26. August 2005 Es ist noch nicht oft vorgekommen, daß das Bundesverfassungsgericht die Regierung und die Opposition in einen Zustand der einmütigen Freude versetzen konnte.
Am Donnerstag gelang es: Der Bundeskanzler, die Oppositionsführer, der Bundespräsident - alle äußerten sich froh, fast glücklich darüber, daß Karlsruhe die vorzeitige Auflösung des Bundestages für verfassungsgemäß erklärte und die Wahl in drei Wochen nicht mehr verhinderte. Auch die große Mehrheit des Volkes soll nach wie vor dafür sein, obwohl eine Hälfte von ihm angeblich immer noch nicht weiß, für wen sie stimmen wird.
Ein letzter Sieg im Niedergang
Das Bundesverfassungsgericht wollte sich diesem geballten und doch merkwürdig diffusen Willen nicht in den Weg stellen. Doch hätten gewichtige Gründe dafür gesprochen. Mit diesem Urteil ist der deutsche Staat noch ein Stück weiter in Richtung Kanzlerdemokratie gerückt.
Der Parlamentarismus wird geschwächt, Bundestag und Abgeordnete verlieren weiter an Bedeutung. Das Urteil ist der Schlußstein der beiden Amtszeiten Schröders, des Medien- und Kommissionskanzlers, der seine Legitimation am liebsten direkt vom Volk ableitete, vorbei an der Partei, vorbei am Parlament. Die Wahl, die er mit der - nunmehr erlaubten - unechten Vertrauensfrage erzwang, soll angeblich ein Plebiszit über seine Reformpolitik sein. Noch im Niedergang ist Schröder in Karlsruhe ein letzter Sieg gelungen - zu kurzem eigenem Ruhme, aber nicht zum Wohle des Verfassungsgefüges.
Auf dem kalten Weg zum Selbstauflösungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem zweiten Urteil zur vorzeitigen Auflösung eines Bundestages eine politische Praxis gebilligt, die auf die Einführung des im Grundgesetz nicht vorgesehenen Selbstauflösungsrechtes auf kaltem Wege hinausläuft. Das Gericht wies dem Bundeskanzler einen weniger noch als im Urteil von 1983 eingegrenzten Spielraum bei der Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament zu.
Zugleich gestand es sich selbst nur eine stark eingeschränkte Kompetenz bei der Überprüfung des Kanzlerurteils und der darauf gründenden Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten zu. Der Zweite Senat ist mehrheitlich der Auffassung, von außen könne nur teilweise beurteilt werden, ob ein Kanzler über eine verläßliche Mehrheit verfüge. Auch dürfe der Kanzler eine auf die Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage stellen, wenn ihm Niederlagen erst in künftigen Abstimmungen drohten.
Abhängig von Raffinesse und Rabulistik
Damit hängt die Dauer einer Legislaturperiode aber mehr von der Raffinesse und Rabulistik des jeweiligen Kanzlers ab als von den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag. Bislang waren sie in (echten) Abstimmungen festzustellen, künftig sind auch offenkundig bestellte Ergebnisse zu tolerieren.
Wenn aber allein die subjektive Lagebeurteilung des Kanzlers maßgeblich ist - in den Grenzen der Plausibilität und des Mißbrauchsverbots, die ein Kanzler zu achten wissen dürfte -, dann wird, wie Richter Jentsch in seiner abweichenden Meinung äußerte, dem Bundespräsidenten und in der Folge dem Verfassungsgericht jegliche objektive Beurteilungsgrundlage entzogen.
Veränderte Balance
Im Bundestag, den Karlsruhe als weitere Kontrollinstanz in der Verantwortungskette benennt, genügte es zum Auflösungsbeschluß, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dem Kanzler nicht das Vertrauen ausspräche oder sich der Stimme enthielte.
Das aber verändert die Balance im Verhältnis von Regierung und Parlament, wie sie von den Vätern des Grundgesetzes angelegt worden war. Im Lichte dieser von Karlsruhe tolerierten Gewichtsverschiebung muß die Frage nach einem Selbstauflösungsrecht für den Bundestag unter strengen Bedingungen (insbesondere große Mehrheiten) neu erörtert werden. Doch wird es auch dazu kommen? Wohl kaum, wenn erst die Ruhe einkehren muß, die dafür gefordert wird.
Es wäre besser gewesen, man hätte sich an den Geist des Grundgesetzes und seiner völlig ausreichenden Vorschriften gehalten. Der aber stand selten im Zentrum der Kalkulationen, die dazu führten, daß Deutschland im September wählt, mit immer noch ungewissem Ausgang.
AZ: 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 - Urteil vom 25. August 2005
Beschluß zu den Klagen der Splitterparteien:
Klage vom 23. August 2005 2 BvE 5/05
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, dpa/dpaweb, FAZ.NET