende Gesetzgebung gilt. Dazu gehören mindestens drei, die ein Rauchverbot betreffen und zu denen nicht die Zustimmung des Bundesrats (also der Länder) erforderlich ist: Punkt 12: "das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes . . ."; Punkt 16: "die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung" (Tabaklobby); Punkt 23: . . . die Luftreinhaltung . . . Die Bundesregierung kann also ohne weiteres ein solches Gesetz erlassen, zu dem die zustimmende Ansicht der Parteienmehrheit im Bundestag vorliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken können nicht bestehen.

Klaus Schaefer, Frankfurt am Main

Text: F.A.Z., 13.12.2006, Nr. 290 / Seite 8

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